Fehlende Ansichten bei Mehrhausanlagen

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal wieder ein Problem. Ich hab ein WEG, dass aus 2 Häusern besteht. Diese sind "hinten" durch einen langen Gang verbunden. Nun habe ich als Ansichten je zwei mal die Seiten der Häuser (Nord und Süd) sowie von Haus 1 eine Seite (links vom Gang) (Ost) und Haus 2 eine Seite (rechts des Gangs) (West). Aus der Perspektive von dem entstandenen Innenhof (zur Straßenseite hin offen) habe ich keine Hausansichten, obwohl hier Laubengänge, Fenster und Türen vorhanden sind. Ich bin eigentlich der Meinung, dass ich auch diese Ansichten bräuchte, da ich ja alle Ansichten brauche und sonst bei Mehrhausanlagen immer nur 4 Ansichten hätte, egal wie viele Häuser. Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt ? Würdet Ihr die Pläne nachfordern ? Ganz toll wäre, wenn jemand bereits eine Entscheidung hätte, ob man die Ansichten braucht oder nicht.
    LG und einen schönen 4. Advent
    hamburg

  • ... Ganz toll wäre, wenn jemand bereits eine Entscheidung hätte, ob man die Ansichten braucht oder nicht.
    ...

    s. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. 2. 2000, 3 Wx 31/00: „Zu diesem Zweck sind neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten von allen Teilen des Gebäudes zu fertigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 1041; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl. § 7 Rn. 16)…“ oder die weiteren hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045985

    oder hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1078523

    genannten Entscheidungen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Entscheidungen.
    Ich sehe es also richtig, dass ich die Ansichten noch brauche. Da aber die Abgeschlossenheit des Sondereigentums von diesen wahrscheinlich nicht tangiert ist, bräuchte ich nur den Plan und die Erklärung des Notars, dass es Inhalt der Teilungserklärung ist ? Oder muss die Baubehörde nochmals mit einbezogen werden ?

  • Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zwar nicht benötigt. Allerdings dürfte eine nachgereichte Ansicht allein auch nicht ausreichen. Dazu habe ich in dem letztgenannten Link ausgeführt: „Da die Bauzeichnung i.d.R aber nicht mit einem Aktenzeichen der Baubehörde versehen ist, lässt sich die Zugehörigkeit….. (hier: der fehlenden Ansicht).. jedoch zumeist nur über die Abgeschlossenheitsbescheinigung, der die ergänzte Unterlage anzusiegeln ist, feststellen….“ Und wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044451
    dargestellt („Ansonsten reicht es aus, dass der Aufteilungsplan der Erklärung nachgereicht wird, wobei dann aber auch die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden muss (s. Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Auflage 2015, § 7 RN 16; OLG Düsseldorf mwN.; Böttcher, Rpfleger 2011, 577/579“), ist diese Unterlage zum Gegenstand einer ergänzenden Eintragungsbewilligung zu machen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Häng mich hier nochmal ran:

    Denke, ich habe ein ähnliches Problem: Aus der Teilungserklärung ergibt sich, dass Sondernutzungsrechte an einem "Boden" im Dachgeschoss eingeräumt werden. Schnitte habe ich aber nur vom Erd- und Obergeschoss. Folglich bräuchte ich auch noch vom Dachgeschoss einen Schnitt, oder? Was genau fordere ich da noch an?

  • Ebenso. Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1078523
    benötigst Du Ansichten und Schnitte für die Darstellung der nach § 3 I, 5 I WEG erforderlichen Raumeigenschaft. Diese Darstellung ist bei der Begründung von Sondereigentum erforderlich. Für Sondernutzungsrechte bedarf es einer solchen Darstellung nicht. Sie sind in der Eintragungsbewilligung lediglich bestimmt zu bezeichnen (s. BayObLG, DNotz 1986, 154; DNotZ 1994, 244; BGH NJW 2002, 2247, Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, Sonderbereich WEG RN 63 mwN)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Okay, das dürfte kein Problem sein, habe einen anliegenden Lageplan, in dem Sondernutzungsrechte eingezeichnet sind (nicht der Boden, dafür noch andere SN)

    Hab dazu auch nochmal eine Frage: Auf dem Lageplan, der Anlage der Teilungserklärung ist, ist unten ein Stempel, dass dieser Teil des Aufteilungsplans ist. Im Aufteilungsplan taucht der aber nicht auf. Das muss ich beanstanden, oder?

    Außerdem noch eine Frage zur Beschlussfähigkeit der WEG-Gemeinschaft:

    "Eine ordnungsgemäß eingeladene Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Miteigentümer dann beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde."

    Geht das?

  • Zu Letzterem:

    Wie aus dem hier genannten
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1134051
    Beschluss des OLG München, Beschluss v. 26.01.2018, 34 Wx 304/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-000400?hl=true

    hervorgeht, kann eine Vereinbarung, wonach eine ordnungsgemäß eingeladene Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Miteigentümer dann beschlussfähig ist, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde, getroffen werden (Zitat: „Jenißen/Schultzky § 24 Rn. 120; Hügel in Bamberger/Roth § 25 Rn. 11; Kümmel/Vandenhouten in
    Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 25 Rn. 23; Bärmann/Pick WEG 15. Aufl. § 25 Rn. 30“).

    Allerdings ist die Kommentierung von Jenißen/Schultzky falsch zitiert. Richtig ist: Jenißen/Schultzky, § 25 RN 119.


    Zu Ersterem verstehe ich die Frage nicht ganz.

    Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.02.2016, 34 Wx 396/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06137?hl=true
    Das OLG führt in Rz 14 aus (Hervorhebung durch mich): „Dabei genügt es, dass der Ausübungsbereich unter Heranziehung der örtlichen Verhältnisse (vgl. BayObLGZ 1985, 204/207; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 13 Rn. 42) bestimmbar ist; zur Bezeichnung der betroffenen (Grundstücks-)Fläche kann dann auf einen Plan Bezug genommen werden. Dies muss nicht der Aufteilungsplan sein; das ergibt sich schon aus dessen eingeschränkter Zweckbestimmung (siehe § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG), welche die Darstellung von Sondernutzungsflächen nicht umfasst (BayObLG DNotZ 1994, 244/245; OLG Hamburg OLGZ 1990, 308/313; OLG Hamm NZM 2000, 659/660)..“

    Es kann aber auch der Aufteilungsplan dazu verwendet werden, dort die SNR-Fläche darzustellen (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.09.2015, 34 Wx 84/14; Lafontaine im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 08.02.2018, § 13 WEG RN 142). Allerdings ist empfehlenswert und üblich die Beifügung eines eigenen Planes unter Beachtung von § 9 Abs. 1 BeurkG und § 13 Abs. 1 BeurkG (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, Sonderbereich WEG, RN 64).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!