Beratungshilfe wegen "unzulässige Gebühren" der Vollstreckung

  • Es ist Beratungshilfe wegen "unzulässigen Gebühren" beantragt.

    Der Antragsteller hat Verbindlichkeiten, über die ein Vollstreckungsbescheid existiert. Ein PFÜB wurde nicht beantrage, da der Antragsteller hat von sich aus eine Ratenzahlung begonnen hat.
    Ihm wurde dann durch den Gl mitgeteilt, dass die Ratenzahlung akzeptiert werde und hierdurch eine Einigungsgebühr angefallen sei, die der Schuldner (hier der Antragsteller) zu tragen habe.
    Hiergegen möchte sich der Antragsteller zur Wehr setzen und beantragt durch seinen BV Beratungshilfe.

    Die Forderung ist aus 2015, Ratenzahlung wurde 2015 aufgenommen, VB wurde im Oktober 2016 OHNE Einigungsgebühr erlassen.

    Ein Einspruch gegen den VB wurde nicht erhoben, wäre zudem auch verfristet.

    Wie seht ihr das? Gegen den VB an sich soll ja nicht vorgegangen werden. Hier geht es nur um eine Gebührenposition.

    Die Frage, warum sich der Antragsteller nicht zunächst an das Vollstreckungsgericht gewandt hat, hat der Anwalt (sinngemäß) mit fehlender Kompetenz dessen begründet :mad:
    Sicher geben wir keine konkrete Rechtsberatung, können jedoch (aus der täglichen Arbeit) sehrwohl aufzeigen, in welchen Fällen eine solche Einigungsgebühr entsteht.


  • Die Frage, warum sich der Antragsteller nicht zunächst an das Vollstreckungsgericht gewandt hat

    Wie sollte ein normaler Ast auch auf den Gedanken kommen sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden?
    Das Vollstreckungsgericht war/ist ja in keinster Weise irgendwie beteiligt gewesen, es gab ja auch keine Vollstreckung.

    Sehe bisher keine Gründe die gegen eine Bewilligung sprechen würden...

  • Schließe mich Phil an. Das Vollstreckungsgericht ist hier der falsche Ansprechpartner, vor allem keine "anderweitige Hilfemöglichkeit". Wäre die EG im VB gewesen, wäre es Essig mit der BerH gewesen - so wiederum ist BerH wegen der zwischen den Parteien streitige Frage der EG aber m.E. möglich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich sehe das anders.

    Im Rahmen von Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO oder bei der Frage der Berücksichtigung von Ratenzahlungsgebühren als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 ZPO ist das Vollstreckungsgericht grundsätzlich häufig damit befasst, ob die Ratenzahlungsgebühr entstanden, erstattungsfähig ist und ggf. in welcher Höhe.

    Es mag richtig sein, dass ein Vollstreckungsverfahren diesbezüglich nicht beim Gericht hängig ist, doch fällt es m. E. unter Erteilung von einfachen Rechtsauskünften, unter welchen Voraussetzungen solche Gebühren erstattungsfähig sind und in welcher Höhe. Das ist ja kein Hexenwerk.

    Daher würde ist das Vollstreckungsgericht schon als andere zumutbare Hilfemöglichkeit sehen - meist ist der Rpfl dort sogar kompetenter als der Anwalt, der sich von A(rzthaftung) bis Z(wangsräumung) überall auskennen soll.

    Bei mir hätte es keinen Schein gegeben, allenfalls die Durchwahl des Kollegen. Als (ehemaliger) Vollstrecker hätte ich ihm die "Beratung" sofort gegeben. Bei Ratenzahlung ist es absolut üblich, dass eine entsprechende Einigungsgebühr anfällt. Das mag man gut oder schlecht finden (je nach Streitwert kann diese auch unverhältnismäßig hoch sein), doch gibt es kein Recht auf Ratenzahlung und die titulierte (!) Forderung ist sofort in einer Summe fällig; es ist daher ein Nachgeben des Gläubigers, wenn er sich darauf einlässt. Es macht auch Arbeit, da der Eingang der Raten regelmäßig kontrolliert werden muss.

  • Die Durchwahl hätte ich nicht mal geben müssen. Ich bin selbst der M-Rpflg.
    Das Vollstreckungsgericht war in Form des MB und VB schon beteiligt. Zumindest an der Titulierung, nicht an der Ratenvereinbarung an sich. Die Frage ist, ob erwartet werden kann, dass sich der Antragsteller an das Gericht, welches den VB erlassen hat zu wenden? Die würden dann an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht verweisen und der Antragsteller bekommt dann die Auskunft.
    Da es streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Einigungsgebühr entsteht, tendiere ich zur Bewilligung. Oftmals werden die Gebühren nämlich zu hoch berechnet. Und spätestens hier wären wir ja bei konkreter Rechtsberatung.

