Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • Thanx.
    Muss ich warten , bis ich das Teil als Newsletter im Outlook-Postfach erhalten habe zwecks Ausdrucks des Ganzen.
    Wo stand das eigentlich noch mal mit den 25.000,00 EUR Zusatzschonbetrag bei Eingliederungshilfe ; im Bundesteilhabegesetz selbst ?

  • Nicht für den Status, aber für die Frage, wer zahlt, schon.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und nicht neu.

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  • Wo stand das eigentlich noch mal mit den 25.000,00 EUR Zusatzschonbetrag bei Eingliederungshilfe ; im Bundesteilhabegesetz selbst ?

    Zum 01.01.2017 traten einige Änderungen im Sozialhilferecht inKraft. Für das Betreuungsrecht maßgeblich ist der neue § 60a SGB XII, da dieserdie Anwendbarkeit des § 90 III 2 SGB XII, auf den ja § 1836c Z.2 BGB verweist,für einen bestimmten Personenkreis neu definiert.
    Konkret geht es um den Personenkreis des sechstenKapitels des SGB XII, also um Menschen mit Behinderung, denenEingliederungshilfe gewährt wird. § 60a SCB XII legt nun fest, dass dieFormulierung in § 90 III 2 SGB XII einen Freibetrag von bis zu € 25.000,00bedeutet.

  • Da wird es wahrscheinlich unterschiedliche Ansichten geben. Dem Grunde nach das gleiche Prob. wie früher. Schon da wurde und zwar direkt der höhere Freibetrag in § 88 BSHG bei Eingliedungshilfe erwähnt, trotzdem teilweise bei der Betreuervergütung nicht gewährt, vgl. LG Osnabrück, 3 T 975/00.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • DieZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde im Bundesgesetzblattveröffentlicht und tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
    Diewesentliche Änderung ist die Erhöhung des Freibetrages von 2.600.- Euro auf5.000.- Euro.

    Linkzur VO:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1490777745358


    Bei der Abrechnung derBetreuervergütung ist stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Betreutein den abgerechneten Quartalen mittellos oder vermögend war (Anzahl der zuvergütenden Stunden). In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob der Betreutezum Zeitpunkt der Auszahlung mittellos oder vermögend ist, also ob dieVergütung aus der Staatskasse oder dem Vermögen des Betreuten ausbezahlt wird.

    Beispiel:
    Es wird am 01.07.2017 dieBetreuervergütung für die ersten beiden Quartale 2017 abgerechnet. Der Betreuteverfügt den kompletten Zeitraum über ein Vermögen von 4.000 €. DieGesetzesänderung ist - wie geplant - am 01.04.2017 in Kraft getreten.

    ErsterSchritt: der Betreute galt im ersten Quartal als vermögend, da er über mehr als 2.600 €Vermögen verfügt hat (Abrechnung mit der höheren Stundenzahl); im zweitenQuartal galt er als mittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € lag (Abrechnungmit der geringeren Stundenzahl).
    Zweiter Schritt: zum Zeitpunkt der Abrechnung des Betreuers am 01.07.2017 gilt der Betreute alsmittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € liegt. Die Vergütung für die beidenQuartale (1. Quartal mit den Stundensätzen vermögend; 2. Quartal mit denStundensätzen mittellos) wird aus der Staatskasse erstattet.

  • Danke, lieber Olli.

    Können wir noch den Fall besprechen, in dem die Änderung im Vergütungszeitraum liegt?

    Beispiel: Betreuungsbeginn ist der 15.2., Abrechnungszeitraum daher 16.2. - 15.5. Das Vermögen beträgt die ganze Zeit 4.000 Euro. Die Mittellosigkeit ist nicht tageweise zu ermitteln, sondern für den ganzen Abrechnungsmonat einheitlich nach der finanziellen Situation am Ende des Abrechnungsmonats zu beurteilen (BGH FamRZ 13, 630).

    Mithin für den 1. Monat (Beurteilungszeitpunkt: 15.3.): Stundensatz nach "vermögend"
    2. und 3. Monat (Beurteilungszeitpunkt 15.4. und 15.5.): Stundensatz nach "nicht vermögend"
    und Festsetzung gegen die Staatskasse.

