Kostenfestsetzung ohne Mandat?

  • Hallo zusammen,

    leider habe ich über die SuFu nichts gefunden...

    Folgender Fall:

    Der Beklagte wird in erster Instanz von Anwalt X vertreten in zweiter Instanz von Anwalt Y.

    Er gewinnt beide Instanzen.

    So nun stellt Anwalt X für die erste Instanz einen KFA und beantragt auch ihm die vollstreckbare des KFBs zuzustellen, obwohl das Mandat nach der ersten Instanz nachweislich durch seinen Mandant gekündigt wurde...

    Anwalt Y beantragt nur die Kosten für die zweite Instanz.

    Bislang hatte ich so etwas leider noch nie...

    Geht das noch - also eine Festsetzung und Erteilung der vollstreckbaren an Anwalt X??? Oder wie verfahrt ihr in einem solchen Fall???

  • meinst du unter Randnummer 21 das Stichwort "Mandatsniederlegung"??? Also müsste dann eigentlich RA Y die Kosten aus der ersten Instanz zur Festsetzung beantragen, oder???

    Wie die RAe das dann intern regeln kann mir ja egal sein, oder???

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört insgesamt zur ersten Instanz, vgl. §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, und ist daher auch durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durchzuführen, an diesen ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch zuzustellen (vgl. Zöller, ZPO, Rdnr. 14 zu § 172 ZPO). So lange du daher nichts davon weißt, dass der RA sein Mandat hinsichtlich der ersten Instanz niedergelegt hat bzw. ihm dieses von der Partei entzogen wurde, ist die Beantragung des KFB durch den RA der I. Instanz nicht zu beanstanden! Anders könnte es aussehen, wenn der zweitinstanzliche RA den KFB beantragen würde. Dort hilft dann ggf. allerdings § 88 Abs. 2 ZPO:D!

  • ich meinte den Punkt "Vollmacht", da steht was zum Nachweis

    antragsberechtigt ist nur die obsiegende Partei oder dessen Anwalt I. Instanz, hier ist die Vollmacht aber erloschen

    Anwalt II. Instanz braucht besondere Vollmacht

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört insgesamt zur ersten Instanz, vgl. §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, und ist daher auch durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durchzuführen, an diesen ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch zuzustellen (vgl. Zöller, ZPO, Rdnr. 14 zu § 172 ZPO). So lange du daher nichts davon weißt, dass der RA sein Mandat hinsichtlich der ersten Instanz niedergelegt hat bzw. ihm dieses von der Partei entzogen wurde, ist die Beantragung des KFB durch den RA der I. Instanz nicht zu beanstanden! Anders könnte es aussehen, wenn der zweitinstanzliche RA den KFB beantragen würde. Dort hilft dann ggf. allerdings § 88 Abs. 2 ZPO:D!

    Danke:) aber leider schreiben mir Anwalt X wie auch Y mit Nachweis, dass das Mandat von RAX gekündigt wurde...jetzt mal sehen...ich hab ihnen mitgeteilt, dass eben keine Vollmacht mehr besteht und jetz schau ich mal was passiert.


    Danke euch allen:)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!