Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • Genau die Frage stelle ich mir auch gerade. Zumal die Zustimmung nicht "unbedingt" war und der BR den Ball wohl eher wieder zurückgespielt hatte...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das habe ich gefunden :daumenrau.
    Aber nur die zum o1.01.2017 gültige Fassung und noch nicht die ab 01.04.2017.
    Mein Fundergebnis konnte daher logischerweise nur die bis 31.03.2017 geltenden bisherigen Schonbeträge auswerfen.

  • Am 31.03.2017 etwa?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eben !:daumenrau
    Nach meinem Eindruck ist die VO vom 23.12.2016 hauptsächlich wegen Änderungen in der Pflegeversicherung ( Grade statt Stufen ) erfolgt. An dem Schonbetrag hat sich bis dato nichts geändert.

  • kopiere mal "§ 1 BSHG§88Abs2DV 1988 23.12.2016"

    Habe ich gemacht. Der dort angegebene Schonbetrag ist aber weiterhin 2.600 €.

    Das ist die aktuelle Fassung, nach der Frog gefragt hatte, die ab 01.04.2017 ist noch nicht verkündet, d.h. nicht wirksam.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • [/QUOTE] ... die ab 01.04.2017 ist noch nicht verkündet, d.h. nicht wirksam.[/QUOTE]

    Sehe ich auch so.
    Es heißt von allen Seiten nur: "... SOLL ab 01.04.2017 in Kraft treten."
    Ich wurde letzte Woche schon von etlichen Berufsbetreuern und dem ortsansässigen Betreuungsverein mit der Frage bombardiert: "Wie soll ich denn jetzt abrechnen?"

  • Wir haben ein Schreiben unseres JuMi erhalten, welches über das Inkrafttreten zum 01.04.2017 informiert. Daher bin ich davon ausgegangen, dass es auch verkündet ist.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • ... die ab 01.04.2017 ist noch nicht verkündet, d.h. nicht wirksam.[/QUOTE]

    Sehe ich auch so.
    Es heißt von allen Seiten nur: "... SOLL ab 01.04.2017 in Kraft treten."
    Ich wurde letzte Woche schon von etlichen Berufsbetreuern und dem ortsansässigen Betreuungsverein mit der Frage bombardiert: "Wie soll ich denn jetzt abrechnen?"[/QUOTE]


    Das ist in der Tat eine spannende Frage.

    Mal unterstellt, ab 01.04. ist das Schonvermögen höher: Kommt es dann stur auf den Zeitpunkt der Bearbeitung des Vergütungsantrages an bzgl. mittellos oder vermögend (bei Fällen, in denen sich die Erhöhung auswirkt)? :gruebel:

  • Wir haben ein Schreiben unseres JuMi erhalten, welches über das Inkrafttreten zum 01.04.2017 informiert. Daher bin ich davon ausgegangen, dass es auch verkündet ist.

    Wird in dem Schreiben eine Fundstelle im BGBl. erwähnt?

    Nein, leider nicht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Das nächste BGBl. ist für morgen angekündigt...

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  • Da sind noch einige Folgeprobleme z.B. bei behinderten Betreuten mit Eingliederungshilfe und einem Zusatzschonbetrag von 25.000,00 EUR enthalten.
    Für künftig anfallende Erbschaften/Pflichtteilen der Betroffenen hat ein Kostenträger weitgehend kein Zugriff mehr ;der Betreuer hat aber nun ordentlich Geld zu verwalten .
    Auf einem Taschengeldkonto des Heimes alleine wird das schon wegen der Summe des Schonbetrages nicht mehr gehen.
    Will heißen : Die Zahl meiner Rechnungslegungen für den betroffenen Personenkreis steigt erst mal.

  • Ich habe gerade vom meinem JM den Erlass erhalten, dass der Bundesrat in der Sitzung vom 10.03.2017 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zugestimmt hat.

    Die aufgrund von § 96 Absatz 2 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
    Die Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

    Was heißt das jetzt genau für den Betrag, der für die Kinder berücksichtigt wird?

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

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