Grundbuchanlegungsverfahren

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag der Stadt .. für das bisher nicht im Grundbuch geführte Grundstück (Verkehrsfläche/Weg
    zur Größe von 930 qm) ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Ermittlung der Eigentümer durchzuführen.
    Nach den Katasterunterlagen ist das Grundstück von der Buchungspflicht gem. § 3 Abs. 2 GBO befreit.
    Die Anlieger habe ich ermittelt und Ihnen Gelegenheit gegeben zu dem Antrag der Stadt Stellung zu nehmen
    und ggfls. eigene Rechte anzumelden.
    Einige der Anwohner haben Einwendungen erhoben und zwar in der Art und Weise, dass gegen die Übertragung
    des Eigentums auf die Stadt keine direkten Einwendungen bestehen, Einwendungen bestehen jedoch gegen den seitens
    der Stadt geplanten Radweg. Die Stadt habe ich dazu angehört und diese hat mitgeteilt, dass der Radweg ein langfristiges
    Ziel der Stadt darstellt und in den nächsten Jahres nicht erwartet wird und auch nicht vorrangiges Ziel dieses Grundbuch-
    anlegungsverfahrens ist.

    Ein weiterer Anlieger hat Einspruch eingelegt und den u. a. damit begründet, dass die Stadt nicht Eigentümer werden soll, da ein
    geplanter Radweg nicht im Interesse der Anlieger ist. Es soll alles so bleiben, wie es ist. Im Gegenzug wird der Antrag gestellt, den
    Anlieger XY als Eigentümer einzutragen mit der Begründung, dass dieser Weg seine Hauszufahrt ist und er keinen Fahrradweg hierauf
    entlang dulden will. Selbiges Argument wird auch von einer weiteren Anlieger angeführt, die ebenfalls Eigentümerin werden will.

    M. E. kann die langfristig geplante Nutzung des Weges als Radweg als Gegenargument im Rahmen der Eigentumsfeststellung
    keine Rolle spielen. Wie gehe ich jedoch mit den beiden Anliegern um, die nunmehr ebenfalls Eigentümer werden wollen.:confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Wen führt denn das Katasteramt als Eigentümer der Fläche?

    M.E. kann eine geplante Nutzung kein Kriterium für eine Feststellung sein. Hier kann man eigentlich nur die Historie und die aktuellen Verhältnisse berücksichtigen. Es geht ja auch nicht darum, jemanden zu Eigentümer zu machen sondern "nur" darum festzustellen, wer Eigentümer ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :confused:

    Da würde ich das Katasteramt um Aufklärung bitten, da sich einem die Bedeutung dieser Worte nicht erschließt.

    Ist es ein sog. Anliegerweg?

    Oder ist es öffentlicher Verkehrsgrund, der via irgendeinem Gesetz im Eigentum eines Straßenbaulastträgers steht.

    Das sollte rauszufinden sein.

  • Ich fürchte, vom Katasteramt ist da nicht viel Erhellendes zu erwarten,
    da dort nur Kenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse (Lage, Größe, Nutzung etc.) der Grundstücke vorhanden sind,
    nicht aber über die Rechtsverhältnisse (dafür gibt es ja das Grundbuchamt).

    Daher höre ich immer in solchen Fällen das Liegenschaftsamt der betreffenden Stadt an.
    Falls es sich um einen öffentlichen Weg handelt, schicken die dann ein Besitzzeugnis,
    etwa mit folgendem Text "Das fragliche Grundstück ist seit über 99 Jahren öffentliche Straße. Es wird daher gebeten,
    als Eigentümer die Stadt XY einzutragen".

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Bevor ich die Gemeinde auf fragwürdige Ideen bringe, würde ich lieber erst wonders rumermitteln ;)
    Und die Eigentümerschaft der Gemeinde würde ich mir schon schön nachweisen lassen, wenn die was zum Vorlegen haben warum lassen die dann die Eigentümer ermitteln?
    Am Ende wirkt man noch bei einer kalten Enteignung mit.

  • "Nicht ermittelte Eigentümer" - Das kommt mir bekannt vor. Ich gehe davon aus, dass der Fall in den neuen BL spielt.

    Eigentümer ist nicht die Gemeinde, sondern ein "Personenzusammenschluss Alten Rechts".

    Je nach Bundesland ist als Eigentümer der Personenzusammenschluss oder E.d.V. einzutragen.

  • Es handelt sich um ein Grundbuchanlegungsverfahren in den "alten Bundesländern". Ich habe heute mit der Stadt (Antragstellern) telefoniert und dort hat man mir gesagt, dass im Rahmen der Flurbereinigung als Teil des Gesamtkonzepts die Übertragung des Grundstücks an die Stadt als Maßnahme erarbeitet wurde. Hierdurch kann und soll die Stadt die Erschließung über dieses Flurstück für alle Anlieger dauerhaft sicherstellen.:gruebel:

  • Wenn es in der Flurbereinigung an die Stadt gehen soll, verstehe ich den Anlauf jetzt nicht. Zumal das für mich ein Indiz ist, daß die Stadt derzeit eigentlich nicht Eigentümerin sein kann, da sie es sonst nicht in der Flurbereinigung "erwerben" müßte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da geht es mir wir FED! Irgendwie passt das alles nicht so recht zusammen.

    Ulf

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  • Ich würde mir vom Katasteramt eine Flurstückshistorie besorgen, aus der man ersehen kann, wann das Flurstück entstanden ist und welches das oder die Vorgänger war(en). Evtl. ergeben sich daraus Hinweise auf den Eigentümer.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Ding heißt bei uns Mutterrollenauszug. Den habe ich mir bei solchen Verfahren immer als erstes besorgt.

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  • Sehe ich auch so, aber wie gehe ich jetzt am Besten damit um? Hat jemand eine Idee?

    Ich glaube, ich würde erst einmal versuchen herauszufinden, wie weit das Flurbereinigungsverfahren gediehen ist. Mir erschließt sich nicht so der Sinn, ein Grundbuch für ein Flurstück anzulegen, das untergegangen ist bzw. in Kürze untergehen wird...

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