Genehmigung Kaufvertrag Erbeserbe, § 1952 BGB

  • Hallo,

    meine Erblasserin ist am 08.04.2015 verstorben. Die Erben der ersten Ordnung haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Mutter der Erblasserin ist am 02.06.2015 nachverstorben.

    Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund von noch zu erteilenden familiengerichtlichen Genehmigungen bezüglich der ersten Erbordnung noch kein Anfall der Erbschaft an die Mutter der Erblasserin erfolgt. Der Vater meiner Erblasserin ist 1974 vorverstorben.

    Die Schwester Y der Erblasserin wurde im September 2015 vom Anfall der Erbschaft informiert und hat nicht ausgeschlagen.
    Für die Erblasserin läuft eine Nachlasspflegschaft. Der Nachlasspfleger möchte nunmehr die Erteilung einer Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks. Wen muss ich anhören?
    Die Schwester Y dürfte ja auf jeden Fall Erbin geworden sein und muss wohl zur Genehmigung angehört werden.
    Was mache ich hinsichtlich der nachverstorbenen Erblassermutter???
    Muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden?

  • Wurde für die nachverstorbene Mutter der Erblasserin ein Nachlassverfahren durchgeführt und ggf. mit welchem Ergebnis? Ist die Ausschlagungsfrist für die Erben der Mutter bereits angelaufen?

    Im Hinblick auf die für die Erblasserin angeordnete Nachlasspflegschaft stellt sich zunächst die Frage, ob die Nachlasspflegschaft nicht durch Teilaufhebung auf eine Hälfteerbquote zu beschränken ist, weil für die andere Hälfteerbquote der Erbe bekannt ist (Schwester).

  • Darf ich den SV so verstehen, dass Vater und Mutter der Erblasserin nur die zwei gemeinsamen Kinder hatten, nämlich die Schwester und eben die Erblasserin?

    Dann gilt:
    Erben sind derzeit die Schwester (2. Ordnung nach Vater) und die nachverstorbene Mutter.
    Für letztere: Erben ermitteln.
    Wenn diese bekannt sind und Ausschlagungsfrist (für Erbschaft der Mutter nach der Erblasserin) abgelaufen ist: Nachlasspflegschaft aufheben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke erstmal!
    Ich habe mich vertan. D
    ie Tochter X der Schwester Y der Erblasserin (also die Nichte) hat nicht ausgeschlagen.
    Die Mutter der Erblasserin hatte zwei Kinder, meine Erblasserin und die Tochter Y.
    Meine Erblasserin hatte 5 Kinder (und zahlreiche Enkelkinder).

    Es gibt keine Nachlassvorgänge nach der Mutter der Erblasserin. Die Erbeserben sind nicht vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt worden.
    Was mache ich mit meinem Kaufvertrag, den ich genehmigen soll?
    Wen soll ich beteiligen? Kann ich den Vertrag überhaupt genehmigen?


  • Und Y hat nur ein Kind, nämlich X?

    Dann würde ich die mal schleunigst davon benachrichtigen, dass K1, K2, K3, K4 und K5 (Kinder der Erblasserin) (und sicher auch alle deren bei Erbfall lebenden/gezeugten Kinder, nicht wahr?) die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen haben und sie - neben ihrer Stellung als Erbin zu 1/2 im Stamm nach dem vorverstorbenen Vater der Erblasserin - als Erbin der nachverstorbenen Y auch insoweit als Erbeserbin nach der Erblasserin in Betracht kommt. Dann kann man sie gleich noch fragen, ob sie (als Erbin der Y) die Erbschaft der Y nach der Erblasserin annimmt (hierzu der Notar: "warum nicht, da sie ja ohnehin schon Erbin zu 1/2 ist - ihre Haftung kann sich also schon nicht mehr verschlechtern").

    Ansonsten: Was cromwell sagt. Wieso ist denn - da mindestens mal für den väterlichen Erbteil die Erben bekannt sind - die Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben worden?

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  • ... einem neu anzulegenden Ausschlagungsverfahren nach der Erblassermutter?

    Wer sagt denn, dass irgend jemand nach der Mutter ausschlagen will? Wenn nur die Tochter verschuldet war, aber die Mutter war vermögend, dann werden die Erben der Mutter das Erbe annehmen und (weil sie das Recht zur Ausschlagung erben) für die nachverstorbene Mutter das Erbe nach der verschuldeten Tochter ausschlagen.

    Wenn die Mutter aber ihrerseits - auch ohne die Schulden der Tochter geerbt zu haben - schon verschuldet war, dann werden wohl auch Ausschlagungen nach der Mutter erfolgen und evtl. wird man auch nach dieser einen NP einsetzen müssen, der dann mit nachlassgerichtlicher Genehmigung das Erbe nach der Tochter ausschlagen kann.

