BerH in Höhe der Selbstbeteiligung?

  • Hallo,

    folgender Fall: Beratungshilfe wird aufgrund unberechtiger Forderungen aus einem ehemaligen Mietverhältnis beantragt und zwar in Höhe der Selbstbeteiligung der Rechtschutzversicherung von 150,00 Euro, da der Ast laut Anwalt nicht in der Lage ist diese selbst zu tragen. Nach den Einkommensverhältnissen könnte man BerH bewilligen, aber geht das wirklich für eine Selbstbeteiligung? :gruebel:

    Liebe Grüße

  • Ich hab dir jetzt keine Fundstelle, hab mich dieses Jahr jedoch mal mit diesem Thema befasst.
    In meinem damaligen Fall hab ich noch abgelehnt (einfach, weil ich es noch nicht besser wusste), heute würde ich aber bewilligen und im Berechtigungsschein vermerken, dass Beratungshilfe nur bis zur Höhe des Selbstbehaltes gewährt wird.

  • Geht es um die Bewilligung oder schon um die Auszahlung?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Auf die Schnelle für PKH und nichts anderes gilt für BerH:

    OLG Dresden, Beschluss vom 27.11.2009 - 4 W 1188/09 - zitiert nach juris

    sowie BSG, NZS 2006, 612, das wie folgt ausführt:

    "In einem derartigen Fall bezieht sich die PKH von vornherein ausschließlich auf die Bezahlung der Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten. Beschränkt dieser den PKH-Antrag von vornherein auf die Selbstbeteiligung und macht damit deutlich, dass der Kläger seinen Vermögensbestandteil "Rechtsschutzversicherung" vorrangig zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzt, so kann sich die Gewährung von PKH auf die Übernahme der Anwaltskosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung beschränken. Die Einbeziehung der Leistungen der Rechtsschutzversicherung macht zugleich deutlich, dass in der Begrenzung des Antrags auf die Selbstbeteiligung kein womöglich unzulässiger Verzicht auf Teile der anwaltlichen Gebühren zu sehen ist."

    In der Bewilligung des Beratungshilfescheins würde ich wohl in etwa reinschreiben, dass die RA-Kosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von der Landeskasse zu tragen sind.

    Sofern die in der Abrechnung dann niedriger sind, sind nur diese Kosten entsprechend auszukehren bei gleichzeitiger Anfrage, ob nicht vielleicht doch Kosten gegenüber der Rechtsschutz geltend gemacht wurden.

  • Wenn die Voraussetzungen für die BerH vorliegen, dann ist zu bewilligen.
    Abrechnungsfragen sind ein Appendix und haben meiner Meinung nach im ScheinTenor nix zu suchen.

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  • Wenn die Voraussetzungen für die BerH vorliegen, dann ist zu bewilligen.
    Abrechnungsfragen sind ein Appendix und haben meiner Meinung nach im ScheinTenor nix zu suchen.

    Genau mein Reden. BerH geht nur binär: Ja oder nein (1 oder 0).

    Die RSV wäre ggf. ein anderweitiger Kostenträger, dessen Inanspruchnahme jedoch aufgrund der Selbstbeteiligung unzumutbar ist. Daher in wirtschaftlicher Hinsicht: BerH ja.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Gibts zu § 6 BerHG Rechtsprechung, was der Inhalt des Berechtigungsscheins sein soll?

    M.E. ist es gewissermaßen die Einschränkung zu einer (vollständigen) Bewilligung von Beratungshilfe, als für die Landeskasse nicht ein Mehr an Kosten anfallen darf, als es nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BerHG vorsieht (Beschränkung der RA-Kosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung). Andernfalls wird man sich wohl Mehrarbeit schaffen, falls der RA sowohl die vollen Gebühren bei der Landeskasse (dann zurecht) abrechnet, als auch bei der Rechtsschutz. Ob dadurch tatsächlich ein Rückforderungsrecht im Moment des Bekanntseins der Rechtsschutzversicherung bei Bewilligung von BerH für die Landeskasse besteht, ich hab so meine Zweifel...

