Es ist Beratungshilfe wegen "unzulässigen Gebühren" beantragt.
Der Antragsteller hat Verbindlichkeiten, über die ein Vollstreckungsbescheid existiert. Ein PFÜB wurde nicht beantrage, da der Antragsteller hat von sich aus eine Ratenzahlung begonnen hat.
Ihm wurde dann durch den Gl mitgeteilt, dass die Ratenzahlung akzeptiert werde und hierdurch eine Einigungsgebühr angefallen sei, die der Schuldner (hier der Antragsteller) zu tragen habe.
Hiergegen möchte sich der Antragsteller zur Wehr setzen und beantragt durch seinen BV Beratungshilfe.
Die Forderung ist aus 2015, Ratenzahlung wurde 2015 aufgenommen, VB wurde im Oktober 2016 OHNE Einigungsgebühr erlassen.
Ein Einspruch gegen den VB wurde nicht erhoben, wäre zudem auch verfristet.
Wie seht ihr das? Gegen den VB an sich soll ja nicht vorgegangen werden. Hier geht es nur um eine Gebührenposition.
Die Frage, warum sich der Antragsteller nicht zunächst an das Vollstreckungsgericht gewandt hat, hat der Anwalt (sinngemäß) mit fehlender Kompetenz dessen begründet
Sicher geben wir keine konkrete Rechtsberatung, können jedoch (aus der täglichen Arbeit) sehrwohl aufzeigen, in welchen Fällen eine solche Einigungsgebühr entsteht.