  • Der NP hat den Nachlass zu sichern für den er bestellt ist. Wenn der NP für den Nachlass der Mutter erkennt, dass dieser Nachlass bei Annahme der Tochter-Erbschaft mit Schulden belastet würde, muss er ausschlagen. Ansonsten könnte er auch in die Haftung geraten.

  • Einen NP für die Mutter gibt es doch gar nicht. Und die Mutter ist schon lange tot. Hier kommt es nur darauf an, ob und seit wann die Erben der Mutter wissen, dass die Mutter "rückwirkend" Erbin der Erblasserin geworden ist. Davon hängt ab, ob die Ausschlagungsfrist schon läuft oder gar bereits abgelaufen ist.

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  • Richtig - siehe bereits oben in # 2.

    Aber ich vermute mal, dass in einem Bundesland ohne amtliche Erbenermittlung vielleicht gar kein Nachlassverfahren nach der Mutter durchgeführt worden sein könnte.

    Aber wenn man eine Nachlasspflegschaft für einen erstverstorbenen Erblasser hat und dann ein Erbprätendent nachverstirbt, sollte man sich schon darum kümmern, wer die Erbeserben sind, anstatt "seine" Pflegschaft einfach fortzuführen, als wenn nichts gewesen wäre. Und das Gleiche gilt, wenn ein Teil der Erben mit einer feststehenden Erbquote bereits bekannt (geworden) ist.

  • Zurück zu deiner Ausgangsfrage:
    Ich würde ganz pragmatisch aus deinem Verfahren heraus X und den Erben der Mutter den Kaufvertrag zur Stellungnahme schicken.
    Nach deinem Sachverhalt dürften dies X und die 5 Kinder der Erblasserin sein.
    In dem Zusammenhang würde ich den 5 Kindern der Erblasserin erklären warum sie indirekt jetzt wieder zu den Erben gehören und auf § 1952 BGB hinweisen.

  • Ich habe die Nachlasspflegschaft nun zur Hälfte aufgehoben. Die Erbeserben habe ich angehört. Sie schlagen bereits nach und nach aus. Kann ich den Vertrag nunmehr genehmigen. Oder muss wegen der Aufhebung der Nachlasspflegschaft der Kaufvertrag neu abgeschlossen werden?
    Der Nachlasspfleger vertritt ja jetzt nur noch für die Hälfte des Nachlasses die unbekannten Erben...

  • Ich habe die Nachlasspflegschaft nun zur Hälfte aufgehoben. Die Erbeserben habe ich angehört. Sie schlagen bereits nach und nach aus. Kann ich den Vertrag nunmehr genehmigen. Oder muss wegen der Aufhebung der Nachlasspflegschaft der Kaufvertrag neu abgeschlossen werden?
    Der Nachlasspfleger vertritt ja jetzt nur noch für die Hälfte des Nachlasses die unbekannten Erben...

    'Du genehmigst die Willenserklärung des Nachlsspflegers. Die Erben oder deren müssen m.E. ebenfalls genehmigen oder eben nicht.

  • Ich habe die Nachlasspflegschaft nun zur Hälfte aufgehoben. Die Erbeserben habe ich angehört. Sie schlagen bereits nach und nach aus. Kann ich den Vertrag nunmehr genehmigen. Oder muss wegen der Aufhebung der Nachlasspflegschaft der Kaufvertrag neu abgeschlossen werden?
    Der Nachlasspfleger vertritt ja jetzt nur noch für die Hälfte des Nachlasses die unbekannten Erben...


    Sehr praktisch vorgegangen:ironie:

    Teil-Aufhebung vor wirksamer Kaufvertragsgenehmigung, erhebliche zusätzliche Kosten für die notarielle Nachgenehmigung und erhebliche Verzögerung der Kaufvertragsabwicklung!

  • Ich habe die Nachlasspflegschaft nun zur Hälfte aufgehoben. Die Erbeserben habe ich angehört. Sie schlagen bereits nach und nach aus. Kann ich den Vertrag nunmehr genehmigen. Oder muss wegen der Aufhebung der Nachlasspflegschaft der Kaufvertrag neu abgeschlossen werden? Der Nachlasspfleger vertritt ja jetzt nur noch für die Hälfte des Nachlasses die unbekannten Erben...

    Sehr praktisch vorgegangen:ironie: Teil-Aufhebung vor wirksamer Kaufvertragsgenehmigung, erhebliche zusätzliche Kosten für die notarielle Nachgenehmigung und erhebliche Verzögerung der Kaufvertragsabwicklung!



    Was will sie denn anderes machen. Den Vertrag genehmigen und damit die bekannten Erben in ihren Rechten beschneiden? Nur um für den Erwerber Ärger und zeitlichen Verlust zu vermeiden?

    Wenn Erben bekannt sind ist die Pflegschaft insoweit aufzuheben.

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