Libanesischer Erblasser, Zuständigkeit Erbausschlagung

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal wieder eine Frage.

    Mein Erblasser ist libanesischer Staatsangehöriger und bei uns zuletzt wohnhaft gewesen. Die Tochter möchte das Erbe ausschlagen. Nehmt ihr die Erklärung auf ohne Prüfung der Wirksamkeit oder muss die Erklärung bei der libanesischen Botschaft aufgenommen werden?

  • Hallo zusammen, ich habe mal wieder eine Frage. Mein Erblasser ist libanesischer Staatsangehöriger und bei uns zuletzt wohnhaft gewesen. Die Tochter möchte das Erbe ausschlagen. Nehmt ihr die Erklärung auf ohne Prüfung der Wirksamkeit oder muss die Erklärung bei der libanesischen Botschaft aufgenommen werden?

    Tut mir wirklich weh, wenn ich so was heute noch lese. Unterstellt, der gewöhnliche Aufenthalt war in eurem Bezirk, dann haben wir deutsches Erbrecht und die Frist dürfte längst abgelaufen sein.

  • Also soweit mir bekannt ist, zählt der Libanon nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Erbrechts-VO Anwendung findet. Zuständig sind wir, ist klar, aber m.E. doch nach libanesischem Recht.

    Die Erbrechtsverordnung sagt nicht, dass diese nur für EU Staatler gilt, sondern gibt eine generelle Regelung als Ersatz für den früheren Art. 25 EGBGB vor. Soweit nicht andere speziellere Regelungen/Staatsverträge vorgehen, gilt dies aus deutscher Sicht bei jeder Staatsangehörigkeit.

  • Also soweit mir bekannt ist, zählt der Libanon nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Erbrechts-VO Anwendung findet. Zuständig sind wir, ist klar, aber m.E. doch nach libanesischem Recht.

    Ja, mit diesem (falschen) Kenntnisstand sind meine Kolleginnen letztes Jahr auch von einer Fortbildung wiedergekommen.

    Es gilt, bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt in D, deutsches Erbrecht, Art. 4 ErbVO und das auch, wenn der Erblasser die Staatangehörigkeit eines Nicht-Mitgliedsstaates hatte, außer bei ausdrücklicher Rechtswahl. Libanon ist keine der wenigen Ausnahmen.

  • Der potentielle Erbe muss sich halt fragen, was er mit seiner deutschen Ausschlagung im Ausland (z.B. Im Libanon) anfängt. Dort gilt die EuErbVO eben nicht.

  • Der potentielle Erbe muss sich halt fragen, was er mit seiner deutschen Ausschlagung im Ausland (z.B. Im Libanon) anfängt. Dort gilt die EuErbVO eben nicht.

    Diese Frage stellte sich für die potentielle Erbin offensichtlich nicht, nur das NG lag falsch.

  • Also soweit mir bekannt ist, zählt der Libanon nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Erbrechts-VO Anwendung findet. Zuständig sind wir, ist klar, aber m.E. doch nach libanesischem Recht.

    Art. 20 ErbRVO. Ein Verordnungsmitgliedsstaat wendet die kollisionsrechtlichen Normen der Verordnung auch in Fällen mit Bezug zu Drittstaaten (es sei denn es liegen bilaterale Abkommen, die Vorrang vor der Verordnung haben, vor).
    Art. 21 ErbRVO führt zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts.

  • Der potentielle Erbe muss sich halt fragen, was er mit seiner deutschen Ausschlagung im Ausland (z.B. Im Libanon) anfängt. Dort gilt die EuErbVO eben nicht.

    Die Frage des Erbstatuts aus libanesischer Sicht und der Beurteilung der Wirksamkeit einer im EU-Rechtsraum abgegebenen Erklaerung stellt sich nur, wenn Nachlassschulden auch in Lebanon vorhanden sind bzw wenn die Erben dort Vermögen haben. Wenn der Erblasser seit 40 Jahren in Deutschland wohnhaft war und gar keine Bezüge zu seinem Herkunfsstaat hat, seine Abkömmlinge umsoweniger, ist die libanesische Sichtweise nicht relevant.

    Die Erbausschlagung in Deutschland ist dafür bei in Deutschland wohnhaften Erben auf jedenfall empfehlenswert. Ansonsten können nicht nur die deutschen Nachlassgläubiger, sondern auch die Gläubiger aus Libanon, wenn sie dies nur wollen, von der Zuständigkeit in Deutschland nach Art. 4 ErbRVO und der Haftung für Nachlassschulden nach deutschem Erbrecht Gebrauch machen.

