Festsetzungsbeschluss und Betreuung

  • Im vereinfachten Unterhaltsverfahren wurde der Unterhalt nach vorheriger Anhörung wie beantragt für G gegen S festgesetzt.

    Nun - 3 1/2 Monate später - wendet sich der Anwalt X, der den S in mehreren anderen Verfahren vertreten hat, an uns: Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt hilfsweise Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss ein.

    Nach mehreren Schreiben / Telefonaten zeichnet sich folgendes Bild ab: Für S wurde 2015 Betreuung angeregt, das Verfahren aber wieder eingestellt, weil er zahlreiche alternative Hilfen habe und S die Betreuung ablehnt. Der vom Anwalt beobachtete Allgemeinzustand von S geht indes weiterhin rapide bergab. Man könnte es völlig verwahrlost nennen. S sei mit etlichen Schreiben drei Monate nach der Festsetzung bei ihm aufgetaucht, ersichtlich ohne Plan, was er mit dem Papier machen solle. Er gehe von Geschäftsunfähigkeit aus. Betreuung sei soeben erneut angeregt worden.

    Aus der beigezogenen Betreuungsakte ergibt sich, dass dem Betreuungsgericht die Festsetzung bekannt sein müsste (Kopie liegt dort jedenfalls vor) und nunmehr ein Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit in Auftrag gegeben worden ist.

    Was mache ich nun mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung? Ich will es ja gerne glauben, aber die Nachweise sind derzeit doch dürftig, oder? Laut unserem Familienrichter verlaufe diese Krankheit zudem schubweise, so dass man für die Vergangenheit wenig über die Geschäftsfähigkeit sagen könne. Und das Rechtsmittel allgemein sehe ich als problematisch an, wenn nicht das OLG auf Unwirksamkeit der Zustellung erkennt. Zudem kann der Anwalt nach eigenem Sachvortrag kaum wirksam mandatiert worden sein, so dass sich schon die Frage nach wirksamen Anträgen stellt.

    G und ihre Anwältin sollen von alledem gewusst haben, sie wüssten genau, wie es um S stehe (S ist ja Ex-Ehemann von G und Vater der gemeinsamen Kinder, die durchaus noch (wegen S' Krankheit begleiteten) Umgang haben). Momentan ist die Kostenfestsetzung beantragt.

    Was würdet Ihr machen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weder über das FamFG § 19 I , noch über die ZPO § 237 ZPO käme ich wegen des fehlenden Abhilferechtes in Familiensachen dazu , mir über den Wiedereinsetzungsantrag selbst Gedanken machen zu müssen.
    Antrag und Beschwerde wären daher wie sonst auch dem OLG vorzulegen.
    Dass die Beschwerde grs. keine aufschiebende Wirkung hat und einer Kostenfestsetzung nicht entgegensteht, dürfte klar sein.
    Daher daneben allerhöchstens Anfrage an Ast.vertr. , ob KF bis zum Abschluss der Beschwerde zurückgestellt werden kann .

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