Berechtigte gelöschte KG

  • Im Grundbuch habe ich eine Rückübertragungsvormerkung für eine im Register gelöschte KG eingetragen.
    Die Vormerkung ist nicht bedingt oder befristet.
    Der Anspruch ist an alle möglichen Bedingungen geknüpft.

    Für die Löschung wurden Löschungsbewilligungen der verbliebenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erfordert.

    Jetzt soll ich die Vormerkung im Grundbuch gem. § 84 GBO löschen.
    Meines Erachtens geht die Löschung so einfach nicht.

    Liege ich da richtig ?

  • Das ist kein Fall des § 84 GBO. Die Vormerkung existiert genau so wie die KG. Lediglich die Löschung im HR ist bedeutungslos, solange noch Vermögenswerte der KG vorhanden sind. Tatsächlich dauert die Liquidation noch an. Die ursprünglichen Liquidatoren müssen die Löschung gegebenenfalls bewilligen, wenn die Vormerkung gelöscht werden soll.

  • Das ist kein Fall des § 84 GBO. Die Vormerkung existiert genau so wie die KG. Lediglich die Löschung im HR ist bedeutungslos, solange noch Vermögenswerte der KG vorhanden sind. Tatsächlich dauert die Liquidation noch an. Die ursprünglichen Liquidatoren müssen die Löschung gegebenenfalls bewilligen, wenn die Vormerkung gelöscht werden soll.

    Stimme grundsätzlich zu.

    Aber woher weiß toptip, dass die seinerzeit eingetragenen Liquidatoren noch im Amt sind? Meines Erachtens fehlt hier ein Nachweis in der Form des § 29 GBO.

  • Laut Sachverhalt haben alle Gesellschafter der KG Löschungsbewilligung erteilt.

    Registerrechtlich genügt die Erklärung sämtlicher Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaftern zu einer Eintragung im Handelsregister (§ 161 HGB i.V.m. § 108 HGB).
    Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Liquidation nach § 146 HGB durch alle Gesellschafter als Liquidatoren.
    Daher würde mir als Handelsregister die Erklärung aller Gesellschafter dahingehend, dass die bisherigen Liquidatoren abberufen und sie selbst jetzt alle Liquidatoren sind, ausreichen, um die Eintragung vorzunehmen.

    Mit diesem Hintergrundwissen würde mir als Grundbuchamt die Bewilligung durch alle Gesellschafter reichen.
    Um sicher zu gehen, mach doch eine Anfrage an dein Registergericht, ob die das genauso sehen und auf eine Widereintragung der KG verzichtet werden kann.

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