Wiedereinsetzung des Vollstreckungsbescheids

  • Guten Abend,

    ich bin Verwaltungsangestellter bei einer Behörde und sitze an meinem Bachelor dran. Nun möchte ich in meiner Bachelorthesis im Bereich des Mahn- und Vollstreckungsweses schreiben.

    Jedoch habe ich eine Sache noch nicht so ganz verstanden. Einen Vollstreckungsbescheid kann, nach Ablauf der 2 wöchigen Frist, theoretisch immer noch durch eine Wiedereinsetzung aufleben.

    Wäre dies schon bei der Tatsache gegeben, dass Person A vom vorherigen gerichtlichen Mahnbscheid nichts mitbekam, da die Ankündigung in den Briefkasten geschmissen wurde und ggf. ein anderer im haushalt lebender sich diese angeeignet hatte? Evtl. um diese Person zu schaden, oder mit der Werbung weggeschmissen hätte, etc...

    Ich möchte ein wenig die Problematik dahinter beleuchten. Eigentlich müsste der Mahnbescheid grundsätzlich einer Person persönlich übergeben werden. Wie sieht Eure Praxis dahingehend aus?

    Danke und vg!

  • Das Mahnverfahren ist Teil der ZPO, da es bezüglich der Zustellung keine Sonderregelungen enthält, greifen die Regelungen aus dem allgemeinen Teil der ZPO. Daher ist eine Zustellung auch durch Niederlegung möglich. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den VB ist der Einspruch gegeben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist und späterer Kenntniserlangung wäre dann unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der Einlegung des Rechtsbehelfs, hier Einspruch, nachzuholen. Als Folge hiervon würde die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht erfolgen. Die weitere Entscheidung obliegt dann dem PG. Sinnvoll wäre es m.E. die einstweilige Einstellung der ZV zu beantragen. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages sind alle Gründ darzulegen und nach den ZPO Beweismitteln glaubhaft zu machen, weshalb die Einspruchseinlegung nicht früher erfolgte.

  • Wenn das Thema der Arbeit es hergibt, würde ich die Betrachtung erweitern auf die Differenzierung zwischen unerkannt fehlerhafter Zustellung (dann läuft schon keine Frist) und Entwendung/Verlust der Sendung.

     Ein Beispiel für die unerkannt fehlerhafte Zustellung wäre etwa, dass eine veraltete Anschrift verwendet wird, unter der aber noch Personen gleichen Nachnamens wohnen, seien es nun Verwandte oder in einem Mehrparteienhaus andere Bewohner, die zufällig ebenso heißen. Im Zweifel landet die Zustellung dann im Briefkasten, wenn niemand auf Klingeln öffnet. Dann fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der Briefkasten für Postempfang des Adressaten bestimmt ist (vgl. § 180 S. 1 ZPO). Dann geht auch eine Niederlegung ins Leere, da das nicht die Anschrift bzw. Wohnung der Person, der zugestellt werden soll (vgl. § 181 Abs. 1 S. 3 ZPO) ist.

     Zum Komplex Entwendung/Verlust der Sendung bietet es sich an, die Rechtsprechung zu behandeln, nach der das Einlegen in einen Sammelbriefkasten für zulässig erachtet wird.

     Das kann dann in beiden Fällen durchaus dazu führen, dass man weder vom Mahn- noch vom Vollstreckungsbescheid Kenntnis erlangt, sondern davon erst durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfährt.

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