• Ich habe eine Veräußerung einer Eigentumswohnung auf einen Verwandten in gerader Linie (auf die Mutter) auf dem Tisch.
    Die Zustimmung des WEG-Verwalters liegt nicht vor. Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen, dass die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters bedarf. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an ..., Personen, die allgemein zum Kreis der erbberechtigten Personen, sowie ... gehören. Ist so eine Ausnahme (Eintragung im Jahre 1980) überhaupt eintragungsfähig, da ich nicht erkennen kann, welche Personen gemeint sein sollen. (Orientierung an Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge?)
    Ich habe diesbezüglich nichts positives aber auch nichts negatives gefunden. Hierbei wäre die Erwerberin nicht mal potenzieller Erbe der 1. Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge.

  • Wie kann man als Notar so etwas beurkunden und als GBA eintragen:eek:? Wer gehört denn "allgemein" zum Kreis der erbberechtigten Personen? Was bedeutet überhaupt in diesem Zusammenhang "allgemein"? Ich würde hier auf jeden Fall eine Veräußerungszustimmung des Verwalters verlangen. Darüber hinaus wäre m.E. zu überlegen, ob und ggf. was hinsichtlich dieser "Regelung" zu veranlassen ist. Man könnte hier vielleicht an eine Amtslöschung der Ausnahme zu § 12 WEG denken, da diese zu unbestimmt und damit inhaltlich unzulässig ist:gruebel:?!?

  • Hast du mal in die ursprünglichen Eintragungsunterlagen geguckt? Ich kann (mag) gar nicht glauben, dass diese Passus seinerzeit nicht zu Diskussionen zwischen Notar und Grundbuchamt geführt haben soll (gleichfalls :eek:). Möglicherweise lässt sich daraus zumindest eruieren, was konkret gemeint sein sollte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Unglaublich! Wie oben bereits gesagt: Ich würde hier auf keinen Fall ohne Zustimmung umschreiben und mir ernsthaft überlegen, diesen Blödsinn von Amts wegen zu löschen! Du schreibst, die Eintragung sei aus 1980. Wurden denn bereits Umschreibungen ohne Zustimmung vorgenommen? Bei diesen wäre zu überlegen, ob sie überhaupt wirksam vorgenommen wurden. Ggf. müsste man insoweit darüber nachdenken, den Verwalter alle diese alten Umschreibungen genehmigen zu lassen, damit diese wirksam werden!

  • Wenn ich mal versuche vom Sinn und Zweck ranzugehen: Stürbe der Wohnungseigentümer, träten an seine Stelle seine Erben, ohne dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu etwas zu kamellen hätte. Aus diesem Gedanken heraus ergibt es einen gewissen Sinn zu sagen, dass dann auch bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung an eine Person aus dem Kreis der Erben eine Zustimmung nicht erforderlich sein soll.Nur, wie weit fasse ich den Kreis? Aus der Formulierung "allgemein" würde ich eher zu einer weiten Auslegung tendieren. Insgesamt viel Spielraum für alle möglichen Auslegungen. Wobei ich dahin tendiere, dass bei Verwandten erster und zweiter Ordnung eine Zustimmung nicht erforderlich ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich mal versuche vom Sinn und Zweck ranzugehen: Stürbe der Wohnungseigentümer, träten an seine Stelle seine Erben, ohne dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu etwas zu kamellen hätte. Aus diesem Gedanken heraus ergibt es einen gewissen Sinn zu sagen, dass dann auch bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung an eine Person aus dem Kreis der Erben eine Zustimmung nicht erforderlich sein soll.Nur, wie weit fasse ich den Kreis? Aus der Formulierung "allgemein" würde ich eher zu einer weiten Auslegung tendieren. Insgesamt viel Spielraum für alle möglichen Auslegungen. Wobei ich dahin tendiere, dass bei Verwandten erster und zweiter Ordnung eine Zustimmung nicht erforderlich ist.


    Wir sind hier aber im Grundbuch und nicht bei "Rate mal mit Rosenthal":D! Per Testament kann ich jeden x-beliebigen Menschen auf dieser Erde zu meinem Erben bestimmen. Ich würde mich daher hier mangels ordnungsgemäßer Ansatzpunkte auf gar keine Auslegung einlassen und diese "Regelung" als gegenstandslos betrachten, so dass ich immer eine Verwalterzustimmung fordern würde!

  • Wir sind hier aber im Grundbuch und nicht bei "Rate mal mit Rosenthal":D! Per Testament kann ich jeden x-beliebigen Menschen auf dieser Erde zu meinem Erben bestimmen. Ich würde mich daher hier mangels ordnungsgemäßer Ansatzpunkte auf gar keine Auslegung einlassen und diese "Regelung" als gegenstandslos betrachten, so dass ich immer eine Verwalterzustimmung fordern würde!

