Kann Rechtsanwalt auf Vordruck verwiesen werden?

  • Hallo,
    mache mal wieder BerH und stehe vor einem Problem. Anwalt beantragt in einer Angelegenheit für seine Mandantin Beratungshilfe (ohne Formularnutzung).
    Es wird sehr weitschweifig ausgeholt, gleichwohl aber nicht alle Fragen des Formulars beantwortet. Es handelt sich nicht um einen nachträglichen gestellten Antrag auf Beratungshilfe. Diese ist noch nicht abgeschlossen. Es soll zunächst ein Schein ausgestellt werden.
    Ist die zwingende Benutzung eines Formulars auch nach 2014 noch gegeben? Vielen Dank für eine Antwort.

  • § 1 BerHFV ist eindeutig. Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von BerH durch den Antragsteller zu stellen, nicht durch den RA.

    Der Verfahrensablauf kommt mir auch komisch vor. Ein "nachträglicher Antrag" liegt dann vor, wenn die Beratung schon durch die Beratungsperson erfolgt ist, mithin die Wahl derselben schon getroffen wurde. Ob die Angelegenheit beendet ist, ist dabei unerheblich - insbesondere, da viele Angelegenheiten wegen der 4-Wochen-Frist noch nicht erledigt sein können.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Verwendung des entsprechenden Formulars (§ 1BerHFV) ist doch erst seit 2014 gegeben.
    Also ja: Der Anwalt ist auf den Formularzwang hinzuweisen. Sofern der Antrag unter Verwendung des Formulars nicht binnen vier Wochen nach Erstberatung bei Gericht eingeht (also gestellt ist), ist es "Essig" mit einer Bewilligung.

    (Auch im hiesigen Beritt haben viele Anwälte die Frist des § 6 II BerHG noch nicht verstanden und meinen, innerhalb von vier Wochen eine Angelegenheit abschließen zu können, sei nahezu unmöglich. Dass die Frist nur für die Antragstellung, die Gewährung der Beratungshilfe an sich, gilt, geht nicht in die Köpfe. "Beratungshilfe gewährt, heißt doch, dass ich meine Gebühren bekomme! Also muss ich binnen vier Wochen abrechnen, sonst ist die Frist nicht eingehalten, weil SIE ja vor Fälligkeit nicht auszahlen!" Machste nix... )

  • § 1 BerHFV ist eindeutig. Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von BerH durch den Antragsteller zu stellen, nicht durch den RA.


    Gibt aber auch RAe, die keinen nachträglichen Antrag stellen wollen (wegen der Unsicherheit der Bewilligung), aber dem erschienenen Mandanten als Service den Antrag ausfüllen, weil dieser nicht in der Lage dazu ist. Eine Vollmacht des RA müsste letztlich dafür m. E. auch nicht nachgewiesen werden. (Die Beratung erfolgt dann erst, wenn der RA den Schein erhalten hat.)

  • § 1 BerHFV ist eindeutig. Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von BerH durch den Antragsteller zu stellen, nicht durch den RA.


    Gibt aber auch RAe, die keinen nachträglichen Antrag stellen wollen (wegen der Unsicherheit der Bewilligung), aber dem erschienenen Mandanten als Service den Antrag ausfüllen, weil dieser nicht in der Lage dazu ist. Eine Vollmacht des RA müsste letztlich dafür m. E. auch nicht nachgewiesen werden. (Die Beratung erfolgt dann erst, wenn der RA den Schein erhalten hat.)

    Auch in diesen Fällen ist die Unterschrift unter dem Antrag als Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Ast zu leisten, nicht durch den RA.
    Der RA kann gerne als Ausfüllhilfe oder Bote fungieren, aber die notwendigen Erklärungen müssen vom RA selbst stammen, da nur er weiß, ob er Vermögen hat oder nicht etc.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Verwendung des entsprechenden Formulars (§ 1BerHFV) ist doch erst seit 2014 gegeben.

    Stimmt so nicht, die Grundlage für den Formularzwang ergab sich bis 2014 aus § 1 BerHVV.

    Im Übrigen: Der Formularzwang besteht. Einzige Ausnahme ist die mündliche Antragstellung.


  • Ist die zwingende Benutzung eines Formulars auch nach 2014 noch gegeben? Vielen Dank für eine Antwort.

    Die Verwendung des entsprechenden Formulars (§ 1BerHFV) ist doch erst seit 2014 gegeben.

    Stimmt so nicht, die Grundlage für den Formularzwang ergab sich bis 2014 aus § 1 BerHVV.


    Weiß ich, ich wollte nur das "auch nach 2014" aus dem Eingangspost irgendwie "weg haben"... ;)

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