Hallo,
wie seht ihr das, genügen euch Eigenbemühungen durch WhatsApp oder eher nicht?
Natürlich ist in jedem Einzelfall zu unterscheiden, aber wie sind eure Kriterien dazu?
Ich habe immer wieder Fälle, insbesondere bei Mietsachen und Arbeitsrecht, wo Chatverläufe dargelegt werden, in denen die Beseitigung von Mängeln oder die Zahlung von Lohn gefordert wird.
In einem akuten Fall begehrt eine gerichtsbekannte Antragstellerin (15 Verfahren in 20 Monaten, davon 4x Probleme mit diversen Arbeitgebern) Beratungshilfe bezüglich der Zahlung des noch ausstehenden Arbeitslohns für den letzten Monat.
Als einziger Nachweis für Eigenbemühungen wird ein WhatsApp-Chat vorgelegt, in welchem die Beteiligten über die Wirksamkeit der Kündigung selbst diskutieren. Der RA argumentiert, dass bereits in diesem Stadium keine Gesprächsbereitschaft von Seiten des Arbeitgebers bestanden habe, weshalb eine darüber hinausgehende persönliche oder schriftliche Geltendmachung des Lohns keine Aussicht auf Erfolg hatte und unterbleiben konnte.
Ich tendiere aber zu der Ansicht, dass die Betroffene aus den vorherigen Beratungen bezüglich Arbeitsrecht wissen konnte, wie man eine solche Aufforderung schreibt sowie, dass man grundsätzlich schriftlich tätig werden sollte.
Mir würden die Eigenbemühungen also nicht genügen, allerdings nicht bloß aus dem Grund, dass sie per Messenger stattfanden, sondern weil zum Thema Lohn überhaupt nichts stattgefunden hat.
Hat vielleicht jemand schon eine Entscheidung zu dem Thema?