Haftunfähigkeit - Gutachten

  • Ich habe einen mir aus Beratungshilfesachen bekannten Mitbürger, der nunmehr eine Ladung zum Haftantritt bekommen hat.
    Er plädiert auf Haftunfähigkeit und hat wohl bereits ärztliche Stellungnahmen dazu (privat).

    Vollstreckungsbehörde ist die StA X aufgrund einer Verkehrssache.

    Er hat seinen Wohnsitz bei mir im Bereich der StA Y.

    Nur verlangt er (Rechtsantragstelle), dass wir am Amtsgericht ihm ein Gutachten zur Haftunfähigkeit in Auftrag geben.

    Ich habe ihn an die StA X als Vollstreckungsbehörde verwiesen. Er beharrt jedoch darauf, von uns einen Gutachter bestellt zu bekommen, da eine Rund-um-die-Uhr-Service-Hotline für "schwierige Fälle" ihm gesagt hat, sein Wohnsitzgericht sei zuständig.
    Im Übrigen sei die StA X unkooperativ und würde jegliche Einwände, auch die privaten Atteste seiner Ärzte, nicht berücksichtigen.

    Hab ich mit der Sache jetzt wirklich etwas zu tun?
    Bin gerade echt überfragt :gruebel:

  • als StA-Rpfl:
    Nö, du hast nix damit zu tun, deine Antwort mit Verweisung auf die StA X war wg. §§ 455, 451 StPO richtig.

    Einwendungen gegen die StA-Entscheidung hat er im Rahmen § 458 Abs. 2 StPO zu erheben.

    Die StA X kann seine Atteste in ihrer Entscheidung berücksichtigen, kann jedoch aber auch verlangen, dass er sich - unter Vorlage des Schreibens der StA X - bei seinem Wohnsitz-Amtsarzt vorstellt und dort untersuchen lässt.

    §§ hat die Rund-um-die-Uhr-Hotline nicht genannt? ;)

  • Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
    §§ wurden natürlich nicht genannt, es sei jedoch eine für Rechtsberatung zugelassene Stelle...

  • als StA-Rpfl: Nö, du hast nix damit zu tun, deine Antwort mit Verweisung auf die StA X war wg. §§ 455, 451 StPO richtig. Einwendungen gegen die StA-Entscheidung hat er im Rahmen § 458 Abs. 2 StPO zu erheben. Die StA X kann seine Atteste in ihrer Entscheidung berücksichtigen, kann jedoch aber auch verlangen, dass er sich - unter Vorlage des Schreibens der StA X - bei seinem Wohnsitz-Amtsarzt vorstellt und dort untersuchen lässt. §§ hat die Rund-um-die-Uhr-Hotline nicht genannt? ;)


    :daumenrau
    Nur am Rande:
    In den JVA's gibt es eine ärztliche Versorgung, bei Bedarf erfolgt eine Verlegung ins Vollzugskrankenhaus oder in ein öffentliches Krankenhaus. Daher ist eine Vollzugsuntauglichkeit nur in sehr seltenen Fällen gegeben. Der Umstand, dass der Verurteilte sich selbst zur RAST begeben konnte, spricht klar gegen eine bestehende Vollzugsuntauglichkeit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!