    Richtig? :cool:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Thanx.
    Muss ich warten , bis ich das Teil als Newsletter im Outlook-Postfach erhalten habe zwecks Ausdrucks des Ganzen.
    Wo stand das eigentlich noch mal mit den 25.000,00 EUR Zusatzschonbetrag bei Eingliederungshilfe ; im Bundesteilhabegesetz selbst ?

    Die 25.000,00 € sind der erhöhte Vermögensfreibetrag bei der sogenannten Fachleistung in der Eingliederungshilfe, z. B. das ambulant betreute Wohnung nach § 53 SGB XII, und die Hilfe zur Pflege. Für die Betreuervergütung ist der Betrag völlig irrelevant, da §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2 BGB nur auf § 90 SGB XII verweist und nicht auf §§ 60a, 66a SGB XII.

    Beispiel: Ein wesentlich Behinderter erhält ambulant betreutes Wohnen, Grundsicherung und hat einen Berufsbetreuer. Für das abW hat er im Regelfall einen Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € (25.000,00 € aus § 60a SGB XII + 5.000,00 € auf § 90 SGB XII), für die Grundsicherung und die Betreuervergütung dagegen grundsätzlich nur 5.000,00 €.

  • Und nicht neu.


    Ich habe in meinem Berufsleben noch keine Erhöhung des Schonvermögensbetrages mitbekommen. Seitdem ich diesen brauche, liegt der schon immer bei 2.600,- €.

    Ich habe mich auf den Beitrag unmittelbar zuvor bezogen. Daß Stichtagsregelungen zu Bewertungsänderungen führen ist nicht neu. Mehr wollte ich nicht gesagt haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Thanx.
    Muss ich warten , bis ich das Teil als Newsletter im Outlook-Postfach erhalten habe zwecks Ausdrucks des Ganzen.
    Wo stand das eigentlich noch mal mit den 25.000,00 EUR Zusatzschonbetrag bei Eingliederungshilfe ; im Bundesteilhabegesetz selbst ?

    Die 25.000,00 € sind der erhöhte Vermögensfreibetrag bei der sogenannten Fachleistung in der Eingliederungshilfe, z. B. das ambulant betreute Wohnung nach § 53 SGB XII, und die Hilfe zur Pflege. Für die Betreuervergütung ist der Betrag völlig irrelevant, da §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2 BGB nur auf § 90 SGB XII verweist und nicht auf §§ 60a, 66a SGB XII.

    Beispiel: Ein wesentlich Behinderter erhält ambulant betreutes Wohnen, Grundsicherung und hat einen Berufsbetreuer. Für das abW hat er im Regelfall einen Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € (25.000,00 € aus § 60a SGB XII + 5.000,00 € auf § 90 SGB XII), für die Grundsicherung und die Betreuervergütung dagegen grundsätzlich nur 5.000,00 €.

    Danke für die Einschätzung, die sich allerdings durch Diskussion im Kollegenkreis heute morgen ebenfalls so geklärt hat.
    Für die Vergütung mag der höhere Schonbetrag keine Rolle spielen; für das vom Betreuer zu verwaltende höhere Vermögen ( z.B. aus Erbschaft ) wohl schon .
    Und damit ist auch die Aufsicht des Gerichts §§ 1837 ff. BGB berührt.

  • ..

    Beispiel:
    Es wird am 01.07.2017 dieBetreuervergütung für die ersten beiden Quartale 2017 abgerechnet. Der Betreuteverfügt den kompletten Zeitraum über ein Vermögen von 4.000 €. DieGesetzesänderung ist - wie geplant - am 01.04.2017 in Kraft getreten.

    ErsterSchritt: der Betreute galt im ersten Quartal als vermögend, da er über mehr als 2.600 €Vermögen verfügt hat (Abrechnung mit der höheren Stundenzahl);...

    Klingt einfach und logisch, aber: Hast du das geprüft? Gibt's Übergangsrecht? Da jetzt über den Sachverhalt zu entscheiden ist, ist grundsätzlich auch das aktuelle Recht für den ganzen Sachverhalt anwendbar, also auch der erhöhte Freibetrag für abgeschlossene Zeiträume (unechte Rückwirkung?).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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