Erhöhung des Freibetrages für P-Konto

  • hallo,

    der Schuldner hat ein P-Konto. Auf sein gepfändetes Konto gehen Hartz -IV- Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin in Höhe von 1.300,-- EUR ein. Wie kommt er an das Geld ? Die Bank zahlt ihm nur seinen Freibetrag von 1048,-- EUR aus .

  • Warum bekommt er nur 1048 € und nicht 1073,88 € (gesetzlicher Sockelfreibetrag)? Für die Ehefrau kann er sich mittels Bescheinigung einen weiteren Freibetrag eintragen lassen. Ggfs. auch für die Kinder... Unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Satz vom Jobcenter ist...

  • Guten Abend,
    ich suche schon seit geraumer Zeit - inzwischen ziemlich verzweifelt - nach einer Entscheidung, die bestätigt, dass nur die Leistungen auf einem P-Konto geschützt werden können, die auch auf diesem Konto eingehen. Der Schuldner verlangt Erhöhung wegen Kindergeldbezug, welches aber auf das Konto seiner Frau gezahlt wird. M. E. ist das nicht rechtens, weil er damit seinen Freibetrag erhöht für Beträge, die er gar nicht bezieht. So kann er dann über den höheren Betrag seines Einkommens verfügen.
    Außerdem verlangt er die Beiträge zur Krankenkasse als Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen, deren Zahlung ebenfalls nicht aus den Kontoauszügen des P-Kontos ersichtlich ist.
    Kann mir jemand weiterhelfen? Ich möchte ungern bei Gericht damit argumentieren, wenn in Unrecht habe oder wenn ich keine entsprechende Entscheidung vorlegen kann.
    Herzlichen Dank und Gruß

  • Guten Abend,
    ich suche schon seit geraumer Zeit - inzwischen ziemlich verzweifelt - nach einer Entscheidung, die bestätigt, dass nur die Leistungen auf einem P-Konto geschützt werden können, die auch auf diesem Konto eingehen. Der Schuldner verlangt Erhöhung wegen Kindergeldbezug, welches aber auf das Konto seiner Frau gezahlt wird. M. E. ist das nicht rechtens, weil er damit seinen Freibetrag erhöht für Beträge, die er gar nicht bezieht. So kann er dann über den höheren Betrag seines Einkommens verfügen.
    Außerdem verlangt er die Beiträge zur Krankenkasse als Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen, deren Zahlung ebenfalls nicht aus den Kontoauszügen des P-Kontos ersichtlich ist.
    Kann mir jemand weiterhelfen? Ich möchte ungern bei Gericht damit argumentieren, wenn in Unrecht habe oder wenn ich keine entsprechende Entscheidung vorlegen kann.
    Herzlichen Dank und Gruß

    Der SV scheint mir verworren dargestellt.
    (Pfändet ihr zufällig auch das Einkommen?)

    Grundsätzlich denkbar als völlig legitimer Antrag
    gem. § 850k Abs. 4 i.V.m. §§ 850c Abs. 3, 850e Nr. 1b) ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (8. Mai 2017 um 20:52)

  • Guten Abend,
    ich suche schon seit geraumer Zeit - inzwischen ziemlich verzweifelt - nach einer Entscheidung, die bestätigt, dass nur die Leistungen auf einem P-Konto geschützt werden können, die auch auf diesem Konto eingehen. Der Schuldner verlangt Erhöhung wegen Kindergeldbezug, welches aber auf das Konto seiner Frau gezahlt wird. M. E. ist das nicht rechtens, weil er damit seinen Freibetrag erhöht für Beträge, die er gar nicht bezieht. So kann er dann über den höheren Betrag seines Einkommens verfügen.
    Außerdem verlangt er die Beiträge zur Krankenkasse als Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen, deren Zahlung ebenfalls nicht aus den Kontoauszügen des P-Kontos ersichtlich ist.
    Kann mir jemand weiterhelfen? Ich möchte ungern bei Gericht damit argumentieren, wenn in Unrecht habe oder wenn ich keine entsprechende Entscheidung vorlegen kann.
    Herzlichen Dank und Gruß

    Der Antrag bezieht sich auf § 850k Abs. 4 und 5 ZPO. Eigentlich ist es logisch, dass berücksichtigungsfähiges Guthaben vorhanden sein muss, damit es der Pfändung entzogen werden kann.

    Was das Kindergeld angeht, so sehe ich die Lösung im Wortlaut des Abs. 5:

    "....nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist." Wenn es kein Guthaben gibt, das aus einer Kindergeldzahlung stammt, ist der Antrag abzulehnen.

    Gleiches gilt für die Krankenkassenbeiträge, die i.V. mit § 850e Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden könnten. Auch da steht zu den Voraussetzungen zur Berücksichtigung:

    "...Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner.... entrichtet, bzw. leistet..."

    Also ist auch hier Voraussetzung, dass die Beiträge von dem Schuldner gezahlt werden müssen, was nicht der Fall ist, wenn sie von der Ehefrau geleistet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!