Darlehensvertrag zwischen KM und Kind

  • KM gehört ein Grundstück und möchte hier ein MFH errichten. Das Kind (10 Jahre) hat von den Großeltern 400.000,-- Euro geschenkt bekommen. Nun soll ein Darlehensvertrag zwischen KM und Kind für die Dauer von 10 Jahren geschlossen werden. Zins: 2,5 % und Tilgung erst nach 10 Jahren durch Bankdarlehen, Verkauf einer anderen Immobilie oder Verlängerung des Darlehens. Das Darlehen soll durch eine erstrangige GS gesichert werden. Wollte zunächst eine RAin als Erg.pflegerin bestellen. Die Eltern wollen jedoch, dass ich eine der Familie nahestehende Person bestelle. Genehmigungspflicht besteht m.E. gemäß §§ 1915, 1811 BGB.
    Da ich die Genehmigung nicht von einer Bedingung abhängig machen kann, möchte ich zuerst, dass die GS zugunsten des Kindes an rangerster Stelle eingetragen wird und würde mir auch gerne die Zinszahlung i.H.v. 10.000,-- Euro jährlich bis zur Volljährigkeit nachweisen lassen. Vielen Dank für Eure Meinungen und Tipps.

  • Als potentieller Pfleger würde ich zunächst fragen, welche sorgerechtliche Rolle der Vater des Kindes spielt.

    Da ein MFH gebaut werden soll, gehe ich davon aus, dass Vermietung beabsichtigt ist. Somit ist ein hohes steuerliches Interesse der Darlehensnehmerin zu unterstellen, die Zahlungen nachweisen zu können.

    Den Verwendungsnachweis der Zahlungseingänge wird man nicht kontrollieren dürfen, da es sich um Einkommen des Kindes handelt, welches dieses zunächst zu seinem eigenen Unterhalt verwenden muss, bevor es Unterhalt von seinen Eltern beanspruchen kann, Daher würde die Pflegschaft zur Zahlungsüberwachung ein (für das Kind) teurer Papiertiger sein.

  • ... und zum Jahresende eilt es vermutlich wegen der Steuerersparnis...

    Wenn die Grundschuld erstrangig ist und der Nennbetrag/das Darlehen maximal die Hälfte des nachgewiesenen Immobilienwerts ausmacht, wird das wohl gehen. Ggf. kann das andere Grundstück, welches evtl. in 10 Jahren (nach Ablauf der Spekulationsfrist) verkauft werden soll, ja mithaften. Insgesamt sollen die 400.000 € ja mündelsicher angelegt werden...

    Ob die der Familie nahestehende Person geeignet ist, vermag ich hier nicht zu bewerten, das muss die Threadstarterin wissen. Ich persönlich bin da eher zurückhaltend und habe lieber Leute, die sich auch auskennen und das Kind neutral vertreten.

    In vergleichbaren Fällen habe ich auch eine Dauerpflegschaft eingerichtet, da dauerhaft Zinsen einzuziehen und deren Gutschrift zu überwachen sind. Das mag kontrovers aufgenommen werden, ich sehe da aber eine (zumindest mögliche) Interessenskollission. Meistens endet da die Steuerersparnis und die Beteiligten verlieren schlagartig das Interesse.

    Vor ein paar Jahren hatte ich massenhaft solche Fälle: Die Kinder erhielten größere Geldbeträge formlos geschenkt, die dann als Darlehen an die Eltern verabreicht wurden. Das Finanzamt bestand dann -später- auf Bestellung eines Ergänzungspflegers. Eine Genehmigung wäre dann auch erforderlich gewesen. Da die Schenkung der Geldbeträge aber nie notariell vorgenommen wurde und es sich bei den Beträgen auch nie um eine Handschenkung handelte, habe ich das alles zurückgewiesen. Begründung: Als Rpfl bin ich an das Legalitätsprinzip gebunden, § 9 RpflG. Wird gegen das Gesetz verstoßen (hier gegen Formvorschrift bei Schenkung), kann ich daran nicht mehr mitwirken.

    Möchte nicht wissen, wie viele Steuerberater in meinem Bezirk mich verflucht haben, aber seitdem habe ich diesbezüglich Ruhe.

  • hier gilt doch § 518 II BGB: Mangel der Form wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt...???

  • In solchen Fällen wählte ich immer eine neutrale fachkundige Person aus, nie eine die mit den Eltern zu tun hatte oder von ihnen abhängig war (habe schon leitende Mitarbeiter im Betrieb der Eltern, Steuerberater und "Haus"anwalt der Eltern abgelehnt).
    Erstrangige Grundschuld ist schön und gut, nützt aber nur, wenn das unbebaute Grundstück auch schon 400Tsd. wert ist. Ansonsten darf nur entsprechend Baufortschrift das Darlehen ausgezahlt werden.

  • Bei reinen Geldschenkungen ohne irgendwelche Bedingungen und Auflagen tritt die Heilungswirkung des § 518 Abs. 2 BGB natürlich ein.

    Das Problem liegt darin, dass man diesen Weg wählte, ohne zu bedenken, dass nun keine Verpflichtung des Kindes besteht, das Darlehen zu gewähren. Die zutreffende Verfahrensweise besteht in solchen Fällen daher darin, die Verpflichtung zur Darlehensgewährung (nebst allen Besicherungs- und Tilgungsmodalitäten) im Schenkungsvertrag festzuschreiben, wodurch der lediglich rechtliche Vorteil entfällt und bereits zum Schenkungsvertrag die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich wird. Die anschließende Darlehensgewährung ist dann problemlos, weil sie nur noch die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Kindes darstellt.

  • Vielen Dank für den Hinweis, dass Schenkung ohne Erg.pfleger nicht wirksam ist. Ich war so sehr auf den Darl.vertrag fixiert...

    :gruebel: Na was denn nun, liegt tatsächlich eine Schenkung unter Auflage vor? Und du hast uns diesen wichtigen Sachverhalt unterschlagen? Kann ich nicht glauben!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!