Hallo,
ich habe folgenden Fall bei dem sich die Meinungen der Kollegen unterscheiden:
Mein VU saß ca. 2 Wochen in Unterbringung (§ 64) im Verf. A.) dann wurde das Verf. A.) zusammen mit anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe (Urteil) zusammengezogen. Die Freiheitsstrafe aus Verfahren A.) wurde einbezogen, die Maßregel wird nicht erwähnt.
Gleichzeitig wurde eine Neue Unterbringung nach § 64 angeordnet, keine Fortdauer oder etwas in der Art.
Hier teilt sich jetzt die Meinung ob die 2 Wochen die der VU in der Unterbringung rein im Verf. A) verbrachte (vor der Einbeziehung) auch auf das Gesamtstrafenverfahren B.) angerechnet werden müssen.
Einige sagen das die Unterbringung ja nicht einbezogen wurde, daher ist nichts anzurechnen. Dies hätte der Richter bei der Urteilsverkündung ja auch anders entscheiden können.
Andere sagen das die 2 Wochen auf jeden Fall anzurechnen sind, da sie ja auf die einbezogenen Freiheitsstrafe im Verf. A.) angerechnet hätten werden können.
Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden und hoffe auf Hilfe. Zumal im Raum steht das obiges Verf. B.) ein weiteres Mal in der selben Konstellation zu Verf. C.) hinzugezogen / einbezogen wird, der Verurteilte hat noch einen ganzen Haufen Verfahren am laufen.
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.