Herausgabe an Empfangsberechtigten

  • Hallo, ich mach noch nicht so lange Hinterlegungssachen und mich lässt eine Sache nicht schlafen. Ich hoffe, dass erfahrene Kollegen mir weiterhelfen können.
    Meine Kollegin hat eine Hinterlegung angenommen wegen Annahmeverzug aus Darlehensvertrag. Es ist auch klar ein Empfangsberechtigter mit Namen und Anschrift angegeben.
    Auf das Recht der Rücknahme wurde auch verzichtet.
    Der benannte Empfangsberechtigte hat nun Herausgabeantrag gestellt. Eigentlich eine glasklare Sache.

    Was mich stutzig macht, ist dass aus den Unterlagen zum Hinterlegungsantrag zum Nachweis des Annahmeverzugs neben des vorgelegten Darlehensvertrages unter anderem aus beigefügten Schreiben hervorgeht, dass gegen die Hinterlegerin die Zwangsversteigerung läuft. Es ging diesbezüglich Post zwischen Anwälten hin und her, wo auch mal angegeben wurde Zahlung Zug um Zug gegen Löschungsbewilligung der Grundschuld. Da das Zwangsversteigerungsgericht bei uns im Hause ist, habe ich mir mal den Anordnungsbeschluss angesehen.
    Die Zwangsversteigerung betreibt nicht benannter Empfangsberechtigter, sondern anscheinend die jetzigen Grundschuldgläubiger ( dem Namen nach zu urteilen Verwandte des benannten Empfangsberechtigten)
    Die Hinterlegerin hat im Hinterlegungsantrag selber nichts von Zug um Zug Leistung geschrieben, noch hat sie weitere Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag benannt.

    Kann ich bedenkenlos auszahlen? Es geht um einen ziemlich hohen Betrag.
    Mache ich mir zu viele Gedanken? Persönliche Forderung und Grundschuld sind vielleicht auch getrennt zu betrachten.
    Gehe ich zu weit, die im Antragsvordruck angegebene Empfangsberechtigung materiell zu hinterfragen?

    Ich hoffe, ich konnte den Fall einigermaßen rüberbringen.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde das Darlehen seinerzeit vom Darlehensnehmer nicht abgerufen, weshalb der Darlehensgeber den Betrag für jenen hinterlegt hat. Wenn nun der Darlehensnehmer als einziger angegebener Empfangsberechtigter die Auszahlung beantragt, würde ich dem stattgeben. Maßgeblich ist allein, was im Hinterlegungsantrag steht. Dort scheinen keine weiteren Voraussetzungen für die Auskehrung des Betrages aufgeführt zu sein, und von einer Pfändung, welche die Sache in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte, hast Du nichts geschrieben.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Doch, die Darlehensnehmerin/ Schuldnerin hinterlegt hier.
    Ich überlege gerade, ob ich die Hinterlegerin zum Herausgabeantrag sicherheitshalber zunächst anhöre.
    Ich habe jetzt auch was Interessantes in Bülow/ Schmidt 4.Aufl. Hinterlegungsordnung ganz unten unter Randnummer 3 gefunden, wonach der Hinterleger auch noch nachträglich weitere Personen als Empfänger benennen kann. Vielleicht macht sie das ja.

    Würde was gegen die vorherige Anhörung sprechen?

  • Ich würde die Hinterlegerin nicht anhören. Sie hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet und nur einen Empfangsberechtigten angegeben. Es ist nicht Aufgabe der HL-Stelle, zu ermitteln, ob dem Empfangsberechtigten das Geld materiellrechtlich wirklich zusteht. Natürlich kann die Hinterlegerin nachträglich weitere Empfangsberechtigte benennen, aber das muss sie von sich aus tun. Wir müssen sie nicht dazu animieren (Wenn ein Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird, höre ich ja auch nicht den Vollmachtgeber an, ob er die Vollmacht vielleicht widerrufen möchte). Die Anhörung von Beteiligten ist eigtl. auch dem HL-Verfahren fremd. Vielmehr muss der , der etwas will, die entsprechenden Bewilligungen vorlegen. Das ist hier der Fall bzw. entfällt mangels weiterer Empfangsberechtigter.
    Daher: Keine Anhörung

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