Verrechnung möglich?

  • Moinsen,
    stehe am Jahresanfang etwas auf dem Schlauch
    Quotelung zwischen Kläger und Beklagten zu 1) und zu 2) (alle mit eigenem RA).
    KGE: Kosten des Klägers tragen Bekl. tlw alleine und zum Teil als GS
    Kosten der Beklagten trägt der Kläger tlw.
    Ergebnis: Kläger muss an Bekl. zu 1) 8016,31 EUR zahlen und an Bekl. zu 2) 5959,48 EUR.
    Aber: die Bekl. müssen als GS an den Kläger 1169,73 EUR zahlen.
    Kann ich das irgendwie verrechnen oder muss ich drei Kfbs machen (eine für Bekl. zu 1), eine für Bekl. zu 2) und einen für Kl (wegen GS auf BEklagtenseite)?

  • Ergebnis: Kläger muss an Bekl. zu 1) 8016,31 EUR zahlen und an Bekl. zu 2) 5959,48 EUR.
    Aber: die Bekl. müssen als GS an den Kläger 1169,73 EUR zahlen.
    Kann ich das irgendwie verrechnen oder muss ich drei Kfbs machen (eine für Bekl. zu 1), eine für Bekl. zu 2) und einen für Kl (wegen GS auf BEklagtenseite)?


    M. E. keine Verrechnung bzw. gesonderte KfBs (immer dann), wenn Einzelansprüche auf der einen und gesamtschuldnerische Haftung auf der anderen Seite sich gegenüberstehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 364 mit Verweis auf OLG Köln, JurBüro 1991, 1337 = NJW 1991, 3156 = Rpfleger 1992, 269).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Zustimm.
    Ich habe solche vertrackten KGE auch grundsätzlich mit der passenden Anzahl von KFB abgearbeitet. Das ist bei entsprechenden Konstellationen zwar ebenso lästig wie mühsam, jedoch gibt es keine Alternativen dazu.
    Da fängt das neue Jahr ja gleich richtig an... :roll: :frustrier

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