Monatsfrist umgangen?!

  • In meinen Augen ist die Erteilung der Vollmacht nicht der Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Die Tätigkeit kann in meinen Augen nur die Beratung oder Vertretung sein und die muss nicht zwingend mit der Bevollmächtigung einhergehen.
    Ich würde mich daher immer an dem entsprechenden Datum im Antrag orientieren. Das Gegenteil würde ich nur dann annehmen, wenn sich aus den übersendeten Unterlagen ergibt, dass die Beratung/Vertretung schon früher erfolgt ist.

    Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf die Bevollmächtigung abstellen wollen, wäre das Gesetz auch entsprechend gefasst worden.

    Oder hat jemand schon einmal Beratungshilfe abgelehnt, weil dem Antrag keine Vollmacht beigefügt war?

  • In meinen Augen ist die Erteilung der Vollmacht nicht der Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Die Tätigkeit kann in meinen Augen nur die Beratung oder Vertretung sein und die muss nicht zwingend mit der Bevollmächtigung einhergehen.
    Ich würde mich daher immer an dem entsprechenden Datum im Antrag orientieren. Das Gegenteil würde ich nur dann annehmen, wenn sich aus den übersendeten Unterlagen ergibt, dass die Beratung/Vertretung schon früher erfolgt ist.

    Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf die Bevollmächtigung abstellen wollen, wäre das Gesetz auch entsprechend gefasst worden.

    Oder hat jemand schon einmal Beratungshilfe abgelehnt, weil dem Antrag keine Vollmacht beigefügt war?


    :daumenrau

  • Ebenso. :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kann man durchaus so sehen.

    Hier stellt sich mein Erinnerungsrichter allerdings auf den Standpunkt, dass bei der Frage der "Tätigkeit" nicht auf irgendeine (vielleicht gerade noch in der Frist liegende) Tätigkeit des Anwalts abzustellen ist, sondern auf die erste.

    Diese muss der ASt/RA belegen, entweder durch Vollmacht oder durch eV der Partei, dass erste Tätigkeit die Beratung am XX.YY.ZZZZ war. Schließlich ist der ASt./RA darlegungspflichtig, dass die Frist noch eingehalten wurde.

    Hintergrund ist eben, dass bei Mandatserteilung (= Vollmacht) klar sein muss, ob ein Wahlmandat oder ein BerH-Mandat zustande kommt.

  • Kann man durchaus so sehen.

    Hier stellt sich mein Erinnerungsrichter allerdings auf den Standpunkt, dass bei der Frage der "Tätigkeit" nicht auf irgendeine (vielleicht gerade noch in der Frist liegende) Tätigkeit des Anwalts abzustellen ist, sondern auf die erste.


    Das dürfte nicht der strittige Punkt sein.

    Es ist davon auszugehen, dass auch alle Kollegen, die nicht auf das Datum der Vollmacht abstellen, die erste Tätigkeit des RA für die Fristberechnung heranziehen.

  • Im Antrag wird der Beginn der Beratungshilfetätigkeit schriftlich versichert. Solange ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Angabe nicht stimmen könnte, genügt mir das damit.

    Wird natürlich ein Schriftsatz eingereicht, der deutlich davor liegt, müsste ich nachhaken.
    Die reine Vollmacht löst bei mir - aus den der Vorposter genannten Gründen - solche Zweifel aber definitiv nicht aus. Die müsste ja nicht einmal vorgelegt werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im Antrag wird der Beginn der Beratungshilfetätigkeit schriftlich versichert. Solange ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Angabe nicht stimmen könnte, genügt mir das damit.

    Wird natürlich ein Schriftsatz eingereicht, der deutlich davor liegt, müsste ich nachhaken.
    Die reine Vollmacht löst bei mir - aus den der Vorposter genannten Gründen - solche Zweifel aber definitiv nicht aus. Die müsste ja nicht einmal vorgelegt werden.

    Sehe ich auch so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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