Notwendige Aufwendungen des Beteiligten

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.

    Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...

    Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.

    Die Klägerin hat sich aber einen Anwalt im Gerichtsbezirks (was ja eigentlich positiv ist) gesucht, wohnt aber selber ca. 25 km vom SG und somit auch von dem Anwalt entfernt. Da es sich um einen Untätigkeitsklage handelt, würde ich max. 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) zum Anwalt als notwendig erachten. Die Klägerin war aber (angeblich) 3x bei dem Anwalt... Das dürfte für Besprechungen bei einer Untätigkeitsklage völlig überzogen sein... Wie sollte die Klägerin das denn nachweisen??? Sich von dem Anwalt die Besprechungen bestätigen lassen?

    Oder bin ich auf dem ganz falschem Weg und die Klägerin bekommt nix :gruebel:???

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Die Befragung der SuFu (Stichwort "Inforeise") wirft u.a. folgende Threads aus:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Inforeise

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Inforeise


    Ich habe es im Studium noch so gelernt, dass eine Informationsreise der Partei zu ihrem Anwalt grundsätzlich als erstattungsfähig zu behandeln ist. Die Rechtsprechung dazu habe ich leider gerade nicht parat, aber Zöller/Herget lässt sich in § 91 Rn. 13, Stichwort "Reisekosten der Partei" dazu aus.

    Fahrtkosten der Partei werden gem. § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,25 € pro gefahrenem Kilometer erstattet. Eine entsprechende Anwendung von VV 7002 RVG via § 91 Abs. 1 ZPO für Parteien ist aber nicht ersichtlich und aus dem JVEG ergibt sich die Erstattungsfähigkeit von Porto- und Telefonkosten der Partei m.E. auch nicht, sodass ich die Porto- und Telefonkosten nicht anerkennen würde.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.

    Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...

    Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.


    Hinsichtlich der Telefonkosten dürfte eine konkrete Bezifferung in der heutigen Zeit der Flatrates nicht möglich sein.

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