Keine Herausgabe der Bestallungsurkunde!

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe folgenden Fall:

    Für das Kind einer minderjährigen Mutter wurde die Großmutter zum Vormund bestellt.

    Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit der Mutter beendet.

    Die Großmutter wurde um Einreichung des Schlussberichts nebst Schlussrechnung und Rückgabe der Bestallung gebeten.

    Trotz Erinnerungen erfolgte keine Reaktion. Es wurde das Amt für Soziale Dienst gebeten, dort die Situation zu prüfen. Danach teilte die Großmutter dem Amt mit, dass sie die Unterlagen einreichen würde. Dies geschah jedoch nicht.
    Auch mittels ausdrücklicher Ladung durch das Familiengericht erschien die Großmutter nicht.

    Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung blieb jedoch erfolglos. Sie hat die Vermögensauskunft abgegeben. Vermögen ist nicht vorhanden. Eine Zwangshaft ist gemäß § 1893 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1837 BGB, § 35 FamFG in diesem Fall nicht möglich.

    Da die Bestallungsurkunde durchaus rechtsmissbräuchlich verwendet werden kann, muss diese herausgegeben werden oder eine e.V. für den Fall des Verlustes.


    Ich weiß hierzu keine Möglichkeit mehr, um die Herausgabe zu erzwingen.

    Vielleicht hattet Ihr einen ähnlichen Fall und kennt noch andere Maßnahmen?

    Vielen Dank!

    Euer Löwe

  • Da die Bestallungsurkunde durchaus rechtsmissbräuchlich verwendet werden kann, muss diese herausgegeben werden oder eine e.V. für den Fall des Verlustes.

    Ein Dritter wird selbst bei eigener Gutgläubigkeit an den Fortbestand der Vertretungsmacht nicht geschützt (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1893 Rn. 2), sodass dem Mündel auch bei verspäteter oder unterlassener Rückgabe keine Rechtsnachteile drohen.

    Gleichwohl empfiehlt es sich, auf der Bestallung zu vermerken, dass die Vormundschaft spätestens mit Ablauf des ..... (Volljährigkeit des Mündels oder - in Deinem Fall - der Mutter) endet.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Gleichwohl empfiehlt es sich, auf der Bestallung zu vermerken, dass die Vormundschaft spätestens mit Ablauf des ..... (Volljährigkeit des Mündels oder - in Deinem Fall - der Mutter) endet.


    Eine Empfehlung , die ich so noch nicht gehört habe , die aber bedenkenswert ist.:daumenrau
    Für das Betreuungsrecht aber wegen des dort "üblichen" Beendigungsgrundes der Betreuung weniger verwendbar .

  • Mein Vorschlag wäre es, der sorgeberechtigten Mutter zu bescheinigen, dass sie jetzt sorgeberechtigt ist und die auf Frau NN lautende Bestallung unwirksam ist. Im Zweifel muss sie ja nachweisen, dass sie und nicht die Oma das Sorgerecht hat.

    Hinzufügen könnte man dann noch, dass die Bestallung sofort heraus zu geben ist.

    Als Lockmittel könnte auch das Geld eingesetzt werden: Die Frau NN zustehende Vergütung kann nur nach Rückgabe der Bestallung erfolgen.

    Die Empfehlung von Husky ist hier im Forum nicht neu. Sowohl bei gesetzlicher Vormundschaft als auch bei Vormundschaften für Ausländer halte ich das Ende-Datum der Rechtsklarheit halber für wesentlich.

    Herzlichen Dank den RP und Geschäftsstellen "unseres" Gerichts für diese gute Praxis.

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