Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Link über einen Betreuer erhalten: https://www.jurion.de/de/news/350302…-Teilhabegesetz

    Weiß jemand was darüber? Ist irgendwo genau nachzulesen, dass ab 01.01.2017 ein neuer § 90 SGB VII bzw. eine neue Durchführungsverordnung dazu in Kraft tritt?

    Ein neuer Vermögens-Schonbetrag von 5.000,- EUR würde ja schon eine ganze Menge ändern...

    LG
    Tina

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Also wird wohl für die Schongrenze der 01.04.2017 der Stichtag werden.
    Damit werden nun wohl so gut wie alle behinderten Betreuten in meinem Bezirk zu mittellosen Betreuten.
    Ausnahmen dürften sich künftig auf die Impfgeschädigten beschränken.

  • Die Ergebnisse der Neuregelung fände ich allerdings "merkwürdig" bzw. nicht gerecht. Vielleicht verstehe ich diese auch falsch?


    Es wären dann Unterscheidungen zu treffen, z. B. folgende Fälle denkbar:

    a) Betreuter gesundheitlich so gestellt, dass Arbeit nicht möglich, Bezug EU-Rente oder SGB XII => Vermögensschonbetrag 5.000,- €

    b) Betreuter mit EU-Rente geht in Werkstatt für Behinderte arbeiten => Vermögensschonbetrag nur 2.600,- €

    c) Betreuter ist sogar in den ersten Arbeitsmarkt integriert => Vermögensschonbetrag nur 2.600,- €


    Weshalb soll es diese Unterschiede geben?

  • Hoffentlich holt sich der Finanzminister den Mehraufwand bei den Betreuervergütungen zu Lasten der Landeskasse nicht bei uns Beschäftigten wieder.:D
    Ärgerlich auch für die Betreuer, da sie dann ja auch weniger Vergütungen erhalten werden ( es sei denn, das VBVG wird angepasst )

  • Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, die DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dahingehend zu ändern, dass der Kleinere Barbetrag für alle einsatzpflichtigen Personen nach § 19 SGB XII (d.h. für jedes volljährige Mitglied einer Einsatzgemeinschaft) sowie für alleinstehende minderjährige Leistungsberechtigte unabhängig von der Art der Sozialhilfeleistung auf jeweils 5000 Euro sowie der Zuschlag für von ihnen überwiegend unterhaltene Personen auf 500 Euro festgelegt werden (zu Drs. 711/16, Abschnitt III).

    Auf Nachfrage, ob die Änderung der DVO in Kürze zu erwarten ist, ob sie inhaltlich dem Beschluss entsprechen wird und wie zwischenzeitlich in der Praxis (insb. auch bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII) damit umgegangen werden soll, hat der für die Bundesauftragsverwaltung nach dem Vierten Kapitel zuständige Bereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgendes mitgeteilt:

    „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist bemüht, den Beschluss des Bundestages vom 1. Dezember 2016 (Entschließungsantrag, BT-Drs. 18/10528) umzusetzen, um den allgemeinen Vermögensschonbetrag für Barvermögen in der Sozialhilfe zu erhöhen. Zur Umsetzung dieses Entschließungsantrags ist eine Ministerverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Angestrebt wird derzeit eine entsprechende Verordnungsänderung, die zum 1. April 2017 in Kraft treten soll.

    Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen soll entsprechend dem Inhalt des Entschließungsantrags des Bundestags für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs gelten. Für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 SGB XII (einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe) gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen gelten dann einheitlich 5.000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hinzu kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird (also insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften).

    Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung ist nicht beabsichtigt.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich möchte mich auch für die Information bedanken.

    Die Betreuer werden über die geplante Anhebung des Schonvermögens wohl auch sehr "erfreut" sein. Als Konsequenz erhalten Sie dann bei noch weniger Betroffenen die erhöhten Vermögendenstundenzahlen.

  • Danke für das Mitgefühl - aber ich habe stets ERST an das Sozi abgeführt und DANN Vergütung aus der Staatskasse beantragt. Andernfalls, so eindeutige Auffassung unter kollegen, besteht ein Regressanspruch des Sozi gegen den Betreuer:mad:.

    Unklar ist mir noch, ob der § 90 SGB XII Anwendung beim Vermögensstatus findet, d.h. Justizia erst ab 5000 € bzw. 25700 € als "vermögend" betrachtet.

    Da ich o.g. Vorgehensweise gegenüber dem Sozi nicht ändern werde ändert sich meine Vergütung nur dann, wenn künftig weiterhin die freigrenze von 2600 € in der Justiz gilt.

  • Danke für das Mitgefühl - aber ich habe stets ERST an das Sozi abgeführt und DANN Vergütung aus der Staatskasse beantragt. Andernfalls, so eindeutige Auffassung unter kollegen, besteht ein Regressanspruch des Sozi gegen den Betreuer:mad:.

    Diese Auffassung dürfte eindeutig falsch sein.

    Esr nach Beschluss des Sozialamts muss der Betreuer abführen. Und bis dahin ist der Betroffene vermögend. Und in erster Linie hat der Betroffene aus seinem Vermögen die Jahresgebühr und die Vergütung seines Betreuers sowie ggf. Den Vergütungsregress des Justizfiskus zu bestreiten.

    Im Verhältnis Justizfiskus zu Sozialamt gilt da Windhundprinzip. Den zweiten beißen die Hunde.

  • Es wurde schon mehrfach diskutiert, (z. B. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…reuer+Sozialamt) ob den Betreuer eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialamt trifft, wenn das Vermögen den Schonbetrag übersteigt.

    Wenn man dies bejaht bzw. häufigere Mitteilungen durch die Betreuer erfolgen würden, wären wohl mehr Betreute mittellos (zumindest bei Festsetzung der Vergütung, ergo Zahlung aus der Staatskasse).


    @ Tomas11:

    Es gibt nicht nur Betreute, die Sozialleistungen beziehen, für die ein Vermögensschonbetrag gilt. Etliche Betroffene beziehen eine EU-Rente (ggf. zusätzlich Wohngeld) und haben sich dadurch z. B. Vermögen von 4.000,- € angespart.

    Hinsichtlich der Betreuervergütung sind diese aktuell vermögend, allerdings nicht mehr, wenn der Schonbetrag auf 5.000,- € angehoben wird. Dann erhält der Betreuer nur noch die Stundensätze für Mittellose.

    (Sofern du keine entsprechenden Betreuten hast, würde sich deine Vergütung dann in der Tat nicht verringern.)

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