    Was ich hinsichtlich des Personenkreises, der über die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung hinausgeht, für absolut nachvollziehbar halte. Soweit allerdings - über den konkret vorliegenden Fall hinaus - der Erwerb durch gesetzliche Erben der ersten Ordnung erfolgen soll, müsste ich deutlich in mich gehen. Wenn die Rede ist "allgemein vom Kreis der erbberechtigten Personen", so müssen dies mindestens die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sein. Eine andere Auslegung halte ich für abwegig. Für mich wäre daher die Frage, ob angesichts der mangelnden Bestimmtheit der Passus komplett ausgehebelt ist, oder eben nur, soweit er zu unbestimmt ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wir sind hier aber im Grundbuch und nicht bei "Rate mal mit Rosenthal":D! Per Testament kann ich jeden x-beliebigen Menschen auf dieser Erde zu meinem Erben bestimmen. Ich würde mich daher hier mangels ordnungsgemäßer Ansatzpunkte auf gar keine Auslegung einlassen und diese "Regelung" als gegenstandslos betrachten, so dass ich immer eine Verwalterzustimmung fordern würde!

    Was ich hinsichtlich des Personenkreises, der über die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung hinausgeht, für absolut nachvollziehbar halte. Soweit allerdings - über den konkret vorliegenden Fall hinaus - der Erwerb durch gesetzliche Erben der ersten Ordnung erfolgen soll, müsste ich deutlich in mich gehen. Wenn die Rede ist "allgemein vom Kreis der erbberechtigten Personen", so müssen dies mindestens die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sein. Eine andere Auslegung halte ich für abwegig. Für mich wäre daher die Frage, ob angesichts der mangelnden Bestimmtheit der Passus komplett ausgehebelt ist, oder eben nur, soweit er zu unbestimmt ist.


    Das durch mich rot markierte mag im Fall der gesetzlichen Erbfolge zutreffen. Im Wege der gewillkürten Erbfolge allerdings können auch Erben der ersten Ordnung enterbt werden! Und da in der Eintragung nur von Erben und noch nicht einmal von gesetzlichen Erben die Rede ist, würde ich auch eine Umschreibung auf potentielle gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht ohne Zustimmung vornehmen!

  • Ich würde meine (leicht abgewandelte) Standard-Zwischenverfügung für fehlende Verwalterzustimmung erlassen

    "Für die beantragte Eigentumsumschreibung ist grundsätzlich die Zustimmung des WEG-Verwalters in der Form des § 29 GBO vorzulegen (und ggfs. der Verwalternachweis zu führen). Sollte ein Ausnahmetatbestand greifen ist dies durch einen geeigneten Nachweis in Form des § 29 GBO zu belegen."

    und Abwarten, was eingereicht wird.

  • Ergänzend: s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.05.2014, 1 W 234 + 235/14, 1 W 234/14, 1 W 235/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Leitsatz: „Ausnahmen von einem nach § 12 Abs.1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs.1 S.2 GBO.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ergänzend: s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.05.2014, 1 W 234 + 235/14, 1 W 234/14, 1 W 235/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Leitsatz: „Ausnahmen von einem nach § 12 Abs.1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs.1 S.2 GBO.“

    Diese Entscheidung muss ich fast bei jeder Eigentumsumschreibung von Eigentumswohnungen zitieren, so auch hier. Nur ist diese Ausnahme nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar.

  • Ich gehe auch davon aus, dass die Ausnahmeregel zu unbestimmt ist, weil (zumindest ohne die entspr. Passage in der TE zu kennen) nicht klar ist wer der hiervon begünstigte Personenkreis ist. Soweit sind wir uns ja einig. Deshalb => Zwischenverfügung, Verwalterzustimmung ist erforderlich.

    Aber: Frühere Eigentumswechsel sind meines Erachtens nicht zu beanstanden, § 9 RpflG, weil es hat der damals zuständige Rechtspfleger eben gerade anders entschieden, diese Entscheidung ist (zumindest vom später für dieses Grundbuch zuständigen Rechtspfleger) hinzunehmen.

  • Das kann nicht zutreffend sein.

    Wenn die Ausnahme zu unbestimmt und damit unwirksam ist, dann ist die Verwalterzustimmung auch dann objektiv erforderlich gewesen, wenn sie ein früherer sachbearbeitender Rechtspfleger für entbehrlich hielt.

    Folge: Grundbuchunrichtigkeit.

  • Das kann nicht zutreffend sein.

    Wenn die Ausnahme zu unbestimmt und damit unwirksam ist, dann ist die Verwalterzustimmung auch dann objektiv erforderlich gewesen, wenn sie ein früherer sachbearbeitender Rechtspfleger für entbehrlich hielt.

    Folge: Grundbuchunrichtigkeit.


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