Abwesenheitspflegschaft bei bekanntem Aufenthalt

  • Hallo :)

    Folgender Sachverhalt liegt vor mir:

    Der Betroffene ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In Abt. III ist eine Grundschuld zu Gunsten der Bank eingetragen, welche nunmehr eine Abwesenheitspflegschaft beantragt hat.

    Der Betroffene lebt in London, die aktuelle Adresse ist bekannt.

    Das Problem ist, dass das Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt werden soll und die Bank seit 1,5 Jahren vergeblich versucht dem Betroffenen in London die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zuzustellen. Auch die beim Amtsgericht beantragte Auslandszustellung hat nicht geklappt (3 Zustellversuche des Amtsgerichts gegen internationalen Rückschein verliefen ohne Zustellungsbescheinigung).

    Voraussetzung bei bekanntem Aufenthalt ist nach § 1911 Abs. 2 BGB, dass der Abwesende trotz bekanntem Aufenthalt an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Im Palandt steht dazu nur unter Rn. 5: "Kann auch zutreffen, wenn der Pflegebefohlene sich an seinem Wohnsitz befindet. Entscheidend ist die Verhinderung an den Ort zu gelangen, wo die Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen. Wesentliche Erschwerung genügt. Gleichgültig ist, ob die Verhinderung auf dem Willen des Abwesenden beruht oder nicht. Nicht anwendbar bei Strafgefangenen und bei bloßem Geldmangel".

    Das war's... Leider wurden in der Kommentierung keine konkreten Beispiele aufgeführt. Liegen bei dem Sachverhalt die Voraussetzungen zur Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft vor? :gruebel:

  • Ich habe schon Bauchschmerzen beim Fürsorgebedürfnis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir kam das Ganze auch komisch vor bezüglich der Voraussetzungen... Ich werde das der Bank mal so mitteilen, danke für eure Hilfe!

  • ... Im Übrigen gibt es noch andere Zustellungsmöglichkeiten als Einschreiben und Rückschein.

    Völlig richtig. Und wer (spätestens) nach dem zweiten Scheitern von ER/RS nicht auf die Idee kommt, das Ganze etwas förmlicher über die zuständigen Rechtshilfebehörden zu versuchen, der steht schon ziemlich fest auf dem Schlauch. Und solange da die Möglichkeiten nicht ausgereizt sind, führt m.E. kein Weg zur Abwesenheitspflegschaft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Völlig richtig. Und wer (spätestens) nach dem zweiten Scheitern von ER/RS nicht auf die Idee kommt, das Ganze etwas förmlicher über die zuständigen Rechtshilfebehörden zu versuchen, der steht schon ziemlich fest auf dem Schlauch. Und solange da die Möglichkeiten nicht ausgereizt sind, führt m.E. kein Weg zur Abwesenheitspflegschaft.
    AndreasH


    :daumenrau
    Der "Antrag" scheitert daher m.E. am fehlenden Rechtsschutzinteresse ( abgesehen vom Fürsorgebedürfnis ).

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