Freigabe Bestattungskosten bei vorliegender Pfändung

  • Hallo zusammen,

    ich soll auf Antrag der Stadt, die die Beerdigung des Erblassers in die Wege geleitet hat, die Bank ermächtigen, das noch vorhandene Guthaben (ca. 500,00 €) zur anteiligen Begleichung der Bestattungskosten an die Stadt auszuzahlen. Die Bankenanfrage hat ergeben, dass das Kontoguthaben gepfändet ist (Restforderung ca. 20.000,00 €). Es gibt einen vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Pfändungsfreibetrag. Hindert mich die Pfändung jetzt irgendwie daran, den Beschluss zu erlassen. Alle bekannt gewordenen gesetzlichen Erben haben im Übrigen die Erbschaft ausgeschlagen.

  • Die unbekannten Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Dieser hätte im Rahmen des Pfändungsfreibetrages über das Konto verfügen können. Soweit dieser noch nicht durch anderweitige Verfügungen verbraucht ist, kann der Beschluss erlassen werden.

  • @winter: Danke für die schnelle Hilfe!

    Wenn ess kein P-Konto-Privileg mehr gibt und auch keine Erben dies einfordern können, wüsste ich nicht, warum die Stadt bevorrechtigt sein sollte.
    Im übrigen: Wieso kehrt die Bank an den Gläubiger dann nicht aus?

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  • In meiner Stellungnahme zu einer einschlägigen Entscheidung des OLG Hamm FGPrax 2015, 47 (m. Anm. Bestelmeyer) habe ich darauf hingewiesen, dass beim Bestehen dinglicher Drittrechte keine Auszahlung auf Anordnung des Nachlassgerichts in Betracht kommt. Eine Verweisung auf diese Stellungnahme findet sich auch in meinem erst kürzlich erschienenen Erbrechts-Übersichtsaufsatz (Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 710, Fn. 257).

    Vielleicht sollte man die Fachzeitschriften im rechtspflegerischen Alltag nicht zur Gänze aus dem Auge verlieren.

  • Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage, ob man nicht immer grundsätzlich den Beschluss über die Freigabe von Kontoguthaben mit dem Zusatz: „Dieser Beschluss ist im Falle bestehender dinglichen Rechte Dritter gegenstandslos.“ versehen sollte?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage, ob man nicht immer grundsätzlich den Beschluss über die Freigabe von Kontoguthaben mit dem Zusatz: „Dieser Beschluss ist im Falle bestehender dinglichen Rechte Dritter gegenstandslos.“ versehen sollte?

    Diese Frage stellt sich mir nicht, bei mir würde es keinen Beschluss über die Freigabe von Kontoguthaben auf "Antrag" der Stadt geben.

  • Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage, ob man nicht immer grundsätzlich den Beschluss über die Freigabe von Kontoguthaben mit dem Zusatz: „Dieser Beschluss ist im Falle bestehender dinglichen Rechte Dritter gegenstandslos.“ versehen sollte?

    Diese Frage stellt sich mir nicht, bei mir würde es keinen Beschluss über die Freigabe von Kontoguthaben auf "Antrag" der Stadt geben.

    Genau. Die Stadt soll als Gläubigerin Nachlasspflegschaft beantragen.


  • ....

    Alle bekannt gewordenen gesetzlichen Erben haben im Übrigen die Erbschaft ausgeschlagen.

    Eher ein Fall für Staatserbrecht, wenn keine Erben mehr bekannt - und keine sonstiges Vermögensgegenstände mehr vorhanden - sind. Da frisst die Nachlasspflegschaft sonst nicht nur die paar Kröten auf, sondern die Vergütung ist auch aus der Staatskasse zu bezahlen. Aber wir drehen uns bei dieser Thematik - Auszahlungsanweisung etc. - immer wieder fröhlich im Kreis ;).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Und dann? Schlägt der Nachlasspfleger mit seinem Zauberstab auf die Akte und lässt Geld vom Himmel regnen, mit dem die Stadt befriedigt wird?


    Nein, stellt der NLP einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, der wohl mM abgewiesen wird. Dann hat man einen schönen Beleg für die Akte...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Natürlich ist das kein Fall für eine NP, sondern für Feststellung des Staatserbrechts. So lässt sich auch klären, ob die Stadt überhaupt einen Anspruch auf das Guthaben hat oder es dem Pfändungsgläubiger gehört. Und für alle, die es immer noch nicht wissen, dafür brauchts keinen Antrag.

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