In meinen Augen ist die Erteilung der Vollmacht nicht der Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.
Die Tätigkeit kann in meinen Augen nur die Beratung oder Vertretung sein und die muss nicht zwingend mit der Bevollmächtigung einhergehen.
Ich würde mich daher immer an dem entsprechenden Datum im Antrag orientieren. Das Gegenteil würde ich nur dann annehmen, wenn sich aus den übersendeten Unterlagen ergibt, dass die Beratung/Vertretung schon früher erfolgt ist.
Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf die Bevollmächtigung abstellen wollen, wäre das Gesetz auch entsprechend gefasst worden.
Oder hat jemand schon einmal Beratungshilfe abgelehnt, weil dem Antrag keine Vollmacht beigefügt war?