Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • Damit dürfte die Frage von New2008 beantwortet sein.

    Nicht ganz. Das Vermögen am Todestag betrug 4.000,00 EUR, es also nicht ganz unwahrscheinlich, dass es noch Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigung) gibt, welche dann noch abzuziehen wären.

    Ist richtig. Aber immerhin denkt er jetzt nicht mehr (wie sein Posting vermuten ließ), dass fraglich ist, ob der im Thread thematisierte Schonbetrag ab dem 01.04. i.H.v. 5.000,00 € oder vorherige Schonbetrag von 2.600,- € anzusetzen ist.

    Nachlassverbindlichkeiten etc zu prüfen, traue ich jetzt einfach mal jedem Rpfl zu ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe gleich mal eine Frage zum neuen Schonvermögen und der daraus resultierenden Vergütung.

    Ich hatte einen Vergtütungsantrag gestellt.
    Vergütungszeitraum vor dem 01.04.2017
    Vergütungsantrag gestellt nach dem 01.04.2017

    Die Betreute war vor dem 1.4. nach dem alten Schonbetrag teilweise vermögend. ich habe also pro Abrechnungszeitraum Mittellosigkeit/Vermögend (macht mein Betreuerprogramm) beantragt.
    Unterm Strich habe ich also zumindest teilweise vermögend abgerechnet, möchte aber nun, dass die Staatskasse die Vergütung für den Zeitraum zahlt, da die Betreute jetzt nicht mehr als vermögend gilt (unter 5.000 € zum Zeitpunkt des Antrags).

    Nun wurde ich angeschrieben, dass ich den Antrag dahingehend umändern soll, dass ich für die Zeit vor dem 1.4. auch nur als "mittellos" abrechnen darf, weil das Schonvermögen ja nun erhöht wurde.

    Gilt also das Schonvermögen auch rückwirkend? Habe ich einen Denkfehler? Ich habe extra vor dem 1.4. keinen Antrag gestellt, da ich als Betreuerin ja auch verpflichtet bin, das Vermögen der Betreuten zu schützen.

    Ich wäre dankbar über Eure Einschätzung.

    Viele Grüße
    DieBetreuerin

  • Das Gericht sollte sich mal mit der entspr. BGH-Rechtsprechung ( die ich jetzt nicht auswendig zitieren kann ) auf Deine Anregung auseinandersetzen .
    Rückwirkend mittellos gibt es für die Frage der Höhe des Stundenansatzes nicht !

  • Ich habe extra vor dem 1.4. keinen Antrag gestellt, da ich als Betreuerin ja auch verpflichtet bin, das Vermögen der Betreuten zu schützen.

    Respekt für diese Gedankengänge, hoch lebe das Ehrenamt, dem Gesetzgeber von 1992 geht glaube ich gerade einer ab. "Ironie und Wasser auf die Mühlen der Betreuungsvereine, die wegen zu geringer Vergütung Pleite gehen."

    @DieBetreuerin

    Deine SV Darstellung ist ein wenig verwirrend. Du Hast für die Zeit vor dem 1.4. gemischt beantragt, hast extra den Antrag nach dem 1.4. gestellt um "Mittellos aus der Stattskasse" vergütet zu werden und Beschwerst Dich, das der gesamte Zeitraum vor dem 1.4. als Mittellos beantragt werden soll um Deinem Wunsch, welchen Du mit Deinem Antrag nach dem 1.4. hegtest, gerecht zu werden.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Diese abenteuerliche Zwischenverfügung hätte ich nicht geschrieben und verweise mal auf #85, 92 und 118.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Diese abenteuerliche Zwischenverfügung hätte ich nicht geschrieben und verweise mal auf #85, 92 und 118.

    :daumenrau Immer wieder dieser Denkfehler, dass die Frage des Stundenansatz (mittellos/vermögend) und des Zahlungsverpflichteten (Betroffener/StaKa) nicht sauber getrennt betrachtet werden.

  • Ich habe mal noch eine Frage zum Sachverhalt:
    Für welchen konkreten Zeitraum hast Du denn abgerechnet ? War es der Dreimonatszeitraum, der kurz vor dem 01.04.2017 endete ? Dann hättest Du ja ohnehin nicht früher beantragen können... Oder liegt der Zeitraum schon länger zurück und Du hast mit Blick auf die kommenden Änderungen noch abgewartet (wie lange) ? :gruebel:

    Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Auszahlung (Betroffener / Staatskasse) auf das Vermögen abzustellen ist und dann ggf. die Staatskasse "zum Zuge" kommt (BGH, 06.02.2013, XII ZB 582/12).

    Trotzdem wäre es spannend, was ein Revisor dazu sagen würde, wenn ein Betreuer seine Vergütungsanträge wissentlich verzögert stellt, um dann aus der Staatskasse vermögend abrechnen zu können.... Muss hier so nicht gewesen sein, aber auf den ersten Blick liest sich der Sachverhalt so, deshalb meine Nachfrage...

  • Was sollte der Revisor denn sagen? An der Rechtslage kommt auch er nicht vorbei, mag er auch noch so laut fluchen.

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  • Danke für Eure Beiträge.

    Ich sehe es genau so wie die unten zitierten Beträge. Danke für die Zusammenführung der Beiträge, FED.


    DieZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde im Bundesgesetzblattveröffentlicht und tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
    Diewesentliche Änderung ist die Erhöhung des Freibetrages von 2.600.- Euro auf5.000.- Euro.

    Linkzur VO:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1490777745358


    Bei der Abrechnung derBetreuervergütung ist stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Betreutein den abgerechneten Quartalen mittellos oder vermögend war (Anzahl der zuvergütenden Stunden). In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob der Betreutezum Zeitpunkt der Auszahlung mittellos oder vermögend ist, also ob dieVergütung aus der Staatskasse oder dem Vermögen des Betreuten ausbezahlt wird.

    Beispiel:
    Es wird am 01.07.2017 dieBetreuervergütung für die ersten beiden Quartale 2017 abgerechnet. Der Betreuteverfügt den kompletten Zeitraum über ein Vermögen von 4.000 €. DieGesetzesänderung ist - wie geplant - am 01.04.2017 in Kraft getreten.

    ErsterSchritt: der Betreute galt im ersten Quartal als vermögend, da er über mehr als 2.600 €Vermögen verfügt hat (Abrechnung mit der höheren Stundenzahl); im zweitenQuartal galt er als mittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € lag (Abrechnungmit der geringeren Stundenzahl).
    Zweiter Schritt: zum Zeitpunkt der Abrechnung des Betreuers am 01.07.2017 gilt der Betreute alsmittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € liegt. Die Vergütung für die beidenQuartale (1. Quartal mit den Stundensätzen vermögend; 2. Quartal mit denStundensätzen mittellos) wird aus der Staatskasse erstattet.


    Dem Betreuer wird doch auch nichts angelastet. Am Status für den abgelaufenen Betreuungszeitraum ändert sich weder durch den Zeitpunkt der Antragstellung noch durch eine Änderung der Freibetragsgrenze etwas. Beide Faktoren haben lediglich Einfluß darauf, wer die Vergütung zahlen muß. Das wiederum dürfte dem Betreuer egal sein. ich vermute sogar, die Staatskasse als sicherer Zahler ist ihm lieber.


    Noch mal zur Klarstellung:
    Das ist der erste Vergütungsantrag bzgl der Betreuten gewesen. Da sie hohe Schulden hatte, habe ich vorerst darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen, um erst einmal das Heim (Heimschulden) zu befriedigen. Diese Klärung hat recht lange gedauert. Später kam dann die Diskussion hinsichtlich der neuen Schongrenze und ich wollte den Vorteil nutzen, meiner Betreuten nun gar keine Zahlung der Vergütung mehr aufzubürden.
    Der Zeitraum war also zwischen dem 17.12.2015 und 16.03.2017. Es geht um eine Differenz von ca. 450 €.

    Da ich als Betreuerin die Interessen meiner Betreuten vertrete, bin ich auch dazu verpflichtet, dass meine Betreute als mittellos gilt, sodass sie von der Zahlung der Vergütung bestenfalls befreit wird.

    @ ARK: Ich habe den Antrag nicht nach dem 1.4. gestellt, damit ich "mittellos aus der Staatskasse" vergütet werde und der komplett abzurechnende Zeitraum als mittellos gilt. Ich habe den Antrag nach dem 1.4. gestellt, damit ich aus der Staatskasse bezahlt werde, aber meine Betreute trotzdem für einen Teil des Zeitraumes als vermögend gilt und ich dementsprechend auch mehr Vergütung erhalte, aber eben aus der Staatskasse und nicht von ihr.
    Eben weil ich davon ausgehe, dass zunächst geprüft wird, welcher Status abgerechnet wird und danach erst der zu Leistende festgestellt wird.
    Mir war nur nicht klar, ob die Schongrenze eben auch rückwirkend gilt, was mir hier aber ja auch bestätigt wurde, dass das nicht der Fall ist. Wäre dies meine Meinung gewesen, hätte ich sicherlich den Antrag vor dem 1.4. gestellt.

    Viele Grüße
    DieBetreuerin

  • Deine Gedankengänge waren doch alle richtig .....

    @DieBetreuerin

    :daumenrau Jetzt habe auch ich Deine Gedankengänge verstanden.

    Und genau aus diesem Grund wird es so schnell keine Vergütungserhöhung geben, da die Landeskassen erst einmal schauen, was ihnen an Mehrkosten durch das neue Schonvermögen blüht.

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  • Wurde das in Eurer EDV etwa immer noch nicht angepaßt?:eek:

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  • Ich habe es mittlerweile versteckt in dem Tool für Übersetzungen gefunden.:mad:
    Allerdings wird dort nach wie vor unterschieden zwischen Personen über 60, voll Erwerbsgeminderten und Leistungsempfängern nach SGB XVII, Kap. 5-9 (5.000 €) und allen anderen (1.600 €). Stimmt denn das noch? Ich dachte, die Unterscheidung im Freibetrag sei weggefallen. :gruebel:

  • Muß wohl doch erst noch übersetzt werden.:teufel: Die Unterscheidung kenne ich aktuell nicht (und 1600 war bei uns ohnehin kein Thema, wenn, dann 2600).

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  • Das würde ich nicht benutzen. Die Ausführungen zu § 1835 BGB halte ich für falsch.

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