Genehmigung, Vergütungsfestsetzung und Regressbeschluss in Unkenntnis Tod

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier den Fall, dass neben einem Berufsbetreuer die Tochter des Betroffenen gleichberechtigte und einzelvertretungsberechtigte Betreuerin war.

    Am 08.12.2016 habe ich auf Antrag des Berufsbetreuers folgende Beschlüsse erlassen: Genehmigung Kündigung Lebensversicherung, Bestellung Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren, Festsetzung Berufsbetreuervergütung gegen den Betroffenen, Festsetzung Regress nach § 1836 e BGB für aus der Staatskasse bislang ausbezahlte Betreuervergütungen. Hintergrund der ganzen Beschlüsse: es wurde erst jetzt die Existenz der Versicherung bekannt.

    Nun zeigt sich für die Tochter ein Rechtsanwalt an, erklärt dass der Betroffene bereits am 01.12.2016 verstorben ist (das wussten wir bislang nicht), beantragt Akteneinsicht und legt Beschwerde (hilfsweise Erinnerung) gegen meine vier Beschlüsse ein und beantragt ferner für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

    Sicherlich ist es richtig, dass ich die Beschlüsse in Kenntnis des bereits eingetretenen Todes nicht erlassen hätte. Aber sind die eingelegten Rechtsbehelfe hier der richtige Weg? Muss ich meine Beschlüsse tatsächlich aufheben und falls ja, bin ich dann auch im Rahmen der Abhilfe für die Entscheidung über die Anträge auf VKH-Bewilligung zuständig?

    Was meint Ihr hierzu?

    Und würdet Ihr selbst über die Akteneinsicht entscheiden oder die Akte zur Entscheidung dem Richter zuleiten?

    Meine Gedanken, die ich mir so gemacht habe:

    Bei der Genehmigung würde ich eigentlich sagen, dass diese nicht mehr wirksam an den Betreuten zugestellt werden konnte (obwohl ich eine PZU hab, die die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten bestätigt), somit kann auch keine RM-Frist laufen, der Beschluss nicht rechtskräftig und damit auch nicht wirksam werden im Sinn von § 40 II FamFG. Die Genehmigung geht also ins Leere. Wozu dann Rechtsmittel?

    Bei der Verfahrenspflegerbestellung ist halt fraglich, ob dieser Beschluss nach § 40 I FamFG wirksam wird mit Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder mit Bekanntgabe an den Betreuten. Andererseits hat sich die Verfahrenspflegerbestellung durch den Tod des Betreuten auch automatisch erledigt.

    Problematischer finde ich die Vergütungsfestsetzung und den Regress. Denn diese Beschlüsse hätten ja auch Auswirkungen gegen die Erben und in ihrer Eigenschaft als Erbin wäre die Tochter eventuell durch die Beschlüsse beschwert.

    Ich bin schon ganz verwirrt :confused:. Vielleicht hat jemand eine Idee oder einen Lösungsansatz, der mir hier weiterhelfen könnte:gruebel:?

  • Nach einem ersten drüberlesen und hess. Rechtsprechung im Hinterkopf (AG Gelnhausen und LG Kassel) sind m. M. n. die getroffenen Entscheidungen nicht per se nichtig, aber anfechtbar.
    Insofern bin ich beim Anwalt und würde mit seiner Stellungnahme aufdröseln, was nun getan werden muss.

    Was sagt die Versicherungsgesellschaft zum Beschluss? Ist durch den Tod die Kündigung eh hinfällig?
    Wie ist die Verfahrenspflegerbestellung ausgestaltet? Einem etwaigen Erstattungsanspruch des Pflegers wird man sich nicht so ohne weiteres entziehen können.
    Bezüglich der Betreuervergütung kann ggf. im Wege des Rechtsmittels die Anhörung der Erben erfolgen.
    Gleiches gilt für den Regressbeschluss - natürlich nach Anpassung des Freibetrages.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Rechtsmittel scheinen aus meiner Sicht möglich (zulässig) und auch begründet, da die Beschlüsse gegen eine nicht (mehr) existente Partei ergangen sind. Die Erben haben ein Recht auf vorheriges rechtliches Gehör zu den Anträgen, also muss es dann entsprechend neue Beschlüsse mit den Erben als Antragsgegner geben.

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