Werthinterlegung SHL

  • Hallo :)

    Hab hier einen Antrag auf Werthinterlegung zur Abwendung der Räumung. Im Urteil kann die Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abgewendet werden. Die Art der SHL ist hier nicht benannt, also greift ja § 108 ZPO: Bürgschaft, Geld, Wertpapiere. Wertpapiere müssen gem. § 243 I, III BGB auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und die Gattung von Mündelgeld.
    Prüfe ich das dann hier als Hinterlegungsgrund? Oder schau ich einfach ob es nach dem Landeshinterlegungsgesetz hinterlegungsfähig ist?

    Eingereicht wurden nämlich:
    Rechnung für Inventar (im Antrag mit "vom Gläubiger als Vermieterin gepfändetes Geschäftsinventar")
    Fahrzeugbrief
    eingetragene Marke
    Krankenversicherungsurkunde (nicht verpflichtende 2. KKV)
    Kautionsversicherungsschein

    Falls ich den Hinterlegungsgrund nach § 108 ZPO prüfen muss, dann wäre doch nur die eingetragene Marke hinterlegungsfähig, oder? :confused:

    LG Lauri

  • Da der Grund für die HL die gemäß Urteil ermöglichte Abwendung der ZV ist, ist im Rahmen der Prüfung des HL-Grundes auch zu prüfen, ob die begehrte HL überhaupt dazu taugt, die Auflage aus dem Urteil zu erfüllen. Wenn nicht, würde ich auch nicht annehmen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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