Folgender Sachverhalt:
Gegen den vom Sozialgericht herangezogenen Sachverständigen wird Ordnungsgeld verhängt. Gegen den an ihn zugestellten Beschluss wird kein Rechtsbehelf eingelegt. Nach 6 Wochen nach der Zustellung erstellt die Kostenbeamtin gemäß § 1 Abs. 1 Nr 3 JBeitrO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Nr. 2, 3, 4, 5 EBAO eine Kostenrechnung zur Einforderung des Ordnungsgeldes nebst Auslagen. Dagegen wehrt sich nun der SV und legt Rechtsbehelf ein ohne diesen weiter zu begründen.
Meine Frage ist jetzt, was ist das für ein Rechtsbehelf? Eine Idee wäre jetzt, da es einen Kostenansatz des Kostenbeamten darstellt, dass der SV Erinnerung gemäß § 66 GKG entsprechend gegen die Kostenrechnung eingelegt hat und nach Nichtabhilfe des Kostenbeamten der "Vollstreckungsleiter" die Sache zur Entscheidung bekommt. Die andere, es stellt gar keinen Rechtsbehelf gegen die Einforderung dar und es ist die Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch den Vollstreckungsleiter angezeigt, gegen die sich anschließend der SV nach den Vorschriften der ZPO zur Vollstreckung wehren kann.