Fall:
Im Grundbuch ist der Vater Eigentümer von 2 Grundstücken und übertragt diese an seine 3 Kinder zu je 1/3. Nun soll wie üblich ein Nießbrauch auf dem übertragenden Grundbesitz eingetragen werden.
Hier nun meine Problematik:
Ein Nießbrauch ist nicht gesamtrechtsfähig und es stellt sich für mich nun die Frage, wie ich die Eintragung in Abt. II vornehme. Diesbezüglich wollte ich mal die Meinungen von anderen Grundbuchämtern in Erfahrung bringen. Nach meiner Ansicht müsste in Abt. II der Nießbrauch insgesamt 6 mal eingetragen werden. (auf jedem Grundstück jeweils lastend und auf jedem Miteigentumsanteil jeweils lastend)
Die Entscheidung vom OLG München, 11.07.2013 ist mir bekannt.