  • Also soweit mir bekannt ist, zählt der Libanon nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Erbrechts-VO Anwendung findet. Zuständig sind wir, ist klar, aber m.E. doch nach libanesischem Recht.

    Ja, mit diesem (falschen) Kenntnisstand sind meine Kolleginnen letztes Jahr auch von einer Fortbildung wiedergekommen.

    Es gilt, bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt in D, deutsches Erbrecht, Art. 4 ErbVO und das auch, wenn der Erblasser die Staatangehörigkeit eines Nicht-Mitgliedsstaates hatte, außer bei ausdrücklicher Rechtswahl. Libanon ist keine der wenigen Ausnahmen.

    welches Bundesland?

    Die waren aber hoffentlich *hoffhoffhoff* nicht bei mir, denn dass wir die EU-ErbVO als neues IPR allgemeingültig haben, wird eigentlich immer schon gleich zu Beginn der Schulungen erklärt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Oh mein Gott, vielen Dank...da hab ich dank eurer Hilfe am letzten Arbeitstag des Jahres endlich die Erleuchtung erhalten...hab mich auch auf die Fortbildung verlassen...zugegebenermaßen, ohne genau in Art. 20, 21 zu schauen, also meine eigene Schuld. Allen, die zu meiner Erleuchtung beigetragen haben, einen guten Rutsch...und vielen Dank:):daumenrau

  • Wer bei mir war müsste es eigentlich gehört haben oder zumindest inzwischen realisiert haben, dass der Art. 25 EGBGB sich "etwas" geändert hat....

    Ich kann die Folie zeigen, auf der das steht, dass die Regelungen aus dem EGBGB nun für uns durch die EU-ErbVO ersetzt wurden. Und wurde mal das Skript dazu angesehen? Da steht das auch. Wir haben in meiner Schulung sogar Beispielsfälle mit nicht EU-Erblassern durchgesprochen. Bis hin zur Ausschlagung. Ich bin schockiert. Schleierhaft, wie man sowas grundlegendes gleich zu Beginn falsch verstehen kann. Was ist dann mit den echten Problemen? Dann war letztlich vielleicht alles für die Katz? Das kann doch nicht sein! Ich weiß nicht ob ich nun an mir oder der/den Teilnehmerin/nen zweifeln soll....

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  • TL ich glaube die ständige Unsicherheit tritt trotz guter Schulungen weiter auf weil wir uns als normale Menschen max. 25% dessen merken können was wir vorgetragen bekommen (vlt. war grad der entscheidende Einstieg weg) und weil Fälle wie diese in der Praxis ganz ganz selten sind. Andere Neuerungen gehen schneller in Fleisch und Blut über weil Sie einfach täglich angewendet werden.
    Ich war voriges und dieses Jahr zur Schulung, beide sehr gut und trotzdem muss ich hier immer mitlesen um wenigstens ein bisschen im Stoff zu bleiben (eigene Fälle hatte ich nur einen einzigen dieses Jahr).
    Das Forum ist nun mal die sicherste und schnellste Möglichkeit auf den rechten Weg gebracht zu werden, nur im Gesetz lesen bringt nicht immer den gewünschten Erfolg.

  • Ich verstehe euch schon und will niemanden angreifen. Mir geht es ja auch so, dass ich manchmal in Vorträgen sitze und quasi erschlagen werde. Aber versteht auch mich. Als Referent hat man den Ehrgeiz, den Leuten wenigstens die wichtigen Dinge zu vermitteln, die diese für ihre Arbeit brauchen. Und dazu gehört hier eben, dass die EU-ErbVO nun unser IPR für das Erbrecht ist - und das nicht nur in der EU. Wenn das nicht so rüberkommt, macht man sich halt Gedanken, wie man es hätte noch deutlicher sagen können....

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  • Wollt dich ja nur etwas trösten und vermitteln, dass es nicht am Referenten liegt.
    Die meisten von uns arbeiten ständig in mehr als 2 Abteilungen gleichzeitig und wechseln dazu noch relativ häufig oder müssen mal ganz schnell noch hie und da die "Welt" retten.
    Und das Durchschnittsalter und damit die Vergesslichkeit steigt.

    Das Gute an solchen Geschichten ist doch, dass du und andere Referenten nach der Analyse des Forums die Schwerpunkte bei der nächsten Schulung noch etwas anders setzen könnt. Kann doch auch hilfreich sein. Ich sehe das positiv und damit an alle hier einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr.

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