Entscheidung über Festsetzungsantrag bei der StA

  • Hallo zusammen!

    ich sitze hier bei der Staatsanwaltschaft und muss momentan über einen Kostenfestsetzungsantrag in einem OWi-Verfahren entscheiden.
    Die für mich zunächst schwierigste Frage haben ich bereits geklärt :)
    Der Rechtspfleger der StA ist für diese Entscheidung nach 108 a Abs. 3 OWiG und 21 Nr. 1 RPlfG zuständig.

    (Grundfall:Übersendung Bußgeldbescheid, Sache wurde vor Übersendung an das AG eingestellt gem. § 47 Abs. 1s2 OWiG)

    Nunmehr habe ich diesen Antrag des Rechtsanwalts vor mir.
    Würde also wahrscheinlich diesen Antrag nehmen und dem zuständigen Bezirksrevisior zur Stellungnahme übersenden und sodann diese Stellungnahme dem RA.
    Kann ich dann einfach einen Kostenfestsetzungsbeschluss fertigen? Wer zahlt aus? Wie sieht ein solcher Beschluss hier aus? Hat jemand einen Vordruck zur Erstellung eines solchen Beschlusses?
    Kann ich das überhaupt so machen?

    Fragen über Fragen:confused:

  • Tut mir Leid, aber das verstehe ich absolut nicht.
    In dem Einstellungsbescheid, steht eine ausdrückliche Kostenentscheidung. Was reicht daran nicht?

  • Ich habe eine vollständige Kostenentscheidung.
    Habe diese nicht vollständig bzw. gar nicht zitiert, daher habe ich auch nicht das Wort Auslagen hier geschrieben.

    Diese ist aber vollständig.
    Ich möchte ja auch eigentlich nur Wissen wie es weiter geht und ob dies so möglich ist, wie oben beschrieben.
    Trotzdem danke

  • Ich habe eine vollständige Kostenentscheidung.
    Habe diese nicht vollständig bzw. gar nicht zitiert, daher habe ich auch nicht das Wort Auslagen hier geschrieben.

    Diese ist aber vollständig.
    Ich möchte ja auch eigentlich nur Wissen wie es weiter geht und ob dies so möglich ist, wie oben beschrieben.
    Trotzdem danke


    Auf Nachfrage hättest du natürlich die vollständige Kostenentscheidung auch angeben können. Dann wäre es zu den Nachfragen nicht gekommen...


    Der Weg ist ansonsten wie von dir schon beschrieben, Anhörung des Bezirksrevisors und ggf. Stellungnahme an RA zur Äußerung. Dieser muss Abtretung oder Geldempfangsvollmacht nachweisen, damit eine Auszahlung auch an ihn erfolgen darf. Auszahlung erfolgt natürlich durch die StA, wenn diese für die Festsetzung auch zuständig ist.

  • Da eine Festsetzung der Kosten bei der Staatsanwaltschaft durch den Rechtspfleger keine alltägliche Sache ist, war mir auch nicht bewusst das ich mich bezüglich der Kostenentscheidung so deutlich ausdrücken muss.
    War wahrscheinlich ein wenig zu voreilig.:oops:

    Ich gehe dann davon aus, dass hier der Kostenbeamte die Auszahlung vornehmen muss. Ich selbst habe dafür ja kein Programm, oder ein solches ist mir auf jedenfall nicht bekannt.
    Bei mir ist es schon einige Zeit her das ich mich mit Kostenfestsetzungen beschäftigt habe.
    Wie hat denn ein solcher Kostenfestsetzungbeschluss auszusehen?
    Muss ich hierbei auf irgendwas bestimmtes achten?

  • Es kommt darauf an, was der BezRev sagt. Hat er keine Bedenken, so kannst Du bei antragsgemäßer Festsetzung auf eine Begründung verzichten. Ansonsten musst Du evtl. Absetzungen begründen.
    Hat er eine Verzinsung beantragt? Diese wäre dann in dem Beschluss aufzunehmen. Zinsbeginn wäre hier wohl Antragseingang, wenn Einstellungsbeschluss nicht anfechtbar. Ansonsten frühester Zinsbeginn RK des Beschlusses.

    Einmal editiert, zuletzt von Dirk (15. Dezember 2016 um 13:34) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Bei Gericht sieht das in etwa so aus:

    ... werden die dem Betroffenen auf Grund des Beschlusses vom... aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten festgesetzt auf... (evtl. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem...).

    Gründe (soweit erforderlich)

    Rechtsbehelfsbelehrung

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