Berichtigung § 42 FamFG...Anordnung NLP

  • Hallo,
    es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Im Beschluss fehlt der Name nebst Adresse des Nachlasspflegers, versehentlich ist hier der Antragsteller drin (Bestallungsurkunde ist richtig). Danach habe ich die Akte übernommen und den Fehler leider nicht gesehen.
    Es wurde Vergütung aus der Staatskasse ausgezahlt und die Pflegschaft aufgehoben (vor 5 Monaten).
    Der Bezirksrevisor ist der Meinung ich solle den Anordnungsbeschluss gem. § 42 FamFG berichtigen, damit dem Nachlasspfleger zu Recht die Vergütung als berufsmäßiger NLP ausgezahlt wurde.

    Kann mir jemand helfen, ob dies noch sinnvoll und möglich ist?

  • Was steht im Verpflichtungsprotokoll?

    Was hindert dich, den Anordnungsbeschluss einfach zu berichtigen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde berichtigen, wenn der Revisor dann zufrieden ist und zwar ohne groß zu überlegen, ob es möglich ist. :cool: Schlimmer wäre gewesen, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass es nicht mehr zu reparieren und die Vergütung zurückzufordern wäre. Da hätte man einen Haftungsfall produziert..

  • Dementgegen steht hier wohl die Personenidentität. Siehe Kommentierung zu 42 ABS.1 FamFG, RN 4 Bahrenfuss, 2.Auflage 3013: ...bei fehlerhafter Bezeichnung muss die Personenidentität gewahrt sein um nach 42 FamFG berichtigen zu können. Dies ist hier grad nicht gegeben! Die Berichtigung gem. 42 FamFG ist hier m. E. Schon deshalb nicht möglich.

  • Man sollte sich nicht unnötig noch mehr Probleme machen als notwendig. Berichtigen und gut ist. Wer sollte sich darüber beschweren, wenn sogar der Vertreter der Landeskasse, also quasi derjenige der "gezahlt" hat das ganze anregt?

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