Zwangsgeldvollstreckung in Betreuungsverfahren

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich wollte mal fragen wie bei euch die Zwangsgeldvollstreckung abläuft? Hier wird es unterschiedlich gehandhabt :gruebel: Die einen fertigen einen GVZ-Auftrag an und die anderen lassen das Zwangsgeld nebst Kosten zum Soll stellen, so dass die Vollstreckung dann der Gerichtskasse obliegt..

    Danke für eure Antworten.

  • Ich vollstrecke selbst, da ich eine Sollstellung für nicht ganz sauber/korrekt erachte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtkasse gem. § 2 I 1 JBeitrO lediglich für die Vollstreckung der in § 1 I Nr. 4 bis 10 JBeitrO genannten Fälle zuständig ist, Zwangsgelder davon also (§ 1 I Nr. 3 JBeitrO) explizit nicht erfasst sind, denke ich sogar, dass eine Sollstellung und Vollstreckung durch die Kasse falsch ist.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtkasse gem. § 2 I 1 JBeitrO lediglich für die Vollstreckung der in § 1 I Nr. 4 bis 10 JBeitrO genannten Fälle zuständig ist, Zwangsgelder davon also (§ 1 I Nr. 3 JBeitrO) explizit nicht erfasst sind, denke ich sogar, dass eine Sollstellung und Vollstreckung durch die Kasse falsch ist.

    :daumenrau Die "anderen" im Sinne von #1 liegen da völlig daneben.
    Warum die entspr. Justizkasse sich nicht dagegen wehrt ,steht auf einem anderen Blatt.

  • Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtkasse gem. § 2 I 1 JBeitrO lediglich für die Vollstreckung der in § 1 I Nr. 4 bis 10 JBeitrO genannten Fälle zuständig ist, Zwangsgelder davon also (§ 1 I Nr. 3 JBeitrO) explizit nicht erfasst sind, denke ich sogar, dass eine Sollstellung und Vollstreckung durch die Kasse falsch ist.

    :daumenrau Die "anderen" im Sinne von #1 liegen da völlig daneben.
    Warum die entspr. Justizkasse sich nicht dagegen wehrt ,steht auf einem anderen Blatt.


    Das kann ich nur bekräftigen.

  • Alles was bisher gesagt worden ist, ist völlig korrekt. Für die Vollstreckung ist das Gericht gem. § 2 JBeitrO selbst zuständig. Wenn sich das Gericht entschließt, einen Mobiliarvollstreckungsauftrag zu erteilen, kommt es jedoch darauf an, wer der Vollziehungsbeamte im Sinne des § 6 Abs. 3 JBeitrO ist. Hier in M-V war einige Jahre lang geregelt, dass das Gericht auch die Landeszentralkasse als Vollziehungsbeamten mit der Sachpfändung beauftragen konnte (Die Regelung ist aber vor 2-3 Jahren abgeschafft worden). Der Vollstreckungsauftrag wurde dann durch eine Sollstellung, die sich von der normalen Sollstellung nur durch ein anderes Buchstabenkürzel bei "Art der Forderung" unterschied, erteilt.

    Wenn in deinem Bundesland die Landeszentralkasse / Gerichtskasse der Vollziehungsbeamte gem. § 6 Abs. 3 JBeitrO ist und sich die Kollegen bei der "Sollstellung" darüber im Klaren sind, dass sie - anders als sonst - nur einen isolierten Mobiliarvollstreckungsauftrag erteilen, könnte das also richtig sein.

  • Warum die entspr. Justizkasse sich nicht dagegen wehrt ,steht auf einem anderen Blatt.

    Weil die Justizkasse unter Umständen gar nicht erkennt/erkennen kann, dass es sich bei dem zum Soll gestellten Betrag um ein Zwangsgeld handelt, für dessen Vollstreckung sie gar nicht zuständig ist.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wer kann mir bitte helfen? Ich bin völlig durcheinander und die Akte läuft von Anfang an nicht so wie sie soll. :mad:
    Ich habe eine ehrenamtliche ehemalige Betreuerin, welche die Rechnungslegung nicht einreicht. Es ist nun ein Berufsbetreuer eingesetzt, und dieser hat festgestellt, dass diese wohl auch das Vermögen nicht korrekt verwaltet hat. Es gibt Unstimmigkeiten. Da ich keine Rechnungslegung bekomme, auch keine lückenhafte, habe ich ein Zwangsgeld festgesetzt und letztlich einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung des Betrages beauftragt.
    Jetzt teilt der Gerichtsvollzieher mit, er wüsste nicht wer hier zuständig sei bei der Vollstreckung gegen eine ehemalige Betreuerin. Er wäre es jedenfalls nicht (NRW). :eek:

