Adhäsionsverfahren und VV 7002 RVG

  • Guten Tag!
    Kurze Frage:
    Ich habe hier ein Strafverfahren gegen 2 Angeklagte.

    -Bezüglich Angeklagten 1 kam es zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und zum Kostenausspruch, dass er die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt.

    -Bezüglich Angeklagten 2 kam es zum Urteil und Verurteilung dem Adhäsionskläger den Betrag X zu zahlen und dem Kostenausspruch, dass er die Auslagen die den Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren entstanden sind zu zahlen.

    Nebenkläger = Adhäsionskläger = derselbe Anwalt.

    Der Anwalt rechnet nun einmal die Kosten der Nebenklage ab incl. der 20 Euro Medienpauschale
    und
    er rechnet die Kosten des Adhäsionsverfahrens ab incl. 20 Euro Medienpauschale.

    Kann er die Medienpauschale tatsächlich doppelt abrechnen?

    LG Döner

  • Der A 2 ist ja hoffentlich neben dem A 1 zur Tragung der Nebenklage-Kosten verurteilt worden. Da ist auch schon die Pauschale drin. Die fällt für Nebenklage+Adhäsion nur einfach an.

    Die Frage ist, was mit "der Anwalt rechnet ab" gemeint ist. Er kann die Festsetzung gegen beide Angeklagte gemäß ihrer jeweiligen Kostenhaftung beantragen. Muss dann halt im KFB deutlich tenoriert sein.

    ODER: Es ist tatsächlich nur gegen A 1 Nebenklage zugelassen und nur gegen A 2 sind Adhäsionsanträge gestellt. Das wär ein exotischer Fall, in dem m.E. 2 Pauschalen anfallen würden.

  • Der A 2 ist ja hoffentlich neben dem A 1 zur Tragung der Nebenklage-Kosten verurteilt worden..


    Ja, genauso ist es.
    A1 im Einstellungsbeschluß und A2 im Urteil zusätzlich zu den Kosten + Auslagen im Adhäsionsverfahren. Beide aber nicht gesamtschuldnerisch.


    Die Frage ist, was mit "der Anwalt rechnet ab" gemeint ist. Er kann die Festsetzung gegen beide Angeklagte gemäß ihrer jeweiligen Kostenhaftung beantragen. Muss dann halt im KFB deutlich tenoriert sein.


    Es liegen 2 KfAs vor.
    Für A1 alles was mit Nebenklage zu tun hat und
    Für A2 die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
    Was ist nun mit der Medienpauschale? Aus dem KfA von A2 absetzen?

  • A1 im Einstellungsbeschluß und A2 im Urteil zusätzlich zu den Kosten + Auslagen im Adhäsionsverfahren. Beide aber nicht gesamtschuldnerisch.

    Wie soll das gehen? Auch wenn das nicht ausdrücklich in der KGE steht, sind A1 und A2 Gesamtschuldner hinsichtlich der Nebenklagekosten.

    Edit: Ach, es gibt ja auch noch §100 ZPO. Dann wohl nach Kopfteilen.

    Zitat

    Was ist nun mit der Medienpauschale? Aus dem KfA von A2 absetzen?

    Ja. Oder um Klarstellung bitten, gegen wen die Pauschale festgesetzt werden soll. Ich halte es ja schon für untunlich, zwei getrennte KFAe zu stellen.

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