Benachrichtigung nach T-Eröffnung

  • Eheleute (A + B) hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und zwei Kinder (C+D). Nun verstirbt A. Im Testament ist bei ersten Erbfall geregelt, dass B Alleinerbe ist. Beim zweiten Erbfall soll eine Freundin - E alles erben.


    Lasst ihr bei der Benachrichtigung nach dem ersten Erbfall den Absatz zweiter Erbfall raus?

  • Meinst du, ob der Passus auf den zweiten Erbfall mit eröffnet wird? Grundsätzlich gilt da ja § 349 I FamFG.
    Konkret kommt es auf die Formulierung an. Wenn zB verfügt wird "der Zuletztversterbende setzt als seinen Erben ein unsere gute Freundin E" dann ist das sprachlich zusammengefasst und ich würds als untrennbar sehen - ergo eröffnen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn zB verfügt wird "der Zuletztversterbende setzt als seinen Erben ein unsere gute Freundin E" dann ist das sprachlich zusammengefasst und ich würds als untrennbar sehen - ergo eröffnen.

    Genau und sicher ist das hier so formuliert, daher eröffnen und den lieben Kindern vollständig übermitteln.

  • so mache ich es auch.
    Wenn getrennt werden kann (z.B. der Ehemann testiert: [...], die Ehefrau testiert: [...]) dann trenne ich auch. Sobald von "wir" oder "uns" die Rede ist, eröffne ich alles. Auch bei Vermächtnissen nach dem Tod des Längstlebenden.

  • Gegenstand der Eröffnungshandlung ist aber immer das gesamte Schriftstück.
    Es geht bei § 349 Abs. 1 FamFG lediglich um die Bekanntmachung von trennbaren Verfügungen.

    Dieser Passus in manchen Eröffnungsprotokollen "auszugsweise eröffnet" halte ich für nicht richtig, da ja das gesamte Schriftstück eröffnet wurde, aber aus Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich i. S. des § 349 Abs. 1 FamFG „trennen“ lassen (Bumiller/Harders, § 348 Rdnrn 6,8) den Beteiligten bekannt gemacht wurden/werden.

  • Eröffnet wird nicht das Schriftstück, sondern die in ihm enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Und wenn eine dieser Verfügungen aufgrund entsprechender Wortwahl eindeutig nur vom überlebenden Ehegatten stammt, so gibt es auch keine Rechtsgrundlage, dessen Verfügungen zu eröffnen.

    Ob alles, was nach dieser Maßgabe eröffnet wird, auch zwingend bekanntzugeben ist, ist eine hiervon getrennt zu beurteilende Frage. Aber was - zu Recht - nicht eröffnet wird, ist von vorneherein nicht bekanntzugeben.

  • Nach dem Gesetzestext ("Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben") ist das gemeinschaftliche Testament vollständig zu eröffnen, aber ggfs. nur teilweise bekanntzugeben. So auch die Kommentierung im Keidel. Eine andere Vorgehensweise wäre mit dem Wortlaut des § 349 nicht vereinbar.

  • Unser Prof hat immer gesagt, wenn die Kinder in Erwartung der Schlusserbschaft ihr PT nicht geltend machen weil sie den Schluss des TES nicht kennen, könnte das böse Überraschungen geben, nicht nur für die Kinder.
    Im Zweifel den gesamten Inhalt bekannt geben, war seine Ansicht.
    Fand ich nicht so verkehrt.

  • Diese Ansicht halte ich zwar im Sinne der Beteiligten für verständlich, rechtlich aber für fragwürdig. Denn es geht ja erstmal um den ersten Erbfall, die Erwägungen deines Profs gehören aber zum zweiten. Deswegen würde ich bei eindeutiger Trennung nicht eröffnen.
    (In der Praxis besteht jedoch häufig ein sprachlicher Zusammenhang, sodass ich zur Trennung nur recht selten komme.)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wieso gehört das zum 2. Gerade beim ersten Sterbefall muss ich doch wissen wer Schlusserbe ist, damit ich die Frage PT geltend machen ja oder nein für mich entscheiden kann. Mal ganz abgesehen von der oft nicht vorzunehmenden Trennung. Im Übrigen war dem Prof das rechtliche Problem klar, er sprach schon davon, von der Entscheidung im Einzelfall zwischen Pest und Cholera.

    Wenn der PT Berechtigte zur Akteneinsicht an das Gericht kommt, deck ich dann den Teil, den er nicht sehen soll ab? Nimmt ein beauftragter RA Akteneinsicht, der sich um die PT Rechte des ausgeschlossenen Erben kümmern soll. Gibt's auch da nur partiell Einsicht?

  • So ist es.

    Aber wenn sich die Verfügungen nicht trennen lassen, ist alles bekanntzugeben und in diesem Fall haben die auf den ersten Sterbefall enterbten Abkömmlinge sogar Anspruch auf eine Kopie des eingereichten Nachlassverzeichnisses.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post892182


    So ist es. Ist mir unerklärlich, dass heute noch diesbezüglich bei einigen Fachleuten, die über die Eröffnung und Mitteilung entscheiden, Unsicherheit herrscht.

