Zustellung nach § 750 ZPO: Genügt Zustellung einer begl. Abschrift des Titels?

  • Bekanntlich verlangt § 750 ZPO die Titelzustellung an den Schuldner zur Durchführung der ZV. Das Gesetz sagt an dieser Stelle (also im 8. Buch der ZPO) nichts dazu, ob "Titel" in diesem Sinne nur stets eine Ausfertigung sein kann oder ob auch eine begl. Abschrift genügen würde. Die Kommentierung geht wie selbstverständlich von einer Ausfertigung aus.

    Wie passt das aber zum geänderten § 317 ZPO (Fassung ab 01.07.2014), nach welchem nur eine Abschrift zugestellt wird und die Erteilung einer Ausfertigung einen besonderen Antrag erfordert?

    Das Problem ist, dass derzeit das JA die Zustellung der begl. Titelabschrift im Amtsverfahren nicht als ausreichend ansieht, um die ZV zu betreiben. Folge ist, dass immer die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird. Dies ist aber m.E. überflüssig (so lange kein Fall einer qualifizierten Klausel vorliegt).

    Wie wird das von Euch gesehen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine im ZVG-Bereich bei Rechtsprechung gab es vor kurzem dazu einen Link.

    Zur Vollstreckung wird eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellungsnachweis benötigt (so ich kein GV bin und selbst zustelle, aber dann hat sich auch erledigt, was vorgelegt wird). Da der Nachweis regelmäßig auf oder an dem Titel (vollstreckbare Ausfertigung) ist, genügt mir das.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya meint wohl dieses hier, und in der Tat lässt sich sicherlich Honig aus dieser Entscheidung saugen:

  • Danke für die Beiträge aber schlauer bin ich leider nicht wirklich! :eek:

    Klar ist, dass der Titel zugestellt werden muss, damit die ZV erfolgen kann, § 750 ZPO. Dies wird meist durch eine Zustellbescheinigung des Gerichts im Rahmen der Klausel nachgewiesen.

    Problem ist jetzt aber, dass darin bei uns seit der Änderung des § 317 ZPO eben nicht mehr steht "Eine Ausfertigung ist dem Beklagten am ... zugestellt worden." sondern "Eine begl. Abschrift ist dem Beklagten am ... zugestellt worden.", was nach Ansicht unseres Jugendamtes nicht ausreicht, um die ZV einzuleiten.

    Ulf

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  • Die Vollstreckung kann nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgen. Das ist dann der Fall, in dem die Partei die Ausfertigung beantragen muss. Die Zustellung einer Abschrift für den Beginn der Vollstreckung ist ausreichend. Also das Gericht kann vAw eine Abschrift zustellen und dann die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger erteilen.

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  • Die Vollstreckung kann nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgen. Das ist dann der Fall, in dem die Partei die Ausfertigung beantragen muss. Die Zustellung einer Abschrift für den Beginn der Vollstreckung ist ausreichend. Also das Gericht kann vAw eine Abschrift zustellen und dann die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger erteilen.


    Das sehe ich genauso.

  • Dass es keine vollstreckbare Abschrift gibt, ist klar! Das war auch nicht die Frage. Natürlich muss der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung in Händen haben, um vollstrecken zu können. Es geht mir tatsächlich nur um die Voraussetzung der Titelzustellung an den Schuldner. Gibt es da irgendwo Kommentierung oder Rechtsprechung, die sich auf die seit 01.07.2014 geltende Rechtslage bezieht und besagt, dass es für den Beginn der ZV genügt, dass eine begl. Abschrift zugestellt wurde?

    Die BGH-Entscheidung vom 27.01.2016 geht ja schon in die richtige Richtung...

    Ulf

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  • Steht nicht im guten, alten Zöller bei 750 was dazu??

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Vollstreckung kann nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgen. Das ist dann der Fall, in dem die Partei die Ausfertigung beantragen muss. Die Zustellung einer Abschrift für den Beginn der Vollstreckung ist ausreichend. Also das Gericht kann vAw eine Abschrift zustellen und dann die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger erteilen.


    Das sehe ich genauso.

