Rechtsbehelf nach Aufforderung zur Zahlung von Ordnungsgeld

  • Folgender Sachverhalt:

    Gegen den vom Sozialgericht herangezogenen Sachverständigen wird Ordnungsgeld verhängt. Gegen den an ihn zugestellten Beschluss wird kein Rechtsbehelf eingelegt. Nach 6 Wochen nach der Zustellung erstellt die Kostenbeamtin gemäß § 1 Abs. 1 Nr 3 JBeitrO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Nr. 2, 3, 4, 5 EBAO eine Kostenrechnung zur Einforderung des Ordnungsgeldes nebst Auslagen. Dagegen wehrt sich nun der SV und legt Rechtsbehelf ein ohne diesen weiter zu begründen.

    Meine Frage ist jetzt, was ist das für ein Rechtsbehelf? Eine Idee wäre jetzt, da es einen Kostenansatz des Kostenbeamten darstellt, dass der SV Erinnerung gemäß § 66 GKG entsprechend gegen die Kostenrechnung eingelegt hat und nach Nichtabhilfe des Kostenbeamten der "Vollstreckungsleiter" die Sache zur Entscheidung bekommt. Die andere, es stellt gar keinen Rechtsbehelf gegen die Einforderung dar und es ist die Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch den Vollstreckungsleiter angezeigt, gegen die sich anschließend der SV nach den Vorschriften der ZPO zur Vollstreckung wehren kann.:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (6. Dezember 2016 um 10:12) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • § 8 Abs. 1 JBeitrO führt auf welche bei welchen Kosten Einwendungen als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen sind; Ordnungsgelder fallen nicht darunter.

    Ich würde das als Rechtsbehelf gegen das O-Geld an sich werten. Und entsprechend weiterleiten.

  • Wurde auch entsprechend als Beschwerde gegen den O-Geld-Beschluss ausgelegt, der nicht innerhalb der Monatsfrist aus §§ 172, 173 SGG eingegangen ist. D.h. im Umkehrschluss nach Deiner Meinung Traumtänzer, solange wie der O-Geld-Beschluss noch da ist (und auch weiterhin bestehen wird), ist die Vollstreckung einzuleiten?:gruebel:

  • Da die Beschwerde bei Ordnungsgeldern aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO), würde ich keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Im Übrigen ist anzumerken, dass neben dem Ordnungsgeld sicherlich auch Gerichtskosten (angefallene Zustellauslagen) zum Ansatz kamen, gegen die eine Erinnerung nach § 66 GKG zulässig ist. Wegen der erfolgten Auslegung in Deinem Fall spielt die mögliche Erinnerung gegen die Gerichtskosten aber wohl keine Rolle.

  • Im Übrigen ist anzumerken, dass neben dem Ordnungsgeld sicherlich auch Gerichtskosten (angefallene Zustellauslagen) zum Ansatz kamen, gegen die eine Erinnerung nach § 66 GKG zulässig ist.

    Stop, m.E. kann das so nicht stimmen: Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 EBAO i.V.m. § 1 Abs. 4 JBeitrO

    § 1 Abs. 3 EBAO

    Bei gleichzeitiger Einforderung und Beitreibung von Geldbetrag und Kosten gelten die Vorschriften
    dieser Anordnung auch für die Kosten.

    § 1 Abs. 4 JBeitrO

    Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beige-
    trieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

  • Hinsichtlich der Vollstreckung der Kosten widerspreche ich Dir nicht. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Ansatz der Kosten ist und bleibt aber die Erinnerung nach § 66 GKG.


    Das steht da aber m.E. so nicht, sondern in § 1 Abs. 3 EBAO steht

    Bei gleichzeitiger Einforderung und Beitreibung von Geldbetrag und Kosten gelten die Vorschriften
    dieser Anordnung auch für die Kosten.

    Was der Unterschied zwischen Einforderung (mein Fall also zur Einforderung des Ordnungsgeldes wird eine Kostenrechnung erstellt) und Beitreibung (die Einleitung der Vollstreckung) ist, erklärt §§ 3-7 EBAO für die Eintreibung und §§ 8 ff. EBAO für die Beitreibung.

    Genau genommen greift m.E. die JBeitrO erst ab Anordnung zur Beitreibung gemäß § 8 Abs. 3 EBAO, da § 1 Abs. 3 EBAO davon spricht, dass die Einforderung und Beitreibung sich, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, nach der Justizbeitreibungsordnung und nach dieser Anordnung richtet, sodass an dem Punkt der Anordnung zur Eintreibung noch gar nicht der § 1 Abs. 4 JBeitrO bedient werden muss, als dieser von Beitreibung spricht.

    Einzige Ausnahme hiervon ist m.E. nur bei Trennung von Geldbetrag und Kosten nach §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 EBAO anzunehmen, sodass für den Fall, dass die Kosten separat eingefordert werden, mangels anderweitiger Verweisungsvorschrift ich tatsächlich zur Erinnerung über den Kostenansatz (für die angefallenen Auslagen) komme, vgl. § 1 Abs. 1 EBAO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. JBeitrO.

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