Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht noch zulässig?

  • Hallo,

    Im Grundbuch ist A. als Alleineigentümer eingetragen. Er übertragt den GB an seinen Sohn S. In diesem Vertrag erklärt er, dass er beim Erwerb des GB bereits verheiratet war und zwar im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht.

    Er geht davon aus, dass der GB daher beiden Ehegatten zusteht. Ehefrau ist ebenfalls erschienen und erklärt ebenfalls die Übertragung. Soweit so gut.

    Nun soll ich eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB eintragen.

    Denn Zusatz § 432 BGB finde ich entbehrlich.

    Meine Frage ist: Kann heute überhaupt noch der Güterstand nach jugoslawischem Recht vereinbart werden da es ja Jugoslawien nicht mehr gibt oder ist hier nicht vielmehr der nunmehr aktuelle Güterstand (nach bosnischem, serbischen o.ä) Recht maßgeblich?

    baffy

  • Da es den (Rest-) Staat Jugoslawien seit der Unabhängigkeitserklärung von Serbien und Montenegro Mitte 2006 und später der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von Serbien mit Erklärung vom 17.2.2008 nicht mehr gibt, kann es auch keinen neuen Rechtserwerb „in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht“ mehr geben. Das wäre sonst in etwa so, als wenn derzeit Eheleute zum gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik erwerben wollten. Allerdings sieht das nunmehr maßgebende Recht der einzelnen Republiken (zum früheren Stand s. die Darstellung im Beschluss des BayObLG vom 02.04.1992, 2 ZBR 17/92) ebenfalls die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vor (siehe die seit Juli 2016 nicht mehr aktualisierte Übersicht der Notarakademie Baden-Württemberg:
    http://www.notarakademie.de/pb/j1153006,Ld…nderliste#Liste)

    Das ändert aber nichts daran, dass das maßgebende Ehegüterrecht und damit der betreffende Gliedstaat des ehemaligen Jugoslawiens, dem die Ehegatten derzeit angehören, anzugeben ist.

    Und wenn sie im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft eines der Gliedstaaten des früheren Jugoslawiens leben, dann scheidet ein Erwerb als Mitgläubiger nach § 432 BGB aus, da die Norm wegen der Sondervorschriften der Errungenschaftsgemeinschaft, die vorgehen, nicht direkt anwendbar ist, (zur Gütergemeinschaft s. Looschelders im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 432 RN 21)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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