Verwahrbuch

  • Mich würde mal interessieren wie bei Euch die Registrierung der Testamente im Verwahrbuch gehandhabt wird.

    Die mir bekannten Aktenordnungen verschiedener Bundesländer sprechen davon, dass die Testamente und Erbverträge in einem Verwahrbuch registriert werden müssen. Die entsprechenden Angaben, welche dort vermerkt werden müssen, sind explizit in den jeweiligen Aktenordnungen angegeben.

    Nun ist es ja so, dass im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung ein elektronisches Verwahrbuch geführt wird.

    Die Aktenordnungen sagen nicht ausdrücklich, ob die rein elektronische Führung eines Verwahrbuches ausreichend ist, oder ob parallel hierzu noch ein Verwahrbuch in Papierform geführt werden muss.

    Im EDV-Zeitalter scheint mir jedoch eine zusätzliche, sprich doppelte, Führung des Verwahrbuches in elektronischer und handschriftlicher Form nicht zweckmäßig.

  • Die Annahme der Verfügung von Todes wegen wird durch die Verwahrbeamten in der Akte, mit den laut Aktenordnung notwendigen Angaben, vermerkt und unterschrieben. Parallel dazu existiert das Verwahrbuch in elektronischer Form.

  • 5. Verwahrbuch
    Das Niedersächsische Justizministerium hat mit Erlass vom 27. September 2013 - 1454 - 102. 12 - darauf hingewiesen, dass das Verwahrbuch nur noch elektronisch geführt werden darf. Ein Ausdruck kann folglich unterbleiben. Die abstrakte Gefahr von Veränderungen der elektronisch erfassten Namen rechtfertigt nicht den aufwändigen Ausdruck.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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