Drittschuldner tanzt Gläubiger auf dem Kopf rum

  • Hallo,

    wegen laufenden Unterhalts wurde das Konto eines Schuldners gepfändet. Da sich die Einkommensverhältnisse geändert haben, hat er Antrag auf Abänderung bei Gericht gestellt. Gleichzeitig hat er seiner Bank die Anweisung gegeben, den Unterhaltsbetrag nicht mehr an die Gläubigerin auszuzahlen. Es gab dazu jedoch keinen gerichtlichen Beschluss. Die Bank hat sein Konto angeblich daraufhin komplett gesperrt, so sagt er. Uns hat die Bank mitgeteilt, dass kein pfändbares Guthaben auf dem Konto eingeht.

    Nach einem halben Jahr liegt jetzt ein Beschluss vor, wonach der Unterhaltsbetrag ab August abgeändert (vermindert) wird. Das ist auch berechtigt.

    Meine Frage: Die Bank hat auf Veranlassung des Schuldners trotz bestehenden Pfüb einfach die Zahlungen eingestellt. Wenn wir jetzt eine Drittschuldnerklage machen wollten, müssten wir doch nachweisen, dass ein pfändbares Einkommen da war oder?

    Die Bank hat sich über den gerichtlichen Beschluss hinweggesetzt. Der Schuldner hätte nach unserer Meinung einen Antrag bei Gericht auf vorläufige Einstellung der ZV stellen müssen, hat er aber nicht. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass das Gericht den Beschluss auf einstweilige Einstellung von Amts wegen zu erlassen hat, wenn ein Schuldner Rechtsmittel gegen den Pfüb einlegt. Ist das richtig?

    Danke vorab und alles Gute für den bevorstehenden Rutsch ins neue Jahr

    Liane


  • Ggf. hatte der Schuldner seiner Bank, obwohl sich keine pfändbaren Beträge ergaben, gleichwohl einen Dauerauftrag zur Überweisung eines monatlichen Betrages an die Unterhaltsgläubigerin erteilt, also aus dem monatlich unpfändbaren Kontoguthaben,
    was er natürlich jederzeit stornieren hätte können und wohl auch getan hat angesichts seiner vor dem Familiengericht erhobenen (erfolgreichen) Unterhaltsabänderungsklage.

    In diesem Fall wäre ein Vollstreckungseinstellungsantrag nicht nötig gewesen und wurde ggf. deshalb auch nicht gestellt.

  • Ist denn aufgrund des Verhaltens des Schuldners bzw Drittschuldners ein Schaden entstanden?

    Wenn nicht, würde ich mir über eine Klage keine Gedanken machen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • 1. pfändbares Einkommen war vorhanden; es kann aber sein, dass er trotzdem einen Dauerauftrag eingerichtet hatte
    2. Unsere Mandantin hatte damit seit August keinen Unterhalt bekommen; sie muss ja auch Miete etc. zahlen.

    Uns "stinkt" halt die Art und Weise der Bank an. Es kann ja nicht sein, dass es einen gerichtlichen Beschluss gibt, der einfach ignoriert wird, weil der eigene Kunde sich aufregt. Am Telefon sagte die Mitarbeiterin, dass man ihr schon überlassen müsse, wie man mit den eigenen Kunden umgeht. Dann hat sie aufgelegt. Es geht immerhin um Unterhalt.

  • ZPO § 829; BGB §§ 412, 401

    Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt
    sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung
    des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen
    (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).

    Die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung erstreckt sich
    auf die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zur
    Drittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte.
    Zu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
    gemäß §§ 666, 675 BGB, der der Feststellung des Gegenstandes
    und des Betrages des Hauptanspruches dient. Er kann nicht selbständig,
    d.h. nicht allein, gepfändet werden. Die mit der - hier erfolgten - Pfändung
    des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aber
    ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung
    nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH, Beschluss
    vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444 unter II 3; vom
    22. November 2000 - BLw 1/00 - NL-BzAR 2001, 119 unter II 2 a; Urteil
    vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 - WM 1998, 1689 unter I 1; OLG Karlsruhe
    NJW-RR 1998, 990, 991; LG Frankfurt a.M. MDR 1986, 594; LG
    Aachen JurBüro 1991, 873; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829
    Rdn. 80; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 669, 1741; Musielak/
    Becker, ZPO 3. Aufl. § 829 Rdn. 21; Schuschke/Walker, Vollstreckung
    und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rdn. 57).

    Einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht
    (Stein/Jonas/Brehm, aaO; Stöber, aaO Rdn. 1741, 940).
    Das Vollstreckungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung aussprechen (Stöber, aaO
    Rdn. 1741).

    BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03

    --------------------------------------------------

    ZPO § 836 Abs. 1 Satz 1
    a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
    b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.
    c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

    BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10

  • 1. pfändbares Einkommen war vorhanden; es kann aber sein, dass er trotzdem einen Dauerauftrag eingerichtet hatte
    2. Unsere Mandantin hatte damit seit August keinen Unterhalt bekommen; sie muss ja auch Miete etc. zahlen.

