Verbleib der Unterlagen nach § 727 ZPO

  • Hallo,
    ich habe eine Bitte, kann mir jemand in Kürze mitteilen, wo die titelumschreibungsbegründenen Unterlagen verbleiben sollen? Mein nach Teilabtretung -neuer Gläubiger- möchte seine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung wieder zurück haben.
    Meiner Meinung nach, jedoch ohne Sicherheit, denke ich, die muss bei der Umschreibung in der Gerichtsakte verbleiben als begründende Unterlage.

    Ich wäre dankbar für schnelle Hilfe.
    Viele Grüße

  • Die Unterlagen können dem neuen Gläubiger problemlos zurückgegeben werden. Für die Gerichtsakte reicht eine einfache oder vom Gericht beglaubigte Kopie aus.

    P.S.: Herzlich willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Urkunde muss sogar zurückgegeben werden, sonst gibt es Probleme mit der Zustellung nach § 750 II ZPO ;)


    Nachtrag: Allerdings kannst (und solltest) du eine beglaubigte Kopie in der Gerichtsakte behalten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!