Hallo,
folgender Fall ist gegeben: Eingetragen im GB sind:
A zu 3/10 Anteil
B zu 3/10 Anteil
C zu 4/10 Anteil
Nun wird Wohnungseigentum gem. § 3 WEG dahingehend vereinbart, dass
A die Wohnungen Nr. 8-10 bekommt, Anteile insgesamt 273/1000,
B die Wohnungen Nr. 2,5,8 bekommt, Anteile insgesamt 280/1000 und
C die Wohnungen Nr. 1,3,4,6,7 bekommt, Anteile insgesamt 447/1000.
Der Notar macht dass so, dass in der Urkunde unter I formuliert wird:
"Die Erschienenen vereinbaren die Zuteilung von Wohnungseigentum wie folgt:
a) Der dem Erschienenen zu 3) gehörende 107/1000 MEA des im Grundbuch von ... verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung ... zugeteilt,
b) Der dem Erschienene zu 4) gehörende 76/1000 MEA des im Grundbuch von ...
verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung .... zugeteilt,
usw.
Dann unter Abschnitt II kommen Regelungen für die Parteien untereinander und Bewilligung und Antrag zur Anlegung von Wohnungsgrundbuchblättern.
Und dann unter Abschnitt III erklären die Parteien:
"Sodann erklären die Erschienenen übereinstimmend die Auflassung wie folgt:
Im Hinblick auf die vorstehenden Erklärungen sind wir uns darüber einig, dass
1) der 107/1000 MEA an dem im Grundbuch von .... verzeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem SE an der im Aufteilungsplan.....
.....(alle Wohnungen von C werden aufgeführt)
auf C übergeht."
Das gleiche für B und für A ebenso.
Danach kommen wieder Bewilligung und Antrag hinsichtlich des Eigentumswechsels.
Kann ich die Urkunde soweit auslegen, dass ich im Ergebnis Wohnungseigentum anlegen kann und in Abt. I schreiben kann "Aufgrund Einigung nach § 3 WEG und Auflassung vom ..." oder sollte der Notar nachbessern und genau sagen, wer welchen Anteil an wen auflässt?
Bislang habe ich nur gefunden, dass bei einer Veränderung der MEA bei Begründung von WE eine Auflassung erforderlich ist. Eine genaue Darstellung, wer welchen Anteil an wen überträgt ist - vor dem Hintergrund des sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes - jedoch nur dann erforderlich, wenn mehrere abgebende Miteigentümer unterschiedlich große Bruchteile übertragen (BWNotZ 3/20015).
Das würde für eine neue Auflassung sprechen, aber ich finde seine Aufteilung in I und III auch fragwürdig. Was meint Ihr?