Hallo zusammen,
ich habe hier den Fall, dass neben einem Berufsbetreuer die Tochter des Betroffenen gleichberechtigte und einzelvertretungsberechtigte Betreuerin war.
Am 08.12.2016 habe ich auf Antrag des Berufsbetreuers folgende Beschlüsse erlassen: Genehmigung Kündigung Lebensversicherung, Bestellung Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren, Festsetzung Berufsbetreuervergütung gegen den Betroffenen, Festsetzung Regress nach § 1836 e BGB für aus der Staatskasse bislang ausbezahlte Betreuervergütungen. Hintergrund der ganzen Beschlüsse: es wurde erst jetzt die Existenz der Versicherung bekannt.
Nun zeigt sich für die Tochter ein Rechtsanwalt an, erklärt dass der Betroffene bereits am 01.12.2016 verstorben ist (das wussten wir bislang nicht), beantragt Akteneinsicht und legt Beschwerde (hilfsweise Erinnerung) gegen meine vier Beschlüsse ein und beantragt ferner für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.
Sicherlich ist es richtig, dass ich die Beschlüsse in Kenntnis des bereits eingetretenen Todes nicht erlassen hätte. Aber sind die eingelegten Rechtsbehelfe hier der richtige Weg? Muss ich meine Beschlüsse tatsächlich aufheben und falls ja, bin ich dann auch im Rahmen der Abhilfe für die Entscheidung über die Anträge auf VKH-Bewilligung zuständig?
Was meint Ihr hierzu?
Und würdet Ihr selbst über die Akteneinsicht entscheiden oder die Akte zur Entscheidung dem Richter zuleiten?
Meine Gedanken, die ich mir so gemacht habe:
Bei der Genehmigung würde ich eigentlich sagen, dass diese nicht mehr wirksam an den Betreuten zugestellt werden konnte (obwohl ich eine PZU hab, die die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten bestätigt), somit kann auch keine RM-Frist laufen, der Beschluss nicht rechtskräftig und damit auch nicht wirksam werden im Sinn von § 40 II FamFG. Die Genehmigung geht also ins Leere. Wozu dann Rechtsmittel?
Bei der Verfahrenspflegerbestellung ist halt fraglich, ob dieser Beschluss nach § 40 I FamFG wirksam wird mit Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder mit Bekanntgabe an den Betreuten. Andererseits hat sich die Verfahrenspflegerbestellung durch den Tod des Betreuten auch automatisch erledigt.
Problematischer finde ich die Vergütungsfestsetzung und den Regress. Denn diese Beschlüsse hätten ja auch Auswirkungen gegen die Erben und in ihrer Eigenschaft als Erbin wäre die Tochter eventuell durch die Beschlüsse beschwert.
Ich bin schon ganz verwirrt . Vielleicht hat jemand eine Idee oder einen Lösungsansatz, der mir hier weiterhelfen könnte?