Wir haben hier ein Problem mit einem Versäumnisurteil als europäischer Vollstreckungstitel.
Mahnbescheid wurde erlassen, dann Widerspruch des Antragsgegners, Abgabe an das Prozessgericht und sodann Versäumnisurteil, nachdem für die Beklagte niemand erschienen ist.
Nach Art. 3 Abs. 1 der VO EG Nr. 805/2004 muss die Forderung unbestritten sein.
Da die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, kommt wohl nur Buchstabe c) in Betracht.
Es kommt daher darauf an, ob das Nichterscheinen im Termin nach deutschem Recht als stillschweigendes Zugeständnis gilt.
Wie seht Ihr das? Habe immer gelernt, dass "Schweigen im Rechtsverkehr" nichts bedeutet. Und gegen ein VU ist ja bei uns stets noch der Einspruch möglich.
Oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?
Falls Ziffer c) in Betracht kommt, müssten wir noch prüfen, ob die Beklagte "Verbraucherin" ist. Damit sind aber sicherlich nur Privatpersonen gemeint, richtig?