  • Die Durchwahl hätte ich nicht mal geben müssen. Ich bin selbst der M-Rpflg.
    Das Vollstreckungsgericht war in Form des MB und VB schon beteiligt. Zumindest an der Titulierung, nicht an der Ratenvereinbarung an sich.


    Wäre mir neu, dass das Vollstreckungsgericht MB und VB erlässt. Du dürftest eher das Mahngericht meinen, was aber auch keine anderweitige Hilfe darstellt.

    auch nach meiner Ansicht BerH (+)

  • Bei mir hätte es keinen Schein gegeben, allenfalls die Durchwahl des Kollegen.

    Der nicht verpflichtet ist, eine solche Anfrage zu beantworten (und dann?).

    Wie wäre es denn bei einer Fragestellung, die inhaltlich in Richterzuständigkeit fällt: würdest Du dann die Durchwahl des zuständigen Richters herausgeben?

    Als (ehemaliger) Vollstrecker hätte ich ihm die "Beratung" sofort gegeben. Bei Ratenzahlung ist es absolut üblich, dass eine entsprechende Einigungsgebühr anfällt. Das mag man gut oder schlecht finden (je nach Streitwert kann diese auch unverhältnismäßig hoch sein), doch gibt es kein Recht auf Ratenzahlung und die titulierte (!) Forderung ist sofort in einer Summe fällig; es ist daher ein Nachgeben des Gläubigers, wenn er sich darauf einlässt. Es macht auch Arbeit, da der Eingang der Raten regelmäßig kontrolliert werden muss.

    Hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gsvollstreckung

    liest sich das aber alles etwas komplexer...

  • Ein Nachgeben des Gläubigers sehe ich ebenfalls; aus dem dargestellten Sachverhalt könnte m. E. ein stillschweigender Vergleich iSd Nr. 1000 VV gesehen werden.

    Hinsichtlich der Höhe und den verschiedenen Meinungen des in dem von BREamter eingestellten Beitrags würde ich ein rechtliches Problem für den Schuldner sehen und daher einen Beratungshilfeschein erteilen.

  • Bei Ratenzahlung ist es absolut üblich, dass eine entsprechende Einigungsgebühr anfällt. Das mag man gut oder schlecht finden (je nach Streitwert kann diese auch unverhältnismäßig hoch sein), doch gibt es kein Recht auf Ratenzahlung und die titulierte (!) Forderung ist sofort in einer Summe fällig; es ist daher ein Nachgeben des Gläubigers, wenn er sich darauf einlässt. Es macht auch Arbeit, da der Eingang der Raten regelmäßig kontrolliert werden muss.

    Hüstel.

    Sie mag ja anfallen - aber sie wird nicht dadurch erstattungsfähig, dass die die Gläubigerseite das dem Schuldner mal eben so vor den Latz knallt.

    Und mal vorsichtig angemerkt: in dem gesamten Fred hier hat glaub ich noch niemand auf die Deckelung des Streitwerts gem. § 31 b RVG hingewiesen, oder?

    Spätestens an diesem Punkt würde ich mal ganz entschieden ein rechtliches Problem des Schuldners sehen... wenn schon hier die gestandenen Rpfls nicht auf diese Vorschrift kommen... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Bei Ratenzahlung ist es absolut üblich, dass eine entsprechende Einigungsgebühr anfällt. Das mag man gut oder schlecht finden (je nach Streitwert kann diese auch unverhältnismäßig hoch sein), doch gibt es kein Recht auf Ratenzahlung und die titulierte (!) Forderung ist sofort in einer Summe fällig; es ist daher ein Nachgeben des Gläubigers, wenn er sich darauf einlässt. Es macht auch Arbeit, da der Eingang der Raten regelmäßig kontrolliert werden muss.

    Hüstel.

    Sie mag ja anfallen - aber sie wird nicht dadurch erstattungsfähig, dass die die Gläubigerseite das dem Schuldner mal eben so vor den Latz knallt.

    Und mal vorsichtig angemerkt: in dem gesamten Fred hier hat glaub ich noch niemand auf die Deckelung des Streitwerts gem. § 31 b RVG hingewiesen, oder?

    Spätestens an diesem Punkt würde ich mal ganz entschieden ein rechtliches Problem des Schuldners sehen... wenn schon hier die gestandenen Rpfls nicht auf diese Vorschrift kommen... :D

    Diese Vorschrift kannte ich tatsächlich noch nicht :D
    Bin aber auch kein Kosten-RPfl :D

    Aber damit wäre das Problem ja gelöst :cool:


  • Und mal vorsichtig angemerkt: in dem gesamten Fred hier hat glaub ich noch niemand auf die Deckelung des Streitwerts gem. § 31 b RVG hingewiesen, oder?

    Spätestens an diesem Punkt würde ich mal ganz entschieden ein rechtliches Problem des Schuldners sehen... wenn schon hier die gestandenen Rpfls nicht auf diese Vorschrift kommen... :D

    Och, ich seh auch ohne die Vorschrift das Problem - und danke für den Hinweis, das stützt meine Meinung ebenfalls :D

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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