Herrschvermerk allein auf Antrag eines Gläubigers

  • Guten Tag,

    ein ähnliches Thema gibt es hier bereits, in dem wird aber -wie selbstverständlich- darüber gesprochen, dass der Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks durch einen Gläubiger beantragt werden kann.

    Wir haben als Bank die Eintragung eines Herrschvermerks beantragt und erhielten die Zwischenverfügung: "Der Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks kann nur vom Eigentümer gestellt werden (§ 9 Abs. I GBO)." Mit genau der Begründung habe ich unserer Kreditabteilung erklärt, dass wir als Gläubiger den Antrag stellen können, denn unsere Zustimmung ist meines Erachtens nach § 876 S.2 BGB zur Aufhebung erforderlich (wahrscheinlich sieht das der dortige Grundbuch-Rechtspfleger anders). Im Demharter wird unter der Rdnr. 3 des § 21 GBO auch erklärt: "Die an dem herrschenden Grundstück dinglich Berechtigten können sich ihre verfahrensrechtliche Beteiligung durch Antragstellung gemäß § 9 GBO sichern." Was ja schon sehr eindeutig besagt, dass die Bank den Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks ohne Beteiligung des Eigentümers stellen kann.

    Ich möchte eine weitere Korrespondenz mit dem Grundbuchamt verhindern, da diese die weitere Bearbeitung verzögert udn daher eine klare Fundstelle benennen. Im Schöner/Stöber steht zur Rdnr. 1150 leider nichts weiter bezüglich der Antragstellung, nur "sonstige Antragsberechtigte § 9 Abs. 1 GBO". Gibt es eine noch klarere Fundstelle oder Entscheidung, die besagt, dass der Grundschuldgläubiger des herrschenden Grundstücks den Antrag auf Herrschvermerk stellen kann, ohne dass der Eigentümer beteiligt werden muss?


  • ...in dem wird aber -wie selbstverständlich - darüber gesprochen, dass der Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks durch einen Gläubiger beantragt werden kann.
    Gibt es eine noch klarere Fundstelle oder Entscheidung ...?


    § 9 Abs. 1 Satz 2 2. HS GBO, denn die Zustimmung des dinglichen Berechtigten (Gläubigers) ist nach § 876 S.2 BGB zur Aufhebung des Rechts erforderlich.
    Etwas Klareres kenne ich nicht.

  • Danke!

    Ich finde es nur seltsam, dass das Grundbuchamt mit Verweis auf genau diesen § 9 Abs I GBO behauptet, als Gläubiger seien wir nicht antragsberechtigt. Habe noch eine deutliche Fundstelle im GBO-Kommetar Hügel unter § 9 Rdnr. 15 gefunden (Schöner/Stöber bleibt ja leider unklar): "Antragsberechtigt sind also auch die dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück (...)."

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