Vollstreckung künftiger Säumniszuschläge

  • Ich habe einen Antrag des Hauptzollamts auf Zwangsversteigerung vorliegen mit dem neben der Hauptforderung und bereits fälliger Säumniszuschläge "auch monatliche Säumniszuschläge gemäß § 240 AO ab 17.11.2016" vollstreckt werden sollen.
    Ich habe dazu bisher vor allem im Grundbuchforum bei der Eintragung von Zwangshypotheken etwas dazu gefunden. Aber die Meinungen gehen von - geht gar nicht, da zukünftige Säumniszuschläge noch nicht fällig sind gemäß § 254 AO, über BGH hat gesagt Säumniszuschläge sind nicht mit Zinsen zu vergleichen, bis zu ja geht wenn die Säumniszuschläge bestimmt genug bezeichnet sind.
    Kann mich derzeit noch nicht so richtig entscheiden und bräuchte eine Entscheidungshilfe.

  • Vielleicht sollte ich dazu noch mitteilen, dass das Hauptzollamt aus einer Sicherungshypothek vollstrecken will (Krankenkassenbeiträge ohne Eintragung von Zinsen oder weiterer Säumniszuschläge) und daneben weitere persönliche Ansprüche (weiter angelaufene Säumniszuschläge ab Eintragung der Sicherungshypothek) geltend macht.
    Und ja, dann noch die zukünftig entstehenden Säumniszuschläge.

  • Ich handhabe das wie mit Zinsen.

    Rangklassen beachten sowie Persönlich und/oder dinglich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Säumniszuschläge nicht eingetragen sind, geht da nur Rang 5. Für Rang 3 hatte der BGH mal entschieden, dass Säumniszuschläge denselben Rang wie die HF haben. Das geht hier nicht, da du in Rang 4 nur das nehmen kannst, was eingetragen ist. Aber der BGH hat auch was zur Natur der Säumniszuschläge gesagt. Wenn das Gesetz die Erhebung vorsieht, ist eine AO aus Rang 5 m.E. möglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die letzte Unterhaltung mit "meiner" Grundbuchrechtspflegerin hat ergeben, dass wenn der Grundbucheintrag auf zukünftige SZ lautet, dass diese dann auch bei der Versteigerung berücksichtigt werden können.

    Das mir bekannte BGH Urteil zu dem Thema hat jedoch (zumindest für die SZ nach der Abgabenordnung) entschieden, dass die SZ keine mit den BGB-Zinsen vergleichbaren Forderungen darstellen und daher laufen diese bei Vollstreckungshandlungen auch nicht weiter, bzw. sind im Grundbuch nicht eintragungsfähig.

    Es scheint aber, dass der Zoll in letzter Zeit sowohl Pfändungen als auch Vollstreckungsanträge inklusive zukünftiger SZ ausbringt bzw. stellt.

  • Schau dir mal die oben verlinkte BGH-Entscheidung an.

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  • Hab ich.

    Ich kann nur für Steuerforderungen sprechen, aber die Ansprüche aus dem Steuerrecht wie Säumniszuschläge, Zinsen, Vollstreckungskosten etc. die in der Abgabenordnung geregelt sind, nennen sich zwar steuerlichen Nebenleistungen, sind aber keine Nebenforderungen zu irgendwelchen Hauptforderungen.

    Es ist daher nur folgerichtig, dass sie wie Hauptforderungen berücksichtigt werden.

    Problem gibt sich dann nur mit den Säumniszuschlägen, da diese eben fortlaufend neu entstehen. Man hat also eine Hauptforderung die sich ständig (in Abhängigkeit vom Bestand einer anderen Hauptforderung) erhöht.

  • Dann müssen sie auch im GB eingetragen sein. Sonst kann man im Rang 4 nicht vollstrecken.

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