    Nichts anderers ist es m.E. bei der PKH. Sofern diese bereits bei der Bewilligung aufgrund vorliegender Rechtsschutzversicherung nicht eingeschränkt wird, wird das den abrechnenden RA vollkommen egal sein. Einen Unterschied erkenne ich jedenfalls bei den Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH bzw. BerH nicht, sodass sich mir die ausschließlich binäre Löung zur Erteilung eines Scheins ja/nein nicht so recht erschließen mag.

  • Wenn die Voraussetzungen für die BerH vorliegen, dann ist zu bewilligen.Abrechnungsfragen sind ein Appendix und haben meiner Meinung nach im ScheinTenor nix zu suchen.

    Genau mein Reden. BerH geht nur binär: Ja oder nein (1 oder 0).Die RSV wäre ggf. ein anderweitiger Kostenträger, dessen Inanspruchnahme jedoch aufgrund der Selbstbeteiligung unzumutbar ist. Daher in wirtschaftlicher Hinsicht: BerH ja.

    sehe ich auch so

  • Wenn die Voraussetzungen für die BerH vorliegen, dann ist zu bewilligen.Abrechnungsfragen sind ein Appendix und haben meiner Meinung nach im ScheinTenor nix zu suchen.

    Genau mein Reden. BerH geht nur binär: Ja oder nein (1 oder 0).Die RSV wäre ggf. ein anderweitiger Kostenträger, dessen Inanspruchnahme jedoch aufgrund der Selbstbeteiligung unzumutbar ist. Daher in wirtschaftlicher Hinsicht: BerH ja.

    sehe ich auch so

    :dito:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nichts anderers ist es m.E. bei der PKH. Sofern diese bereits bei der Bewilligung aufgrund vorliegender Rechtsschutzversicherung nicht eingeschränkt wird, wird das den abrechnenden RA vollkommen egal sein. Einen Unterschied erkenne ich jedenfalls bei den Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH bzw. BerH nicht, sodass sich mir die ausschließlich binäre Löung zur Erteilung eines Scheins ja/nein nicht so recht erschließen mag.

    Der wesentliche Unterschied ist, dass der RA bei der PKH/VKH streitwertabhängig abrechnet. Da kann die Vergütung (auch die VKH-Vergütung) problemlos die Selbstbeteiligung um ein vielfaches übersteigen. Dass sie unterschritten wird, ist selten.
    Bei der Beratungshilfe haben wir es mit Festgebühren zu tun. Die Möglichkeiten sind überschaubar.

    Aber auch bei der PKH/VKH finde ich die Beschränkung auf die Selbstbeteiligung nicht unbedingt richtig.

    Letzten Endes werden hier (m.E. unzulässigerweise) zwei grundverschiedene Sachen (wie so oft bei der BerH) vermischt und vermengt.

    Punkt 1: Bewilligung.
    Liegen die Voraussetzungen nach § 1 BerHG vor? Ja: Bewilligung. Nein: Keine Bewilligung.

    Punkt 2: Vergütung (setzt voraus: Vorherige Bewilligung)
    Ist die Vergütung fällig? War die Tätigkeit des RA nach außen hin notwendig i.S.d. § 2 BerHG? Ist eine Einigung getroffen worden?


    Die Frage einer Rechtsschutzversicherung ist in erster Linie eine Frage des Bewilligungsverfahren. Trägt eine RSV die Kosten des Verfahrens, ist der Antragsteller dadurch wirtschaftlich in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Damit ist dann kein Raum für BerH.
    Trägt die RSV die Kosten nicht, ist der Fall auch klar.
    Trägt die RSV die Kosten mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung, ist zu prüfen, ob das Aufbringen dieser Selbstbeteiligung dem Antragsteller zugemutet werden kann.
    Wenn ja: Keine BerH.
    Wenn nein: BerH.

    "Ein bisschen BerH" gibt es nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • :daumenrau

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