  • Natürlich ist er zuständig, wenn du ihm den Vollstreckungsauftrag erteilst. Natürlich muss die ehemalige Schuldnerin ihren Wohnsitz im Bezirk des GVZ haben, aber letzten Endes ist auch ein ehemaliger Betreuer nur ein Schuldner, wenn man gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie hieß es hier eine Zeitlang recht gern: NRW = Nun reicht´s wirklich!:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für Eure Rückmeldung.
    Die ehem. Betreuerin wohnt im Bezirk. Der Herr GV hat meinen Auftrag einfach auf der Geschäftsstelle zurückgelassen. Ohne Anschreiben, ohne alles. Um bei mir persönlich vorbeizuschauen hatte er angeblich keine Zeit. Ich werde ihm jetzt wohl alles wieder zusenden mit der erneuten Bitte um Vollstreckung. :confused:

  • Hallo,
    als heißen Tipp kann ich nur empfehlen: GVZ bringt nix.

    Bei Betreuern ist uns doch meistens deren Kontonummer bekannt... Bei Kontenpfändung werden schlagartig auch robuste Schuldner sehr schnell wach. :daumenrau

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Franziska: kann ich nur zustimmen, habe ich auch schon erfolgreich gemacht. Die waren ganz schnell auf der Matte :D

    Nun stehe ich aber in einer Akte vor dem Problem, dass ich keine Bankverbindung der Betreuerin habe, sie sollte Bestallung und Schlussrechnung nach Tod der Betroffenen einreichen. Das Prozedere Zwangsgeldbeschluss und Auftrag GV habe ich schon durch. Keine Reaktion. Der GV hat mitgeteilt, dass Schuldnerin nicht anzutreffen und zum Termin Abgabe Vermögensauskunft nicht erschienen ist. Eintrag in das Schuldnerverzeichnis ist erfolgt. :oops:

    Würdet ihr so weit gehen, nun noch einen Haftbefehl zu beantragen? Wie weit muss ich es treiben? :confused:

    www

  • Hallo,
    als heißen Tipp kann ich nur empfehlen: GVZ bringt nix.

    Bei Betreuern ist uns doch meistens deren Kontonummer bekannt... Bei Kontenpfändung werden schlagartig auch robuste Schuldner sehr schnell wach. :daumenrau


    Aus meiner Erfahrung bringt es eher etwas, wenn der GVZ vorbeischaut und ggf. die Vermögensauskunft abnehmen möchte.

    Ein Effekt bei der Kontopfändung scheitert häufig am P-Konto, also keine Einkünfte über dem Sockelbetrag. Dazu kommt noch, dass die Schlussrechnungslegung gefühlt häufiger für vermögende Betreute nicht eingereicht wird. Dort fehlt es auch an einer Bankverbindung des ehrenamtlichen Betreuers, da sich dieser die Pauschale dem Vermögen entnehmen durfte.

  • Franziska: kann ich nur zustimmen, habe ich auch schon erfolgreich gemacht. Die waren ganz schnell auf der Matte :D

    Nun stehe ich aber in einer Akte vor dem Problem, dass ich keine Bankverbindung der Betreuerin habe, sie sollte Bestallung und Schlussrechnung nach Tod der Betroffenen einreichen. Das Prozedere Zwangsgeldbeschluss und Auftrag GV habe ich schon durch. Keine Reaktion. Der GV hat mitgeteilt, dass Schuldnerin nicht anzutreffen und zum Termin Abgabe Vermögensauskunft nicht erschienen ist. Eintrag in das Schuldnerverzeichnis ist erfolgt. :oops:

    Würdet ihr so weit gehen, nun noch einen Haftbefehl zu beantragen? Wie weit muss ich es treiben? :confused:

    www


    Ja, Haftbefehl habe ich teilweise schon beantragt und wurde vom VG erlassen.

    Ergebnis: Zwangsgeld wurde dann vor Verhaftung gezahlt. Fragte sich nur, aus wessen Vermögen. :cool:

  • Ich denke, ihr unterschätzt die Wirkung des Gerichtsvollziehers. Eine Person, die tatsächlich vor dem Schuldner steht und Geld sehen will, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wird, macht schon mehr Eindruck als ein Stück Papier im Briefkasten. (Es sei denn, der spezielle Schuldner erlebt das ständig.)
    Das funktioniert aber nur, wenn man nicht primär die Vermögensauskunft fordert. Denn die Ladung dazu wird ebenso ignoriert werden wie alle Aufforderungen vom Gericht.

    Der GV hat mitgeteilt, dass Schuldnerin nicht anzutreffen und zum Termin Abgabe Vermögensauskunft nicht erschienen ist.

    Hat jemand Erfahrung mit Drittauskünften? Die sind in meinen Verfahren noch nicht eingeholt worden, weil die VA meistens abgegeben wird.

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