Tabelle zur Ratenberechnung PKH/VKH 2017

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    hier die neue Version der PKH/VKH-Berechnungstabelle mit den Freibeträgen, Kindergeld, Bezugsgrössen gem. § 18 SGB IV und natürlich den Regelbedarfen ab 01.01.2017.

    Für Fragen, Anregungen, Kritik etc. bin ich wie immer dankbar....

    Wer in die Mailingliste für Änderungen und Aktualisierungen aufgenommen werden will, bitte PM mit der Emailadresse an mich oder über die Newsletterfunktion der Homepage....

    LG
    Andreas

    PS: Mit dieser Version "lebt" die Tabelle schon 10 Jahre :eek: :eek: :eek:

  • Herzlichen Glückwunsch zum Jubiläum :toot::laola:beifallkl

    Und vielen Dank für die Aktualisierung :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich traue mich ja gar nicht so recht zu fragen, aber könnte es sein, dass in der Tabelle Formelfehler enthalten sind?

    Wenn ich ein Kind eingebe, z.B. 17 Jahre mit eigenen Einkommen von 400,00 EUR, erscheint ein Freibetrag von 174,00 EUR, müsste aber doch auf Null sein?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • könnte rein rechnerisch das sein: 359,00 € Freibetrag - 400,00 € Einkommen + Erwerbsfreibetrag 215,00 € = 174,00 €

    Bei einem Kind ist das eigene "Einkommen" doch aber typischerweise Unterhalt, also kein Erwerbseinkommen. (In der Tabelle von 2016 wurde übrigens noch anders gerechnet.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • In der Tabelle wird unterschieden, ob erwerbstätig oder nicht. Bitte jeweils das Richtige auswählen.

    Aber nicht bei den Kindern.

    Schau noch mal, es gibt auch das Auswahlfeld "14-17 J erwerbst." Bin ich beim ersten Mal auch drüber gestolpert.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier ein Ausschnitt aus der Tabelle:

    Die Optionen 18+ J. erwerbst. und 14-17 J. erwerbst. sind auszuwählen, wenn die unterhaltsberechtigte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Hier wird dann das Einkommen mit einem extra Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt und dann erst auf den Freibetrag angerechnet.
    Bezieht die Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss etc.) einfach die Option 18+ J. etc. auswählen.

  • Hier ein Ausschnitt aus der Tabelle:

    Die Optionen 18+ J. erwerbst. und 14-17 J. erwerbst. sind auszuwählen, wenn die unterhaltsberechtigte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Hier wird dann das Einkommen mit einem extra Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt und dann erst auf den Freibetrag angerechnet.
    Bezieht die Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss etc.) einfach die Option 18+ J. etc. auswählen.

    Gibt es hierzu Rechtsprechung?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich kann noch anbieten:

    LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 3.6.2008 – 7 Ta 82/08, BeckRS 2008, 54135
    Rechtssprechung aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit kenne ich nicht. Da mir es aber sinnvoll erscheint, habe ich eine Auswahlmöglichkeit in die Tabelle eingebaut. Wer nicht mag :teufel: wählt einfach den Eintrag ohne "erwerbstätig" aus.... Dann wird der extra Freibetrag ja nicht abgezogen ...

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