    Dem schließe ich mich an. Diese Auffassung wird sowohl durch die bereits zitierte BGH-Rechtsprechung als auch durch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 317 Rn. 9, gestützt. Die ebenfalls bei Zöller (Rn. 16 zu § 750) zitierte gegenteilige Entscheidung des BayObLG ist vor der Gesetzesänderung ergangen und dürfte somit nicht mehr heranzuziehen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ergibt sich das nicht auch aus dem Umkehrschluss zum Satz 2 -> In anderen Fällen bedarf es der Ausfertigung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die neue Fassung des § 317 ZPO widerspricht dem ja nicht, sondern setzt jetzt nur einen zusätzlichen Antrag nach Abs. 2 voraus. Ist geändert worden, weil nicht jeder Titel vollstreckt werden muß.

  • Ergibt sich das nicht auch aus dem Umkehrschluss zum Satz 2 -> In anderen Fällen bedarf es der Ausfertigung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die neue Fassung des § 317 ZPO widerspricht dem ja nicht, sondern setzt jetzt nur einen zusätzlichen Antrag nach Abs. 2 voraus. Ist geändert worden, weil nicht jeder Titel vollstreckt werden muß.

    Seh' ich genauso. Nach der Gesetzesbegründung zu der Änderung in § 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 30) sollte nur das generelle Erfordernis einer amtswegigen Zustellung von Ausfertigungen entfallen, weil auch nicht aus jedem Urteil vollstreckt wird. Da heisst es "Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist". Die Frage, ob die an den Sch. zugestellte begl. Abschrift dann auch fürs ZV-Verfahren "genügt", lässt sich damit eher nicht mit dieser Vorschrift beantworten.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ergibt sich das nicht auch aus dem Umkehrschluss zum Satz 2 -> In anderen Fällen bedarf es der Ausfertigung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die neue Fassung des § 317 ZPO widerspricht dem ja nicht, sondern setzt jetzt nur einen zusätzlichen Antrag nach Abs. 2 voraus. Ist geändert worden, weil nicht jeder Titel vollstreckt werden muß.

    Seh' ich genauso. Nach der Gesetzesbegründung zu der Änderung in § 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 30) sollte nur das generelle Erfordernis einer amtswegigen Zustellung von Ausfertigungen entfallen, weil auch nicht aus jedem Urteil vollstreckt wird. Da heisst es "Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie eine Ausfertigung wünschen oder ob für ihre Zwecke eine beglaubigte Abschrift ausreichend ist". Die Frage, ob die an den Sch. zugestellte begl. Abschrift dann auch fürs ZV-Verfahren "genügt", lässt sich damit eher nicht mit dieser Vorschrift beantworten.


    In § 750 I 1 ZPO heißt es u. a.: "das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird."


    Davon, dass das für den Beginn der Zwangsvollstreckung unbedingt eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden sein müsste, steht dort nichts.

  • In § 750 I 1 ZPO heißt es u. a.: "das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird."

    Und in § 750 I 2 ZPO heißt es u.a: "in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten." In dem anderen Fall der Amtszustellung muß die Ausfertigung sie demnach enthalten. Tatbestand und Entscheidungsgründe können entfallen, das Erfordernis einer Ausfertigung nicht.

  • Was und wie zuzustellen ist, ergibt sich nicht aus § 750 ZPO, sondern den zu Grunde liegenden Verfahrensvorschriften, Zöller, 14.Aufl., § 750 Rdn. 16 (zum alten Recht). Daran hat sich nichts verändert und musste auch nicht.

    Da nunmehr eine beglaub. Abschrift genügt, § 317 reicht diese auch zur ZV.

    Wesentl. Zweck des § 317 war und ist, 1. die RM-frist in Lauf zu setzen und 2. die ZV - voraus. des § 750 zu bilden, vgl. Zöller, Rdn. 1. Auch hieran hat sich nichts geändert, nur eben, dass die begl. Ab. zuzustellen ist und folglich genügt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Was und wie zuzustellen ist, ergibt sich nicht aus § 750 ZPO, sondern den zu Grunde liegenden Verfahrensvorschriften, Zöller, 14.Aufl., § 750 Rdn. 16 (zum alten Recht).

    Nach meinem Zöller wird da auf die § 166 ff ZPO verwiesen.

    Wann und warum man sich nach § 317 Abs. 2 ZPO eine Ausfertigung geben lassen sollte, wird dagegen in der Gesetzesbegründung mitgeteilt ("Ein Antrag an der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ..."). Mit anderen Worten: Da nur aus einem Teil der Titel vollstreckt wird, hat man sich von der grds. Erteilung von Abschriften eine Verfahrensstraffung erhofft. Zur Vollstreckung wird aber weiterhin so oder so eine Ausfertigung benötigt.

    Die Gesetzesbegründung ist es dann auch, was in den Kommentaren als selbstverständlich widergegeben wird.

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