  • Tja, bei einer Notardientsbesprechung bei dem für mein Amtsgericht zuständigen Landgericht haben sich die Notare über diese Praxis der Testamentseröffnung bitter beklagt. Die Besprechung hatte 2013 oder 2014 (!) stattgefunden..... Solche Experten gibt es also auch unter den Notaren.

    In meinem Bundesland gibt es übrigens keine RA-Notare.

  • Die Notare brauchen (nach Belehrung der Beteiligten und auf deren Wunsch!) nur so zu beurkunden, dass sich die Verfügungen trennen lassen und schon entfällt der Grund für ihre Klagen.

    Noch eine andere Variante:
    Nehmen wir an, die Verfügungen lassen sich trennen, aber der überlebende und "isoliert" verfügende Ehegatte verhängt eine Pflichtteilsstrafklausel. In diesem Fall wird man die Abkömmlinge wohl kaum in die Falle laufen lassen können.

    Das starre Eröffnungs- und Benachrichtigungsregime ist für die Vielfältigkeiten des erbrechtlichen Erfindungsreichtums eben nur bedingt geeignet.

  • Tja, bei einer Notardientsbesprechung bei dem für mein Amtsgericht zuständigen Landgericht haben sich die Notare über diese Praxis der Testamentseröffnung bitter beklagt. Die Besprechung hatte 2013 oder 2014 (!) stattgefunden..... Solche Experten gibt es also auch unter den Notaren.

    In meinem Bundesland gibt es übrigens keine RA-Notare.

    Da darf ich ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern. Gerade die Notare wollten, dass alles möglichst geheim bleibt, was auf den Tod des Überlebenden im Testament steht. Es wurden "Eröffnungsverbote" erfunden, die in das Testament aufgenommen wurden. Dies haben die Gerichte schnell als unzulässig erklärt. Dann war längere Zeit über Veröffentlichungen eine herrschende Meinung gebildet, dass man beim Tode des Erststerbenden ja nun wisse, wer der Überlebende ist und deshalb die Passagen, die der Überlebende testierte, nicht eröffnen darf, da sie ja sonderungsfähig seien. Einige mir bekannte schriftstellerisch sehr aktive Notare haben alles versucht, diese Meinung durchzusetzen. Die Gerichte sind ihnen letztlich nicht gefolgt. Ich musste einige Verfügungen vTw, bei denen in den 80-igern die Verfügungen des Überlebenden wegen dieser Meinung nicht eröffnet, später nachträglich auf Antrag eröffnen.

    Ich gehe mal davon aus, dass "eure" Notare euch nur in diese Richtung (unzulässigerweise) beeinflussen wollten, versuchen kann man's ja......

  • Die Notare brauchen (nach Belehrung der Beteiligten und auf deren Wunsch!) nur so zu beurkunden, dass sich die Verfügungen trennen lassen und schon entfällt der Grund für ihre Klagen.

    Noch eine andere Variante:
    Nehmen wir an, die Verfügungen lassen sich trennen, aber der überlebende und "isoliert" verfügende Ehegatte verhängt eine Pflichtteilsstrafklausel. In diesem Fall wird man die Abkömmlinge wohl kaum in die Falle laufen lassen können.

    Cromwell, glaub mir, es klappt nicht! Wenn ich ein "böses" Kind bei beiden Ehegatten von der Schlusserbfolge ausschließen will, dann geht das nicht über eine gemeinsame Verfügung und bei 2 Einzeltestamenten hat der Überlebende keine Sicherheit. Und wenn ich die Verfügungen sauber trenne und der Mann stirbt zuerst und bei ihm steht eine Enterbung des bösen Kindes für den Fall, dass er Überlebender ist, dann weiß jeder, der etwas nachdenkt, dass Gleiches auch bei der Frau stehen wird, auch wenn es, wegen sauberer Trennung, nicht eröffnet wird.

  • Es müsste aber funktionieren, wenn man es ohne namentliche Zuordnung macht:

    Der erstversterbende Ehegatte verfügt letztwillig wie folgt:
    ...
    Der überlebende Ehegatte verfügt letztwillig wie folgt:
    ...

    Das gilt jedenfalls dann, wenn jeder als Überlebender die gleiche Verfügung trifft.

  • Es müsste aber funktionieren, wenn man es ohne namentliche Zuordnung macht:

    Der erstversterbende Ehegatte verfügt letztwillig wie folgt:
    ...
    Der überlebende Ehegatte verfügt letztwillig wie folgt:
    ...

    Das gilt jedenfalls dann, wenn jeder als Überlebender die gleiche Verfügung trifft.


    Nein, das ist bereits entschieden. In diesem Fall sagt die Rechtsprechung, dass jeder Testierer für den Fall, dass er als Erststerbender und für den Fall, dass er als Überlebender verstirbt, testiert hat. Es ist nicht sonderungsfähig.

    Und meine persönliche Meinung: Das ist so auch in Ordnung.

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