Blockwahl Vorstand Verein

  • Hallo,

    ich muss das Thema leider mal wieder aufgreifen, auch wenn es hier im Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, aber ich bin mir in meinem Fall gerade nicht recht sicher, wie ich das händeln soll.

    In der Mitgliederversammlung eines Vereins wurden die 3 Vorstandsmitglieder en bloc gewählt.

    Mir ist bekannt, dass die Blockwahl nur zulässig ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

    In "meiner" Satzung steht drin, dass die Art der Abstimmung durch den Versammlungsleiter bestimmt wird.

    Die Blockwahl ist nun ja nicht explizit in der Satzung vorgesehen.

    Ich habe in diesem Zusammenhang u. a. die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.12.2000 (3Z BR 340/00) gelesen und bin mir nun auf Grund der Ausführungen unter II. 2. b) nicht sicher, ob hier nun doch etwas anderes gilt.

    Unter II. 2. b) heißt es:
    "Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vereinssatzung sieht aber für die Mitgliederversammlung keine Blockwahl der Delegierten vor, sondern geht gerade von dem Normalfall der Einzelabstimmung aus, da sie eine Regelung für unterschiedliche Abstimmungsergebnisse der einzelnen Kandidaten trifft."

    In der Satzung "meines" Vereins heißt es weiter:
    "Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch im Wahlverfahren, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Hat im Wahlverfahren keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Wiederholungswahl statt; hier entscheidet die relative Mehrheit."

    Mich würde eure Meinung dazu interessieren.

  • Ich meine, eine Blockwahl ist hier nicht zulässig! Das OLG Bremen hat zwar eine Blockwahl auch ohne Satzungsgrundlage zugelassen (Beschl. v. 12.10.2015 - 2 W 68/15), die Entscheidung ist aber als absolute Ausnahme zu verstehen und setzt die Regel "ohne Satzungsgrundlage keine Blockwahl" keinesfalls außer Kraft. Ich halte sie zudem auch grundsätzlich für nicht frei von Bedenken.
    In einem Statement von Haufe/Lexware wird ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter der Entscheidung hingewiesen. In den Gründen der Entscheidung sind die Voraussetzungen genannt, die zur Eintragung der VS-Mitglieder geführt haben. Mich überzeugen diese nicht. Entweder, die Blockwahl ist abhängig von einer expliziten Zulassung durch die Satzung oder sie ist gleich grundsätzlich durchführbar. Bestehende Regelungen hinterher in Frage zu stellen und aufzuweichen, hilft keinem weiter und verwirrt Vereine und das Registergericht. Daher ist unbedingt zu empfehlen, es bei der Satzungsregelung zu belassen, ohne durchzuprüfen, ob man hier evtl. eine Ausnahme zulassen könnte. Wer eine Blockwahl wünscht, kann die Satzung entsprechend ändern, dann gibt es auch keine Diskussionen. Es ist kein guter Weg, die Vereinssatzung als die Vereinsverfassung zu betrachten und ihren Inhalt dann wieder und wieder in Frage zu gestellen bzw. zu schwächen/aufzuweichen. Auch den Begriff der sog. Satzungsdurchbrechung würde ich hier nicht gelten lassen.

    Edit:
    Eigene Anmerkung anstelle des Original-Statement von Haufe/Lexware.

  • Hier wird es (leider) etwas differenzierter betrachtet.

    Nach der Entscheidung des OLG Rostock, (Beschluss vom 25. Juni 2012 – 1 W 16/12 –, juris) führt der Satzungsverstoß dann nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn der Verstoß nicht ursächlich für das Ergebnis war.
    Wenn also alle Erschienenen ausdrücklich damit einverstanden sind, die Blockwahl durchzuführen, wäre auch bei Einhaltung aller Formalien kein anderes Beschlussergebnis herausgekommen.

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