    Uns "stinkt" halt die Art und Weise der Bank an. Es kann ja nicht sein, dass es einen gerichtlichen Beschluss gibt, der einfach ignoriert wird, weil der eigene Kunde sich aufregt. Am Telefon sagte die Mitarbeiterin, dass man ihr schon überlassen müsse, wie man mit den eigenen Kunden umgeht. Dann hat sie aufgelegt. Es geht immerhin um Unterhalt.


    Was interessiert "pfändbares Einkommen" bei der von euch ausgebrachten und hier in Rede stehenden Kontopfändung ...

    Was dabei pfändbar ist, regelt § 850k Abs. 1, 2, 5 ZPO, ggf. eine abweichende Anordnung gem. Abs. 3, gibt es diese ? wie lautet sie ?

    Alles völlig unklar ...

  • 1. pfändbares Einkommen war vorhanden; es kann aber sein, dass er trotzdem einen Dauerauftrag eingerichtet hatte
    2. Unsere Mandantin hatte damit seit August keinen Unterhalt bekommen; sie muss ja auch Miete etc. zahlen.

    Uns "stinkt" halt die Art und Weise der Bank an. Es kann ja nicht sein, dass es einen gerichtlichen Beschluss gibt, der einfach ignoriert wird, weil der eigene Kunde sich aufregt. Am Telefon sagte die Mitarbeiterin, dass man ihr schon überlassen müsse, wie man mit den eigenen Kunden umgeht. Dann hat sie aufgelegt. Es geht immerhin um Unterhalt.

    Ohne die konkreten Kontoumsätze zu kennen, ist das doch alles völlig spekulativ. Möglicherweise ist das Einkommen ja dem Schuldner gar nicht über das gepfändete Konto zugeflossen - wie soll man das wissen?
    Was ich nicht verstehe: Wenn es pfändbares Einkommen gibt, warum wird dann das Konto und nicht direkt das Einkommen an der Quelle gepfändet...? :gruebel:

  • Was auf dem Konto eingeht, ist egal. Ist in dem PfÜB kein abweichender Betrag genannt, geht alles über dem Freibetrag an den Gl. Egal wie der Sch sich verhält. Hält sich die Bank nicht an den Beschluss, macht sie sich Schadensersatzprlichtig. Ich kenne keine Bank, die sich nicht an die Gerichtsbeschlüsse hält und gepfändetes Geld an den Sch wegen der Erklärung "er habe einen Antrag bei Gericht gestellt" auskehrt. In dem Änderungsbeschluss dürfte auch stehen, was mit einbehaltenen Beträgen zu geschehen hat, wenn die ZwaVo einstweilen eingestellt wurde.

  • Was auf dem Konto eingeht, ist egal. Ist in dem PfÜB kein abweichender Betrag genannt, geht alles über dem Freibetrag an den Gl. Egal wie der Sch sich verhält.

    Ja und auch nein: Lässt sich der Schuldner das Einkommen nicht bzw. nicht in voller Höhe auf das gepfändete Konto auszahlen, sondern nimmt es z.B. als Barzahlung oder auf einem anderen Konto entgegen, geht ggf. nichts an den Gläubiger und der Bank ist kein Vorwurf zu machen.

    Bevor man also der Bank als Drittschuldner irgendetwas unterstellt, müsste man (neben dem Freibetrag) wissen, was auf dem Konto wann eingegangen ist -> im geschilderten Sachverhalt jedoch alles Spekulation

  • wenn das Gehalt auf einem anderen Konto eingeht, genießt es gar keinen Schutz. :teufel: Und es bleibt dabei: Die Bank hat nur die Entscheidungen des Gerichts zu berücksichtigen.

  • Was auf dem Konto eingeht, ist egal. Ist in dem PfÜB kein abweichender Betrag genannt, geht alles über dem Freibetrag an den Gl. Egal wie der Sch sich verhält.

    Ja und auch nein: Lässt sich der Schuldner das Einkommen nicht bzw. nicht in voller Höhe auf das gepfändete Konto auszahlen, sondern nimmt es z.B. als Barzahlung oder auf einem anderen Konto entgegen, geht ggf. nichts an den Gläubiger und der Bank ist kein Vorwurf zu machen.

    Bevor man also der Bank als Drittschuldner irgendetwas unterstellt, müsste man (neben dem Freibetrag) wissen, was auf dem Konto wann eingegangen ist -> im geschilderten Sachverhalt jedoch alles Spekulation


    Genau und damit bleibt auch die Behauptung, wer hier jetzt wem eigentlich auf dem Kopf rumtanzt, spekulativ offen-ungeklärt ...

  • wenn das Gehalt auf einem anderen Konto eingeht, genießt es gar keinen Schutz. :teufel:

    ...sofern der Gläubiger von diesem Konto Kenntnis hat und dieses Konto auch gepfändet hat natürlich nur...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Handelt es sich bei dem gepfändeten Konto überhaupt um ein Pfändungsschutzkonto. Habe bisher dazu nichts lesen können.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (9. Januar 2017 um 13:27)

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